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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
2Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
3Der am 29. Oktober 2025 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde - Zentrale Ausländerbehörde R. - mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2025 geregelten Abschiebungsanordnung vorläufig nicht vollzogen werden darf,
5hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.).
6A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
7Der Statthaftigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG entgegen. Denn der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 13. Februar 2025 (vgl. § 34a Abs. 2 AsylG) kommt hier nicht in Betracht.
8Zwar war gegen den streitgegenständlichen Bescheid zunächst einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, so dass insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft war. Ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz - wie hier - nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr eröffnet, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylG zwischenzeitlich abgelaufen ist, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zu einstweiligem Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO jedenfalls dann nicht zu sperren, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylG gerichtlich geltend gemacht hat.
9Dies ist schon zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Denn dem betroffenen Ausländer wäre sonst keine Möglichkeit zur vorläufigen Sicherung eigener Rechte eröffnet, deren Durchsetzung er im Hauptsacheverfahren mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt.
10Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 2 V 1377/20 -, juris, Rn. 21 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2015 ‑ 22 L 486/15.A -, juris, Rn. 18, juris.
11Anders liegt es nur, wenn die betreffende Abschiebungsanordnung bereits bestandskräftig geworden ist. Will der von einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen, so kann er einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VwVfG stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen.
12Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 22 L 486/15.A -, juris, Rn. 14 ff.
13Der dieser Fallkonstellation systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf.
14Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 22 L 378/15.A - juris.
15Dieser Weg zur vorläufigen Sicherung eigener Rechte ist indes nicht eröffnet, wenn die Abschiebungsanordnung - wie hier - nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand einer rechtzeitig erhobenen Klage ist. Zur Vermeidung einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzlücke ist § 123 Abs. 5 VwGO einschränkend dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist - jedenfalls dann, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylG gerichtlich geltend gemacht hat.
16So liegt der Fall hier. Der Antragsteller stützt sich im Wesentlichen darauf, dass seiner Überstellung nach Österreich die mittlerweile auf die Antragsgegnerin übergegangene Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylantrages entgegensteht (vgl. Bl. 61 f. der Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren).
17B. Der Antrag ist unbegründet.
18Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch) (dazu II.), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) (dazu I.), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen.
19I. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der Antragsteller seit dem 27. Oktober 2025 Betroffener einer bis zum 17. November 2025 befristeten Freiheitzentziehung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Z. ist (vgl. Bl. 291 f. der Beiakte zum Eilverfahren), er mit seiner Abschiebung rechnen muss (vgl. auch Bl. 341 der Beiakte zum Eilverfahren) und die Antragsgegnerin ausdrücklich an der Auffassung festhält, dass weiterhin eine Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gegeben sei (vgl. Bl. 13 f. der Gerichtsakte zum Eilverfahren).
20II. Es fehlt jedoch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
21Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, auf Grund derer ihm ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zustehen könnte, dass diese der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen hat, vorläufig keine Abschiebungsmaßnahmen auf Grund der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Februar 2025 verfügten Abschiebungsanordnung gegenüber dem Antragsteller einzuleiten.
221. Es spricht alles dafür, dass Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Insbesondere ist die Zuständigkeit Österreichs nicht nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen.
23Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Österreich) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von sechs Monaten, durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
24Vorliegend ist die Frist zur Überstellung des Antragstellers - anders als er vorbringt - noch nicht abgelaufen, da sie wegen seines Flüchtigseins in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Antragsgegnerin am 5. Juni 2025 bis zum 11. August 2026 verlängert wurde (vgl. Bl. 19 f. der Gerichtsakte zum Eilverfahren).
25a) Die Überstellungsfrist hat zunächst zu laufen begonnen.
26Die Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.
