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1. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG (früher § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.) konkretisiert als lex specialis die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG grundsätzlich angelegte Dreiteilung (drei notwendige Bedingungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung) in Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund und Verknüpfung für Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung dahingehend, dass Verfolgungshandlung und -grund nicht getrennt voneinander zu prüfen sind.
2. Der Gesetzgeber wollte ausweislich des in der Normgenese sichtbaren Regelungszwecks mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F., jetzt: § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 i.V.m. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ausweislich des in der Normgenese sichtbaren Regelungszwecks, die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit oder der geschlechtlichen Identität der Verfolgten (geschlechtsspezifische Verfolgung) allein wegen des in ihr gleichsam erfüllten Verfolgungsgrundes für eine Flüchtlingsanerkennung ausreichen zu lassen.
3. Die Auslegung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach eine Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe allein wegen des Geschlechts möglich ist, ist mit Unionsrecht vereinbar und kann unter Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU gefasst werden.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2021 (0000000-000) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die am 00.00.1996 in Bagdad im Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben im Juni 2014 aus dem Irak aus und über die Türkei (bis September 2020), Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn und Österreich am 25. März 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Ihren Asylantrag stellte sie am 26. März 2021. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 27. April 2021 trug sie vor, ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe noch in Bagdad. Zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie ein 2019 geborener Bruder lebten auch noch dort. Weitere Verwandte, ihre Großeltern mütterlicherseits, lebten in den USA und ein Onkel mütterlicherseits lebe in Belgien. Sie habe bis zu 11. Klasse die Schule besucht und während ihres Aufenthalts in der Türkei als Übersetzerin für Englisch, Türkisch und Arabisch gearbeitet. Den Irak habe sie aufgrund drohender Zwangsverheiratung verlassen. Ihre Großeltern väterlicherseits hätten sie zwangsweise verheiraten wollen, sie sei daraufhin von ihrer Mutter mit einer Schwester zu einem Onkel väterlicherseits in die Türkei gebracht worden. Ihre Mutter sei wieder zurück in den Irak gereist. Die Klägerin habe in der Türkei gearbeitet und ihren jetzigen Mann kennengelernt. Er sei Syrer, stehe außerhalb ihrer eigenen Clanstrukturen. Diese habe sie durch die Heirat verletzt. Sie rechne deshalb mit Stigmatisierungen. Ihre Großeltern väterlicherseits akzeptierten weder ihren Mann noch ihre Weigerung, die vorgesehene Ehe einzugehen, würden sie weiterhin verheiraten wollen und hätten ihr über ihre Mutter mit dem Tode gedroht. Eine Cousine von ihr sei bereits zwangsweise verheiratet worden.
4Mit Bescheid vom 30. April 2021 (0000000-000) hat das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutz zuerkannt (Ziff. 1) und den Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziff. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antragstellerin drohe in ihrem Herkunftsland, das sie aufgrund drohender Zwangsverheiratung verlassen habe, ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Andere Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 AsylG habe sie nicht vorgetragen und seien auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Flüchtlingsschutz sei daher abzulehnen gewesen. Von der Feststellung zu Abschiebungsverboten sah das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG ab. Der Bescheid wurde am 7. Mai 2021 zur Post gegeben und der Klägerin am 24. Juni 2021 zugestellt.
5Am 8. Juli 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ihr sei aufgrund ihres Vorbringens die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
6Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2021 (0000000-000) zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zuzuerkennen.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides. Der von ihr festgestellte drohende ernsthafte Schaden einer Zwangsverheiratung mit dem vorgesehenen Clanmitglied stelle keine geschlechtsspezifische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Die Klägerin besitze im Irak keine abgrenzbare Identität und werde nicht als andersartig angesehen. Eine drohende Zwangsverheiratung erfülle nicht den Tatbestand einer geschlechtsspezifischen Verfolgung.
11Die Beteiligten – die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2023 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2023 – haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) erklärt.
12Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2021 (0000000-000) ist unter Ziffer 2 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022, BGBl. I 2022, 2817). Im Rahmen der asylrechtlichen Streitigkeit hat das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen.
171. Der Klägerin droht gemäß § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG im Rückkehrfall im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch stammesinterne Zwangsverheiratung (1.1.) in Anknüpfung an ihr weibliches Geschlecht wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (1.2.).
181.1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a-3d AsylG in Umsetzung der RL 2011/95/EU.
19Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) in der Fassung ihrer Neubekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1198), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 (BGBl. 2014 II S. 1034, 1035) – nachfolgend: EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlung i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG können hierbei gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG u.a. Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen.
20Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpft. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 24.
22Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
23BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,juris Rn. 19.
24Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
25BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie.
26Dieser Maßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU und nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris.
28Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,juris Rn. 32 m.w.N.
30Aus den in § 25 AsylG (und Art. 4 RL 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen folgt, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9 m.w.N.
32Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
33OVG NRW, Urteile vom 4. März 2020 – 16 A 809/16.A –, juris Rn. 28 und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A –, juris Rn. 35 und Beschluss vom 6. Februar 2018 – 13 A 2904/17.A –, juris Rn. 9.