27Nach diesen Maßgaben begann die Überstellungsfrist hier mit der Annahme des Übernahmeersuchens durch Österreich mit Schreiben vom 11. Februar 2025 (vgl. Bl. 100 f. der Beiakte zum Hauptsacheverfahren). Die Erhebung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2025 hat nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt, da der Antragsteller nicht zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt hat. Die sechsmonatige Frist gemäß § 29 Abs. 1 Dublin III-VO wäre damit mit Ablauf des 11. August 2025 geendet (vgl. auch Bl. 117 der Beiakte zum Hauptsacheverfahren).
28b) Es lagen jedoch vor Ablauf dieser Frist Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO vor.
29Nach dieser Vorschrift kann die Frist auf 18 Monate - im vorliegenden Fall mithin bis zum 11. August 2026 - verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
30Dies war hier der Fall.
31Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
32vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 53 ff.,
33ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht; das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 - 1 C 1/21 -, juris, Rn. 19, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 42/20 -, juris, Rn. 25.
35Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des EuGH angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 - 1 C 1/21 -, juris, Rn. 20, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 42/20 -, juris, Rn. 25.
37Die unangemeldete Abwesenheit und die damit einhergehende Unauffindbarkeit des Antragstellers begründet dann ein Flüchtigsein, wenn diese zur Folge hat, dass im relevanten Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung ein Überstellungsverfahren entweder bereits gescheitert ist oder mangels eines bekannten Aufenthaltsortes des Antragstellers aussichtslos ist.
38Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2022, § 29 AsylG Rn. 49a.
39Bleibt ein Überstellungsversuch wegen bloß einmaligen Nichtantreffens des Betroffenen an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort und ohne Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit erfolglos, begründet dies jedoch regelmäßig noch kein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Ein Asylantragsteller, dessen Asylantrag in Deutschland wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates unzulässig ist, ist nicht verpflichtet, sich ununterbrochen zum Zwecke einer Überstellung in seiner Wohnung oder Unterkunft bereitzuhalten. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, wenn er seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Solange ein Ausreisepflichtiger in seiner Wohnung oder Unterkunft tatsächlich wohnt, dort also seinen Lebensmittelpunkt hat, und nur gelegentlich für kurze Zeit abwesend ist, muss er dies der Ausländerbehörde nicht anzeigen. Bei einer kurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt auch bei gelegentlicher nächtlicher Abwesenheit. Gewisse zeitliche Verzögerungen wegen vorübergehender Nichterreichbarkeit des Ausländers sind von der Vollzugsbehörde bei der Organisation einer zwangsweisen Überstellung einzuplanen und begründen keine Nichtdurchführbarkeit. Dies gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 1/21 -, juris, Rn. 29 f.
41Nach diesen Maßgaben war der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt am 5. Juni 2025 flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO.
42aa) Der Antragsteller hat sich zunächst in objektiver Hinsicht den zuständigen Behörden entzogen und hierdurch - jedenfalls zeitweise - die Überstellung nach Österreich unmöglich gemacht.
43Zwar war er zum Zeitpunkt der Flüchtigkeitsmeldung des Bundesamtes an die österreichische Dublin-Behörde am 5. Juni 2025 voraussichtlich noch nicht volle drei Tage aus der Unterkunft abwesend (vgl. § 50 Abs. 4 AufenthG), weil er die ZUE V. der er zugewiesen ist, zunächst am 2. Juni 2025 (konkret: um 12:16 Uhr) erneut aufgesucht und dann am gleichen Tag (konkret: um 12:34 Uhr) wieder verlassen hat (vgl. Bl. 163 ff. der Beiakte zum Eilverfahren).