34Gemessen an diesen Kriterien liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der § 3 Abs. 1 und 4 AsylG hinsichtlich der Klägerin – bereits aufgrund der tatsächlichen Annahmen des Bundesamts in dem insoweit nicht angefochtenen Bescheid – vor. Danach droht ihr im Rückkehrfall ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der vorgesehenen stammesinternen Zwangsverheiratung. Die Stammesseite ihres verstorbenen Vaters beabsichtigt die vorgesehene Zwangsverheiratung bedingungslos durchzusetzen und hat die Heiratsforderung gegenüber der Mutter mit der Drohung der Tötung der Klägerin unterlegt.
35Die der Klägerin in ihrem Herkunftsland drohende Zwangsehe stellt eine an das weibliche Geschlecht der Klägerin anknüpfende (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG) Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Unter § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG sind auch Fälle drohender Zwangsverheiratung zu fassen.
36Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 8. Juni 2022 – 16 K 3097/17.A –, juris Rn. 34; VG Hannover, Urteil vom 3. März 2020 – 7 A 1787/20 –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2018 – 25 K 22.17 A –, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urteil vom 10. März 2022 – 3 A 1964/20 HGW –, juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2013 – 5a K 4418/11.A –, juris Rn. 38 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 29. Januar 2007 – A 4 K 1877/06 –, juris Rn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2005 – 4 A 1970/03 –, juris Rn. 22; VG München, Urteil vom 20. Juni 2007 – M 24 K 07.50265 –, juris Rn. 24; Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 3a AsylG Rn. 19; Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 3a AsylVfG Rn. 19.
37Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert Frauen dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt den Zielen der Familienplanung (Dritter) aus. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte
38VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2018 – 25 K 22.17 A – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2005 – 4 A 1970/03 –, juris Rn. 22.
39Die Zwangsverheiratung stellt als schwerwiegende Verletzung der Art. 3, Art. 8 Abs. 1 der und Art. 12 Abs. 1 EMRK eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar.
40Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2013 – 5a K 4418/11.A – juris Rn. 62; VG Frankfurt, Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 K 1836/11.F.A –, juris Rn. 17.
41UNHCR ordnet die drohende Zwangsheirat als Verfolgung i.S.v. Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ein.
42Vgl. UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9, S. 13 Nr. 23.
43Der Generalanwalt des EuGH hält die Annahme einer Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) und f) RL 2011/95/EU wegen drohender Zwangsehe für vereinbar mit Unionsrecht.
44Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 – juris.
451.2. Die Verfolgungshandlung droht der Klägerin wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG).
46Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a)), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b)).
47Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
48BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 54.19 –, juris Rn. 7 f.
49Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG).
50Eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG ist nur dann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris Rn. 114.
52Umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die bloße Geschlechtszugehörigkeit für die Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe ausreicht,
53vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A –, juris Rn. 29 f.; VG Potsdam, Urteil vom 8. Juni 2022 – 16 K 3097/17.A –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 17. August 2022 – 31 K 305/20 A –, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteile vom 23. Februar 2021 – W 4 K 18.31894 –, juris Rn. 28, vom 14. März 2019 – W 9 K 17.31742 –, juris Rn. 31 und 10. Mai 2019 – W 2 K 18.32066 –, juris Rn. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2021 – A 6 K 4814/17 –, juris Rn. 36; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 3b Rn. 19; Hruschka, Löhr, NVwZ 2009, 205, 209 m.w.N.
54oder ein weiteres externes Merkmal hinzutreten muss, um ein Zusammenfallen von Verfolgungshandlung und -grund zu vermeiden.
55Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 21. April 2020 – 2 A 917/17 –, juris Rn. 28; Hailbronner, Ausländerrecht, Januar 2023, AsylG § 3b Rn. 32a, juris.
56Erforderlich sei demnach zusätzlich, dass identitätsprägende Merkmale verfolgungsbegründend bei Maßnahmen gegenüber Frauen oder einer bestimmten Kategorie von Frauen seien.
57Hailbronner, Ausländerrecht, Januar 2023, AsylG § 3b Rn. 31a, juris.
58Die erstgenannte Auffassung ist vorzugswürdig. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft, ohne dass es für die Bestimmung der Gruppe eines weiteren Merkmals neben dem des Geschlechts bedarf. Das selbstständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ einer Personengruppe kann durch die Zugehörigkeit der Gruppenmitglieder zu einem Geschlecht ausgelöst werden, das die sie umgebende Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet. Dies folgt unmittelbar aus der deutschen Regelung (1.2.1.). Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen (1.2.2.). Bei Anwendung dieses Auslegungsergebnisses auf den vorliegenden Fall ist die Klägerin als zugehörig zu der bestimmten sozialen Gruppe der „Frauen in der irakischen Gesellschaft“ anzusehen (1.2.3.). Die Verfolgungshandlung droht der Klägerin aber auch dann wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG), wenn dafür ein weiteres erkennbares Merkmal erforderlich wäre (1.2.4.).
591.2.1. Dem Wortlaut von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG,
60„eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft“, (Unterstreichung nur hier)
61lässt sich eine notwendige Bedingung eines weiteren Merkmals neben der Geschlechtszugehörigkeit nicht entnehmen.
62Vgl. Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 3b Rn. 19.
63Der deutsche Gesetzgeber hat § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG insoweit klarer gefasst als die unionsrechtlichen (Mindest-)Vorgaben in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) UAbs. 2 RL 2011/95/EU,
64„Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;“ (Unterstreichungen nur hier).
65dies fordern.
66Kluth, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Januar .2023, AsylG, § 3b Rn. 5.