44Gleichwohl hat sich der Antragsteller in objektiver Hinsicht den zuständigen Behörden entzogen und hierdurch - jedenfalls zeitweise - die Überstellung nach Österreich unmöglich gemacht. Denn es liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine strukturelle ganz überwiegende Ortsabwesenheit des Antragstellers dergestalt vor, dass er generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar war. So zeigt das Bewegungsprotokoll (vgl. Bl. 163 ff. der Beiakte zum Eilverfahren), dass sich der Antragsteller sowohl vor der Flüchtigkeitsmeldung als auch anschließend nicht regelhaft in der Unterkunft aufgehalt hat. Jedenfalls im Zeitraum von Mitte Mai 2025 bis Mitte Juni 2025 hielt sich der Antragsteller nach mehrtägigen Abwesenheiten jeweils nie länger als eine halbe Stunde in der ZUE V. auf, bevor er wieder für mehrere Tage nicht anzutreffen war. So verließ er am 12. Mai 2025 (konkret: um 11:07 Uhr) die Unterkunft und betrat sie erst am 19. Mai 2025 (konkret: um 11:19 Uhr) wieder. Im Anschluss verließ er sie an demselben Tag um 11:43 Uhr erneut, um erst am 26. Mai 2025 (konkret: um 11:46 Uhr) wieder zu erscheinen. Sodann verließ er die Unterbringungseinrichtung wenige Minuten später um 11:52 Uhr. Anschließend betrat er die ZUE V. erst wieder am 2. Juni 2025, verließ sie jedoch - wie bereits beschrieben - an diesem Tag wieder und kehrte erst am 9. Juni 2025 (konkret: um 11:04 Uhr) zurück. Auch am 9. Juni 2025 hielt sich der Antragsteller lediglich wenige Minuten bis 11:16 Uhr in der Unterkunft auf, bevor er bis zum 16. Juni 2025 (konkret: um 12:34 Uhr) nicht mehr erschien. Diese Befunde des Bewegungsprotokolls werden durch eine Mitteilung der ZAB R. an die Antragsgegnerin bestätigt, wonach sich der Antragsteller lediglich für wenige Minuten an den Tagen in der Unterbringungseinrichtung aufhalte, an denen das Taschengeld ausgehändigt werde (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte zum Eilverfahren). Damit hat sich der Antragsteller in dem beschriebenen Zeitraum weit überwiegend nicht in der Unterkunft aufgehalten. Auch war er auf Grund der sehr kurzen Aufenthaltszeiten von höchstens einer halben Stunde für das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde nicht greifbar, um eine Überstellung auch tatsächlich zu ermöglichen.
45Die Abwesenheiten des Antragstellers erfolgten nach Lage der Akten auch ohne die zuständige Ausländerbehörde über seine Abwesenheit bzw. seinen Aufenthaltsort informiert zu haben. Der Antragsteller ist über seine entsprechende Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen bzw. sich aufzuhalten und einen Wechsel seines Aufenthaltsortes den zuständigen Behörden mitzuteilen am 2. Januar 2025 belehrt worden, und zwar entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) in der ihm bekannten Sprache Türkisch (vgl. Bl. 20 der Beiakte zum Eilverfahren).
46Die beschriebenen Umstände waren zudem kausal für die tatsächliche Unmöglichkeit, den Antragsteller nach Österreich zu überstellen, weil eine Überstellung für die insoweit zuständige Ausländerbehörde auf Grund seines Verhaltens im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 5. Juni 2025 - jedenfalls bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 11. August 2025 - aussichtslos erschien. Denn auf Grund der bloß sporadischen, kurzzeitigen und unangemeldeten Anwesenheit des Antragstellers in der ihm zugewiesenen Unterkunft, ohne die Ausländerbehörde oder das Bundesamt über seinen Aufenthalt entsprechend in Kenntnis zu setzen, wäre es einem unwahrscheinlichen Zufall gleichgekommen, dass die Ausländerbehörde ihn im Falle eines Überstellungsversuchs antrifft. Es ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde dies auch selbst annahm, nachdem sie verwaltungsintern bereits am 9. April 2025 einen Überstellungstermin für den Antragsteller erbeten hatte (vgl. Bl. 84 der Beiakte zum Eilverfahren) und sich am 4. Juni 2025 mit der Bitte um Verlängerung der Überstellungsfrist an das Bundesamt wandte (vgl. Bl. 89 der Beiakte zum Eilverfahren). Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Antragstellers für die Aussichtslosigkeit seiner Überstellung innerhalb der ursprünglich bis zum 11. August 2025 laufenden Überstellungsfrist scheidet auch nicht deshalb aus, weil es die Ausländerbehörde versäumt hätte, eine Überstellung des Antragstellers schon zu einem früheren Zeitpunkt zu organisieren. Zwar ist denkbar, dass für die Aussichtslosigkeit der Überstellung ebenso kausal sein kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung schon so weit fortgeschritten ist, dass - selbst bei unterstellter Einhaltung sämtlicher Mitwirkungs- und Wohnverpflichtungen - eine Überstellung innerhalb der verbleibenden Zeit nicht mehr realisierbar ist. Das kausale Überstellungshindernis läge dann nicht länger in der strukturellen und ganz überwiegenden Abwesenheit des Antragstellers in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr verblieben der zuständigen ZAB R. im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung durch das Bundesamt sowie der entsprechenden Bitte diese vorzunehmen noch mehr als zwei Monate bis zum Ablauf der ursprünglich geltenden Überstellungsfrist und damit voraussichtlich genügend Zeit, um den Antragsteller - hätte er sich nicht in dem beschriebenen Umfang seiner Wohnverpflichtung entzogen - nach Österreich zu überstellen.