67Die nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) UAbs. 2 RL 2011/95/EU notwendige Berücksichtigung geschlechtsbezogener Aspekte („werden … berücksichtigt“) bei der Ermittlung des Merkmals einer bestimmten sozialen Gruppe ermöglicht zwar die Feststellung einer allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpfenden bestimmten sozialen Gruppe, die der deutsche Gesetzgeber in § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als mögliche Fallgruppe benannt hat, zwingt an dieser Stelle aber nicht dazu.
68§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG konkretisiert als lex specialis die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG grundsätzlich angelegte Dreiteilung (drei notwendige Bedingungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung) in Verfolgungshandlung, -grund und Verknüpfung für Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung dahingehend, dass Verfolgungshandlung und -grund nicht getrennt voneinander zu prüfen sind. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik, sowie dem aus der Normgenese erkennbaren Regelungszweck.
69Die äußere Systematik von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG lässt die Norm als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erscheinen. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG bestimmt für die Fälle von Verfolgungshandlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG), dass dies allein den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausfüllen kann. Die systematische Stellung der Formulierung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG,
70wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft,
71in den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG), die für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft in einer Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) zur systematisch vorstehend geregelten Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) stehen müssen, stützt wegen der sprachlich auffälligen Anlehnung an § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG,
72„Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen […].“,
73die Auslegung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
74Die innere Systematik der Norm bestätigt diese Annahme. Der Halbsatz 4 innerhalb der Definitionsnorm zur bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) beschränkt sich nicht auf die Benennung des Geschlechts als Merkmal einer Gruppe, sondern schließt nach der Wiedergabe des Regelungsgehalts von § 3 Abs. 1 Nr. 1 letzter Fall AsylG,
75„aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen […] Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“, (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 letzter Fall AsylG),
76„eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe […]“, (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG),
77die Konkretisierung an,
78„kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.“
79Die Genese der Norm lässt den Regelungszweck zu Tage treten und bestätigt die Auslegung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 letzter Fall AsylG.
80§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG geht auf den durch Art. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1950) eingefügten § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.,
81„Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.“,
82zurück. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Geschlecht“ aus „Gründen der Klarstellung“ genannt, weil dies mit Blick auf die internationale Staatenpraxis bei Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (9 C 28.99 und 9 C 21.00) als Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu berücksichtigen war. Dies gelte auch für Verfolgung auf Grund der sexuellen Identität.
83Vgl. BR-Drs. 22/03, S. 210; BT-Drs. 15/420, S. 91.
84Diese Klarstellung wollte die damalige Fraktion der CDU/CSU durch Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(4)30 vom 2. Mai 2003 mit Hinweis auf die Ziele des Gesetzentwurfs – Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung – mit der Begründung streichen:
85„die Ausgestaltung der Schutzbedingungen für Flüchtlinge bei geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung begründen neue Zuzugsanreize, die diesen Zielen diametral zuwiderlaufen.“
86Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss), BT-Drs. 15/955, S. 6,
87„Bei nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung besteht keine Schutzlücke. Schutz kann hinreichend auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gewährt werden. Jegliche Aufwertung einzelner Flüchtlingsgruppen gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ist ein verfehltes Signal, das in den Herkunftsländern der Asylbewerber nur so verstanden werden kann, dass ein Aufenthaltsrecht in Deutschland leichter als bisher zu erlangen ist. Mit dem Ziel einer Bekämpfung des Asylmissbrauchs und der Begrenzung und Steuerung der Zuwanderung ist dies unvereinbar“.
88Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss), BT-Drs. 15/955, S. 14.
89Die fehlende Schutzlücke bei geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete die Fraktion der CDU/CSU mit der Möglichkeit einer Duldung in besonderen Fällen:
90„Schon nach geltendem Recht bestehe keine Schutzlücke (soweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorliege, erhielten die Betroffenen derzeit den Status von Geduldeten).“
91Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss), BT-Drs. 15/955, S. 14.
92Diese Kritik an § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. sah nach damaliger Rechtslage gerade keinen Anspruch auf Zuerkennung eines flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus bei geschlechtsspezifischer Verfolgung und wollte diesen auch nicht einräumen.
93Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) folgte dem nicht und schlug § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. mit dem Regelungsgehalt vor,
94vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 10,
95den der Bundestag beschlossen hat.
96BGBl. 2004 I S. 1950.
97Hierbei wollte der deutsche Gesetzgeber über die bloße Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Art. 9 und 10 RL 2011/95/EU hinausgehen. Dies belegen Redebeiträge in der Debatte vor der Abstimmung über den Vermittlungsvorschlag zum Abschluss der Verhandlungen über das Zuwanderungsgesetz in der 118. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2004. Dort trug der damalige Abgeordnete Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vor:
98„Wir haben auch dafür gesorgt, dass die Verfolgung aufgrund des Geschlechts als eigenständiges Verfolgungsmerkmal nun im deutschen Flüchtlingsrecht verankert wird. In diesem Punkt sind wir wesentlich weiter als die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union. Ich bin stolz, dass wir das gegen Ihre Intervention verteidigen konnten.“
99Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/118, S. 10708.
100Der damalige Abgeordnete Dr. Stadler (FDP) äußerte:
101„Dieses Gesetz bewahrt die humanitäre Tradition des Grundgesetzes und baut sie sogar aus, etwa mit neuen Regelungen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung und zur nichtstaatlichen Verfolgung.“
102Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/118, S. 10712.
103Der damalige Bundesminister des Innern Schily führte aus:
104„Ich bin wirklich froh darüber, dass es uns gelungen ist, gerade für solche Menschen die Möglichkeit eines verlässlichen Aufenthaltsstatus zu schaffen. Das ist ein großer Schritt nach vorne. Das gilt nicht nur für die nicht staatliche Verfolgung, sondern auch, wie der Kollege Beck richtig hervorgehoben hat, für die geschlechtsspezifische Verfolgung.“
105Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/118, S. 10717.
106In der als Anlage 4 zum vorerwähnten Plenarprotokoll genommenen Erklärung nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl 1980 I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 15. Dezember 2022 geändert worden ist (GOBT), der damaligen Abgeordneten Roth, Winkler, Dümpe-Krüger, Hustedt, Hoppe, Nachtwei, Dr. Volmer, Behm, Schewe-Gerigk, Schulz, Ostendorff, Andreae, Kurth, Eichstädt-Bohlig und Tritz (alle BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) heißt es:
107„Im Bereich des Flüchtlingsschutzes haben wir mit der Anerkennung nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung eine erhebliche Verbesserung in der Asylanerkennungspraxis dieses Landes erreicht.“
108Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/118, S. 10818.
109In der als Anlage 5 zum vorerwähnten Plenarprotokoll genommenen Erklärung nach § 31 GOBT der damaligen Abgeordneten Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) heißt es:
110„Ein großer Schritt nach vorn ist es, dass nunmehr mit diesem Gesetz die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung erfolgen soll.“
111Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/118, S. 10819.
112In der als Anlage 7 zum vorerwähnten Plenarprotokoll genommenen Erklärung nach § 31 GOBT der damaligen Abgeordneten Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) heißt es:
113„Im Bereich des Flüchtlingsschutzes haben wir mit der Anerkennung nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung eine erhebliche Verbesserung in der Asylanerkennungspraxis dieses Landes erreicht. Das ist ein großer Erfolg.“
114Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/118, Stenografischer Bericht 118. Sitzung, S. 10820.
115In der anschließenden Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2004 äußerten der damalige Staatsminister Zuber (Rheinland-Pfalz),
116„Was die Zuwanderung aus humanitären Gründen betrifft, so finden sich in dem heute zu verabschiedenden Gesetz akzeptable Lösungen, wenn ich an die Ausweitung der Fluchtgründe wie geschlechtsspezifische Verfolgung, Verfolgung durch politische Gruppen und anderes denke.“,
117Bundesrat, Stenografischer Bericht 802. Sitzung, S. 340,
118der damalige Minister Schönbohm (Brandenburg),
119„Die nichtstaatliche und die geschlechtsspezifische Verfolgung waren Prestigeanliegen, über die sehr intensiv debattiert wurde. Wir haben eine Regelung gefunden, die sich an der EU-Richtlinie orientiert. Wir bewegen uns damit unter dem Dach der Genfer Flüchtlingskonvention. Damit können wir gut leben.“,
120Bundesrat, Stenografischer Bericht 802. Sitzung, S. 343,
121und die damalige Ministerin Werwigk-Hertneck (Baden-Württemberg),
122„Der Flüchtlingsschutz wird im Bereich der geschlechtsspezifischen und nichtstaatlichen Verfolgung erweitert […]“.
123Bundesrat, Stenografischer Bericht 802. Sitzung, S. 343.
124Diese erwähnten Regelungsabsichten gehen über die von dem damaligen Ministerpräsidenten Peter Müller (Saarland) geäußerte,
125„Der Schutz nichtstaatlich und geschlechtsspezifisch Verfolgter wird an die europarechtlichen Anforderungen angepasst.“
126Bundesrat, Stenografischer Bericht 802. Sitzung, S. 338,
127hinaus und lassen den Regelungszweck von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. zu Tage treten, die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit oder der geschlechtlichen Identität der Verfolgten (geschlechtsspezifische Verfolgung) allein wegen des in ihr gleichsam erfüllten Verfolgungsgrundes für eine Flüchtlingsanerkennung ausreichen zu lassen. Die geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des heutigen § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch eine an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfende Handlung i.S.v. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG lässt sich gerade nicht in drei jeweils notwendige Bedingungen aufspalten und separat prüfen. Der Gesetzgeber wollte diese Verfolgungsform dennoch regeln, wie die dargestellte Genese der Norm belegt.
128§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. diente demnach in der dargestellten Konkretisierungsfunktion gerade wegen des Zusammenfallens von Verfolgungshandlung, -grund und Verknüpfung durch das alle Bedingungen durchziehende Merkmal der Geschlechtsbezogenheit dazu, diese Besonderheit in das bestehende Regelungssystem über die Möglichkeit einzubauen, eine an das Geschlecht anknüpfende bestimmte soziale Gruppe zu bilden.
129An dieser Vorgängerregelung wollte der Gesetzgeber bei Erlass des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG unter Ausdehnung auf das Merkmal der geschlechtlichen Identität ausdrücklich festhalten, weil er sie als günstiger als Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) UAbs. 2 RL 2011/95/EU ansah.
130BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.