47Das Vorbringen des Antragstellers, wonach er vor etwa einem Monat operiert worden sei und dies bei seiner Flüchtigkeit schon nicht möglich gewesen wäre, weil er ansonsten keine Überweisung für die Durchführung der Operation erhalten hätte, führt auf keine andere rechtliche Bewertung. Denn ungeachtet dessen, dass weder eine Erkrankung noch eine Operation des Antragstellers glaubhaft gemacht wurden und auch die ärztliche Untersuchung zur Gewahrsamstauglichkeit am 27. Oktober 2025 akute Beschwerden des Antragstellers nicht aufzeigte (vgl. Bl. 207 der Beiakte zum Eilverfahren), führt der Umstand, dass sich der Antragsteller im Anschluss an die Verlängerung der Überstellungsfrist möglicherweise wieder vermehrt in der Unterkunft aufgehalten hat, um eine Überweisung zu erhalten, nicht zur Rechtswidrigkeit der Verlängerungsentscheidung. Nachdem das Bundesamt die Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO verlängert hat, verkürzt sich diese nicht nachträglich wieder, sobald der Ausländer auftaucht.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -,
49juris Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 - 9 L
50420/19.A -, juris Rn. 21; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 29 AsylG Rn. 43.
51bb) Auf Grund dieser Umstände - das wiederholte mehrtägige Verlassen der zugewiesenen Wohnung mit nur sehr kurzen, wechselnden Aufenthaltszeiten, ohne die Behörden trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die Abwesenheit zu informieren - kann vorliegend nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf seine (subjektive) Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen. Gründe, die die Vermutung der Entziehungsabsicht widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Stichhaltige Gründe dafür, warum der Antragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat bzw. Nachweise dafür, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen, hat er zu keiner Zeit geltend gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller auch keine Entschuldigung für sein Fernbleiben vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
52c) Die Antragsgegnerin hat die österreichischen Behörden durch Mitteilung vom 5. Juni 2025 auch innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert.
53Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 1/21 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, juris, Rn. 9.
542. Auch steht im Übrigen fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Österreich durchgeführt werden kann. Dafür, dass Österreich - wie dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen mitgeteilt worden sei (vgl. Bl. 61 f. der Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren) - derzeit niemanden aufnehme und daher nicht feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG), sind Anhaltspunkte weder glaubhaft gemacht worden noch sonst unter Zugrundelegung der dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel ersichtlich.
55Vgl. etwa zu den Dublin-Überstellungen nach Österreich: AIDA, Country Report Austria (Update 2024), Juli 2025, S. 48 f.
56Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die der Antragsteller ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylG gerichtlich geltend machen konnte, wurden mit dem Eilantrag nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, seine gesundheitliche Situation sei sehr schlecht (vgl. Bl. 62 der Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren), auch unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts, keine greifbaren Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).