131Der Auslegung und Anwendung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG kann daher gerade nicht mit Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) UAbs. 1 erster Anstrich RL 2011/95/EU entgegengehalten werden, die Bestimmung einer bestimmten sozialen Gruppe könne nicht allein an das Merkmal des Geschlechts anknüpfen, weil die Gruppenmitglieder dabei nicht eine deutlich abgegrenzte Identität hätten, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet würden. Denn der deutsche Gesetzgeber wollte genau dies – insoweit in überschießender Umsetzung des Unionsrechts – regeln.
1321.2.2. Die dargestellte Auslegung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die eine Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe allein wegen des Geschlechts für möglich hält, ist mit Unionsrecht vereinbar und kann unter Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU gefasst werden.
133Art. 10 Abs. 1 RL 2011/95/EU legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann. Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
134Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-201/12 – ECLI:EU:C:2013:720 – (Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z) NVwZ 2014, 132 Rn. 45-47.
135Wie der Generalanwalt des EuGH ausgeführt hat, können Frauen abhängig von der konkreten Situation im jeweiligen Herkunftsland alleine wegen ihres Geschlechts – „nur deshalb, weil sie Frauen sind“ – als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU angesehen werden. Wenn nämlich eine Gesellschaft aufgrund der sozialen, rechtlichen oder religiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes bzw. aufgrund der Bräuche ihrer Gemeinschaft Frauen – als soziale Gebilde – unterschiedlich als Männer wahrnehme, sei die bestimmte soziale Gruppe in diesen Fällen „Frauen in einer bestimmten Gesellschaft“ und nicht die Frauen im Allgemeinen.
136Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 –, juris Rn. 72 f. und 82.
137Dies folge zudem aus Erwägungsgrund 30 der RL 2011/95/EU, der sich auf Handlungen beziehe, die insofern besonders repräsentativ für ein bestimmtes Geschlecht seien, als sie sich gegen eine Person richteten, weil diese ein bestimmtes Geschlecht oder eine bestimmte Identität habe, oder insbesondere Personen eines Geschlechts unverhältnismäßig stark beträfen.
138Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 –, juris Rn. 76.
139Entscheidend für die Annahme, eine Drittstaatsangehörige sei aufgrund ihres Geschlechts als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU zugehörig anzusehen, sei, ob sie über ihre bloße Geschlechtszugehörigkeit, d.h. ihre Identität und ihren Status als Frau, hinaus über eine eigene Identität in ihrem Herkunftsland verfüge.
140Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 –, juris Rn. 82.
141Dieser Auffassung hatte sich ein Teil der Literatur bereits mit der Annahme genähert, Frauen, die aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse dem konkreten Risiko ausgesetzt seien, ihrer grundlegenden Rechte auf Eheschließung oder Selbstbestimmung beraubt zu werden, könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, sofern die daraus resultierenden Folgen nach den individuellen Umständen hinreichend schwerwiegend seien.
142Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Januar 2023, AsylG § 3b Rn. 35, juris.
143Dieses Auslegungsverständnis des Unionsrechts findet sich bereits in der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten. Der französische Cour Nationale du Droit d'Asile (CNDA) hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2022 die Existenz einer sozialen Gruppe irakischer Frauen angenommen, die einer Zwangsheirat in einer Bevölkerung entgehen wollen, in der diese Praxis eine soziale Norm darstellt. Der CNDA hat einer Irakerin, die aus der im Irak zwangsweise geschlossenen Ehe geflohen war und Verfolgung durch ihre Familie sowie den Mann befürchtete, mit dem sie zwangsverheiratet war, auch weil sie nach ihrer Flucht aus dem Irak einen anderen Mann geheiratet hatte, die Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zuerkannt. Die CNDA wies zur Begründung auf folgende Aspekte hin: Das irakische Zivilrecht lege das Mindestalter für die Eheschließung zwar auf 18 Jahre für beide Geschlechter fest, das Strafrecht sehe jedoch vor, dass der Täter einer Vergewaltigung, der sein Opfer heirate, nicht strafrechtlich verfolgt werde. Die Behörden würden die seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ständig zunehmende Praxis der Frühverheiratung nicht wirksam bekämpfen. Die Antragstellerin, die sich dieser Zwangsehe entzogen hatte, müsse bei einer Rückkehr in ihr Land aus diesem Grund persönliche Verfolgung befürchten.
144Vgl. Cour Nationale du Droit d'Asile (CNDA), Entscheidung vom 21. Juni 2022 – CaseNo. 20002635 –, wiedergegeben nach der EUAA Case Law Database, https://caselaw.euaa.europa.eu/pages/viewcaselaw.aspx?CaseLawID=2653.
145Letztlich hat der CNDA damit eine bestimmte soziale Gruppe der Frauen im Irak gebildet, weil sie in der Strafrechtsordnung und der sie umgebenden (männlichen) Gesellschaft in beachtlich diskriminierender Weise unverhältnismäßig stark von Ungleichbehandlungen betroffen sind.
1461.2.3. An den vorstehenden Maßstäben des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sowie des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU gemessen ist die Klägerin als zugehörig zu der bestimmten sozialen Gruppe der „Frauen in der irakischen Gesellschaft“ anzusehen.
147Das Geschlecht in seiner hier maßgeblichen Bedeutung ist ein angeborenes Merkmal, das nicht verändert werden kann i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) Alt. 1 AsylG und Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) UAbs. 1 erster Anstrich Alt. 1 RL 2011/95/EU.
148Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 –, juris Rn. 71.
149Frauen haben in der irakischen Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden (männlichen) Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Die irakische Gesellschaft nimmt aufgrund der sozialen, rechtlichen oder religiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes bzw. aufgrund der Bräuche ihrer Gemeinschaft Frauen – als soziale Gebilde – unterschiedlich als Männer wahr. Dem liegen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde.
150Frauen im Irak sind weitreichender Diskriminierung ausgesetzt. Konservative, patriarchalische soziale Normen und die Dominanz religiöser Werte in den verschiedenen Gemeinschaften im Irak verhindern die effektive und gleichberechtigte Teilnahme von Frauen am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben.
151Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Oktober 2022, S. 11 f. und vom 25. Oktober 2021, S. 13 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 22. August 2022, S. 190-192; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage westlich orientierter Frauen, 30. April 2018, Dokument-ID 1434094.
152Auch durch die Gesetze werden Frauen unter mehreren Aspekten ungleich behandelt. Während Art. 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verbieten, bestimmt Art. 41 der Verfassung, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen, was von vielen Frauen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau kritisiert wird. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung der Frauen häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen stärker eingeschränkt als für Männer. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist.
153Vgl. VG Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 3 A 5642/18 –, juris Rn. 27; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 22. August 2022, S. 191.
154Die Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist seit 2003 gestiegen und setzt sich unvermindert fort. Frauen und Mädchen sind im Irak Opfer von gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Diskriminierungen, Entführungen und Tötungen aus politischen, religiösen oder kriminellen Gründen, sexueller Gewalt, erzwungener Umsiedlung, häuslicher Gewalt, „Ehrenmorden“ und anderen schädlichen traditionellen Praktiken, wie etwa (Sex-)Handel und erzwungener Prostitution. In den Familien sind patriarchische Strukturen weit verbreitet.
155Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Oktober 2021, S. 14; EASO, Country Guidance Iraq, Juni 2022, S. 133.
1562015 haben Regierung und Parlament der Region Kurdistan Irak in Abänderung des irakischen Strafrechts den Ehrenmord anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. Sowohl die Politik als auch die Rechtslage der Region Kurdistan Irak sprechen sich ausdrücklich gegen „Ehrenmorde“ aus. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der „Ehrenmord“ allerdings immer noch als rechtfertigbar. Im Zentralirak gelten bei Ehrenmord mildernde Umstände.
157Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 12.
158Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Jungen und Männer. Schätzungen zufolge sind Frauen etwa doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Männer. In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Jungen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe“ für sie vor.
159Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 22. August 2022, S. 191; VG Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 3 A 5642/18 –, juris Rn. 29.
160Frauen sind außerdem wirtschaftlicher Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, Kredit und Lohngleichheit ausgesetzt. Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17%. Jene rund 85 % der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind. Den Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation von 2010 zufolge führt der Irak die Liste der Länder mit der niedrigsten Erwerbsbeteiligung von Frauen an. In einem Artikel von Al-Monitor vom Dezember 2017 wird berichtet, dass für viele Menschen im Irak die einzig akzeptablen Arbeitsplätze für Frauen in bestimmten häuslichen Bereichen oder Regierungsabteilungen zu finden sind. Frauen und Mädchen, die in Geschäften, Cafés, im Unterhaltungssektor, in der Krankenpflege oder im Transportsektor (Taxi-/LKW-Fahrer) arbeiten, sind verpönt.
161Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 22. August 2022, S. 205; VG Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 3 A 5642/18 –, juris Rn. 29.
162Weiblich geführte Haushalte werden bei dem Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem diskriminiert. Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien, Behörden und Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Während die meisten Frauen im Irak theoretisch Anspruch auf öffentliche oder NGO-Hilfe haben, erhalten in der Praxis nur 20-25% von ihnen diese Hilfe. Darüber hinaus deckt die Hilfe nur einen Teil des jeweiligen Haushaltsbedarfs ab. Haushalte mit weiblichen Familienoberhäuptern sind besonders anfällig für Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Insgesamt hat sich die Stellung der Frau im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes dramatisch verschlechtert. Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen.
163Vgl. VG Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 3 A 5642/18 –, juris Rn. 31 f.
164Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenvertriebenen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken.
165Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 12.
166Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen.
167Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 12 f.
168Viele Frauen und Mädchen sind auch durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. NRO berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion.
169Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 13.
170Die Größe der bestimmten sozialen Gruppe „Frauen in der irakischen Gesellschaft“ stellt anders als von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung gesehen,
171OVG M-V, Urteil vom 6. Mai 2021 – 4 LB 755/20 OVG –, juris Rn. 18, wonach die Gruppe der Frauen in der Ukraine keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne bilde, weil sei schon wegen ihrer Größe keine deutlich abgegrenzte Identität habe,
172kein Hindernis dafür dar, deren eigene Identität anzuerkennen. Der Begriff der „eigenen Identität“ einer Gruppe kann nämlich, soweit diese von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen wird, nicht so ausgelegt werden, dass er die Vornahme einer quantitativen Beurteilung voraussetzt. Denn dies bedeutet nicht, dass alle Frauen automatisch Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben (s. dazu nachstehend unter 2.).
173Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 – juris Rn. 71, auch Fn. 44; EUAA, EASO-Leitfaden zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, März 2020, S. 16, abrufbar im Internet (zuletzt abgerufen am 19. Mai 2023) https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-Guidance-MPSG-DE.pdf.
1741.2.4. Die Verfolgungshandlung droht der Klägerin aber auch dann wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG), wenn dafür ein weiteres erkennbares Merkmal erforderlich wäre.
175In diesem Fall droht ihr die Verfolgungshandlung wegen Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG der „Frauen im heiratsfähigen Alter in der irakischen Gesellschaft“.
176Die Gruppe der Frauen in einem Land im heiratsfähigen Alter kann eine bestimmte soziale Gruppe im hier vorgenannten Sinn sein.
177VG Greifswald, Urteil vom 10. März 2022 – 3 A 1964/20 HGW –, juris Rn. 38, für die Gruppe der nach lokalen Vorstellungen “heiratsfähigen“ minderjährigen Mädchen.
178Auf eine erfolgte oder drohende Zwangsheirat als von den Betroffenen nicht veränderbarer Hintergrund in den Fällen, in denen gefestigte traditionelle gesellschaftliche Wertvorstellungen und rechtliche Rahmenbedingungen Zwangsehen zulassen,
179VG Frankfurt, Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 K 1836/11.F.A –, juris Rn. 29,
180muss für die Gruppenbildung nicht abgestellt werden. Dies zieht systemwidrig die konkrete Verfolgungshandlung weiter in den Verfolgungsgrund hinein als dies bei geschlechtsspezifischer Verfolgung wie dargestellt durch die Anknüpfung an das Geschlecht gesetzlich konkretisiert ist.
181Frauen im heiratsfähigen Alter in der irakischen Gesellschaft werden von der sie umgebenden männlichen und das gesellschaftliche Leben – wie vorstehend festgestellt – dominierenden (männlichen) Gesellschaft als andersartig wahrgenommen. „Frauen im heiratsfähigen Alter“ haben im gegebenen gesellschaftlichen Kontext eine deutlich abgegrenzte Identität,
182vgl. zur Anforderung der deutlich abgrenzbaren Identität, BVerwG Beschlüsse vom 23. September 2019 – 1 B 54.19 –, juris Rn. 8 und vom 17. September 2018 – 1 B 45.18 –, juris Rn. 10,
183innerhalb der Gesellschaft des Irak gegenüber Männern und kleinen Kindern sowie Frauen fortgeschrittenen Alters. Der maßgebliche „gesellschaftliche Blick“ im Herkunftsland betrachtet sie als potentiell zwangsweise zu verheiratende Frauen. Die hiesige Sichtweise und Frage, ob die Abgrenzung hier nachvollzogen werden kann, ist insoweit unbeachtlich. Entscheidend sind die Bedingungen im Herkunftsstaat.
184Im Irak werden schon – nach hiesigem Recht – minderjährige Mädchen bereits als Frau wahrgenommen und entsprechend behandelt. Das wird daran deutlich, dass eine nicht unbedeutende Zahl irakischer Frauen im Alter von unter 18 Jahren bereits verheiratet (worden) ist. Nach dem irakischen Gesetz ist zudem „in dringenden Fällen“ die Verheiratung von jungen Frauen ab dem Alter von 15 Jahren zulässig, wenn auch mit gerichtlicher Erlaubnis.
185Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Oktober 2021, S. 14; EUAA, COI report Iraq, Targeting of Individuals, Januar 2022, S. 80.
186Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden Frauen im Irak nach wie vor zur Eheschließung gezwungen.
187Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Oktober 2021, S. 14; EUAA, COI report Iraq, Targeting of Individuals, Januar 2022, S. 80.
188Zwangsehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Armut und Vertreibung. Dabei sind traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen besonders unter der überwiegend ungebildeten ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten, wobei ein Trend zur Verheiratung junger Mädchen zum Zweck der Sicherung der Familie zu verzeichnen ist.
189Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 22. August 2022, S. 197; EASO, Country Guidance Iraq, Juni 2022, S. 136.
190Nach den im Jahr 2022 neuesten verfügbaren UNICEF-Daten über Kinderheirat waren 2018 24,3 % der Frauen vor ihrem 18. Lebensjahr erstmals verheiratet oder in einer Beziehung. Im Jahr 2020 kam es im ganzen Land zu traditionellen frühen, sogenannten temporären Ehen und Zwangsverheiratungen von Frauen. In einem Bericht vom Juni 2021 stellte Save the Children fest, dass Kinder im Irak aufgrund von Gesetzeslücken einer Vielzahl von Schutzrisiken ausgesetzt sind, darunter auch der Ausbeutung von Mädchen durch temporäre Ehen. Bei den so genannten temporären Ehen oder Vergnügungsehen kann ein Mann ein Mädchen für einen begrenzten Zeitraum im Austausch gegen eine Mitgift an ihre Familie heiraten. Die traditionellen Praktiken der nahwas (Verhinderung der Heirat durch einen Cousin oder eine Cousine) und fasliya (Zwangsheirat durch ein unmittelbares Familienmitglied), bei denen Frauen zur Beilegung von Stammesstreitigkeiten gehandelt werden, bestehen weiterhin vor allem in Gebieten, in denen Stämme mehr Einfluss haben als staatliche Institutionen.
191Vgl. EUAA, Country of Origin Information Report, Iraq, Targeting of individuals, S. 80, im Internet abrufbar (zuletzt abgerufen am 30. März 2023) unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EUAA_COI_Report_Iraq_Targeting_of_individuals.pdf.
1922. Die einer Annahme dieser bestimmten sozialen Gruppe von der Beklagten entgegengestellten Argumente unter Hinweis auf die Instanzrechtsprechung,
193VG Göttingen, Urteil vom 21. April 2020 – 2 A 917/17 –, juris Rn. 28,
194überzeugen nicht, sie übergehen den dargelegten ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen und die äußere Systematik von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
195Der Einwand der Beklagten gegen die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe im vorliegenden Zusammenhang unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (5 ZB 20.31360) trägt nicht. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Frauen und Mädchen im Irak allein wegen ihres Geschlechts im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verfolgt werden. Unabhängig von der Anzahl der asylrechtlich relevanten – geschlechtsspezifischen – Verfolgungshandlungen gegen Frauen und Mädchen im Irak im Verhältnis zur Gesamtgröße der Gruppe reiche allein das Geschlecht, die Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen und Mädchen, nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG annehmen zu können.
196Der Begriff der „eigenen Identität“ einer Gruppe kann jedoch, soweit er von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen wird, nicht so ausgelegt werden, dass er die Vornahme einer quantitativen Beurteilung voraussetzt.
197Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 – juris Rn. 71.
198Überdies hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil mit einer sog. „Gruppenverfolgung“ befasst. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (10 C 11.08) erfüllt, wenn die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG begehrt, nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen folgt (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
199Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 5 ZB 20.31360 –, juris Rn. 9.
200Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
201BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13.
202Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Frage einer – vorliegend vom Gericht nicht angenommenen – Gruppenverfolgung ist von der hier angenommenen Individualverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu unterscheiden. Eine Gruppenverfolgung setzt zwar die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraus, aber nicht jede Individualverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist eine Gruppenverfolgung. Der Unterschied besteht in der sog. Verfolgungsdichte. Deshalb kann eine Individualverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, es liege keine Gruppenverfolgung vor.
203Weiter bedeutet auch die Annahme einer quantitativ großen bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst d) RL 2011/95/EU nicht, alle Gruppenzugehörigen hätten automatisch Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
204Vgl. zur Gruppe der „Frauen in einer Gesellschaft“ Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 20. April 2023 – C 621/21 – juris Rn. 71, auch Fn. 44; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 3b Rn. 26; Göbel-Zimmermann, in: Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2. Materielles Asyl- und Flüchtlingsrecht, Kapitel D., Rn. 157.
205So liegt der Fall auch hier. Dem Gericht liegen weder Erkenntnisse vor, dass im Irak jede Frau noch jede Frau im heiratsfähigen Alter von einer Zwangsehe bedroht wäre. Die Klägerin ist vielmehr individualverfolgt ausgereist.
2063. Für die individuell verfolgt ausgereiste Klägerin besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine tatsächliche Vermutung, frühere Verfolgungshandlungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland. Diese Vermutung kann durch stichhaltige Gründe, welche die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, widerlegt werden.
207Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris.
208Stichhaltige Gründe in diesem Sinne hat die Beklagte weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich.
209Die zwischenzeitliche Heirat mit einem Syrer ist kein stichhaltiger Grund, der die Wiederholungsträchtigkeit der drohenden Zwangsheirat entkräftet. Der Stamm hält nach ihrem vom Bundesamt als glaubhaft eingestuften und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde gelegten Vortrag an der Forderung zur Zwangsverheiratung fest und erkennt die außerhalb des Stammes geschlossene Ehe der Klägerin nicht an, die er deswegen mit dem Tode bedroht hat.
210Im Übrigen werden im Irak auch Mehrehen geschlossen und Frauen als Zweit- oder Drittfrauen verheiratet.
211Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 12 f., für geschiedene Frauen.
2124. Die zwischen dem festgestellten Verfolgungsgrund und der festgestellten Verfolgungshandlung geforderte Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) ist im vorliegenden Fall geschlechtsspezifischer Verfolgung wegen der Konkretisierung der § 3 Abs. 1 Nr. 1 letzter Fall AsylG durch § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 Fall 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG erfüllt.
213Die Zwangsverheiratung droht der Klägerin gerade weil sie eine Frau ist und – selbstständig tragend – von der sie umgebenden (Stammes-)Gesellschaft als heiratsfähig angesehen wird sowie für einen bestimmten Ehemann vorgesehen ist.
2145. Die Stammesfamilie ist tauglicher Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG. Danach kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG).
215Dass die Klägerin keinen Schutz von einem tauglichen Akteur erhalten kann, folgt vorliegend aus der bestandskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG durch den insoweit nicht angefochtenen Bescheid. Nach den dies tragenden Feststellungen der Beklagten droht die Gefahr der Klägerin landesweit. Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren nichts Abweichendes vorgetragen.
216Die Verfolgung durch die Stammesfamilie ist eine taugliche Verfolgungshandlung; selbst eine Einzelperson kann tauglicher Verfolgungsakteur sein.
217Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 23.
2186. Staatlicher Schutz gemäß § 3c Nr. 3 AsylG steht für die Klägerin nicht zur Verfügung und interner Schutz (§ 3e AsylG) ist für sie nicht erreichbar. Dies folgt aus der bestandskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG durch den insoweit nicht angefochtenen Bescheid. Nach den dies tragenden Feststellungen der Beklagten droht die Gefahr der Klägerin landesweit. Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren nichts Abweichendes vorgetragen.
219II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Beklagte unterlegen ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
220III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 und 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
221Rechtsmittelbelehrung:
222Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
2231. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2242. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
2253. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
226Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
227Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
228Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.