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1. Die in § 24 Abs. 7 AsylG bestimmte 21-monatige Frist ist eine nicht verlängerbare Höchstfrist.2. § 24 Abs. 7 AsylG gilt auch im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 5 AsylG. Ein Aufschub der Höchstfrist ist ausgeschlossen.3. Eine die Anwendung von § 24 Abs. 5 AsylG rechfertigende "vorübergehende ungewisse Lage" besteht in Syrien im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt (10. September 2025) nicht mehr.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 17. Oktober 2023 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
3Am 7. November 2023 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal an. Mit Schreiben vom 20. März 2024 teilte das Bundesamt ihm mit, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Frist für die Entscheidung über den Asylantrag von sechs Monaten noch keine Entscheidung getroffen werden könne.
4Der Kläger hat am 3. Dezember 2024 Klage in Gestalt einer sogenannten Untätigkeitsklage erhoben.
5Er führt im Wesentlichen aus, die Beklagte sei ohne zureichenden Grund untätig geblieben. Es werde letztlich nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Verfahren so lange dauere.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Sie führt im Wesentlichen zur Begründung aus, die Klage sei bereits unzulässig, es mangele an dem Rechtsschutzbedürfnis, da eine Anhörung bereits stattgefunden habe. Daher sei eine Vornahmeklage und keine reine Bescheidungsklage zu erheben. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, es läge ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vor. Es gelte eine 15-monatige Frist zur Bescheidung aufgrund der hohen Zahl von Antragstellungen. Ferner liege nach wie vor noch nicht das Ergebnis der Urkundenüberprüfung des Führerscheins des Klägers vor.
11Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13A. Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erteilt haben.
14B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.).
15I. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, sein Asylbegehren ab Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu bescheiden, ist zulässig.
161. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger erstrebt mit einer positiven Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylbegehren einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt.
172. Da das Bundesamt den begehrten Verwaltungsakt zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) noch nicht erlassen hat, gelten für die Zulässigkeit der Klage die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der sog. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO als eines Unterfalles der Verpflichtungsklage,
18vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2015, § 75 Rn. 16 m.w.N.
19Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage zulässig, wenn – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (a)) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (b)).
20a) § 75 Satz 1 VwGO verlangt als Zugangsvoraussetzung zunächst ein Tätigwerden des Klägers („Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts“). Die Behörde muss sich mit seinem Vorbringen überhaupt erst einmal auseinandersetzen können, um zu einer fundierten Sachentscheidung schreiten zu können. Dies ist ihr nur möglich, wenn sie sein Begehren kennt. Fehlt ein vorheriger, d.h. vor Klageerhebung anzubringender, Antrag, ist die Klage unzulässig. Denn aus der Gewaltenteilung folgend gilt grundsätzlich, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen. Dementsprechend sieht § 75 Satz 2 VwGO eine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und auf diese Weise zugleich die Gerichte entlasten soll. Diesen Zweck könnte die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllen, wenn sie – bei gänzlichem Fehlen eines Antrages – stets mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 25 ff. m.w.N.
22Im gegebenen Fall hat der Kläger am 17. Oktober 2023 einen förmlichen Asylantrag i.S.v. §§ 13 Abs. 1, 14, 23 Abs. 1 AsylG bei dem Bundesamt gestellt.
23b) Die Beklagte ist weiterhin untätig i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO geblieben, da sie über den Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
24aa) Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung der dreimonatigen Mindestfrist in § 75 Satz 2 VwGO hinsichtlich eines angemessenen Entscheidungszeitraums eine entsprechende Regelvermutung normiert. Mit ihr wird das Bedürfnis nach klaren Verfahrensregelungen befriedigt und deutlich, die Eröffnung der Klagemöglichkeit finde ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag,
25vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 26; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 37 ff.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75 Rn. 8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 7.
26Diese Frist ist hier seit der Asylantragstellung des Klägers am 17. Oktober 2023 ersichtlich abgelaufen.
27bb) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist hat die Beklagte keinen zureichenden Grund für eine Nichtentscheidung geltend gemacht.
28aaa) Ob ein „zureichender Grund“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Verzögerung gegeben ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind u.a. anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann,
29vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9, zu § 75 Satz 3 VwGO; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 16; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 35; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 9, jew. m.w.N.
30In die Beurteilung sind auch bewusste Wertentscheidungen des Gesetzgebers mit einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere das Beschleunigungsgebot im Asylverfahren zu berücksichtigen, welches sich aus Art. 31 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – RL 2013/32/EU – ergibt. Im nationalen Recht findet dieses Gebot seinen Niederschlag in den Bestimmungen zu den Pflichten des Bundesamtes binnen bestimmter Entscheidungsfristen über den Asylantrag nach § 24 Abs. 4 bis 7 AsylG befinden zu müssen,
31vgl. noch zu Art. 31 Abs. 3 bis 5 RL 2013/32/EU, BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 19f.
32Dabei entscheidet das Bundesamt nach § 24 Abs. 7 AsylG spätestens 21 Monate nach der Antragstellung (§ 14 Abs. 1, 2 AsylG) über den Asylantrag. Hierbei handelt es sich, wie bereits der Normwortlaut verdeutlicht („spätestens“), um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Das gilt selbst dann, wenn – wie hier – noch nicht alle Unterlagen von der Beklagten urkundentechnisch überprüft worden sein sollten. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des – der nationalen Regelung zugrundeliegenden – Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren „in jedem Fall“ innerhalb einer „maximalen Frist“ von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen, bestätigt,
33vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 20: „absolute Höchstfrist“.
34Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt kein zureichender Grund mehr dafür vor, dass die Beklagte nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Die Höchstfrist von 21 Monaten ist im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt abgelaufen und dadurch das Abwägungsergebnis zugunsten des Klägers intendiert. Der Kläger stellte am 17. Oktober 2023 einen förmlichen Asylantrag, die Frist lief am 17. Juli 2025 ab, ohne das bis heute gerichtsbekannt eine Entscheidung der Beklagten ergangen wäre.
35bbb) Nichts Anderes ergibt sich aus der derzeitigen Verwaltungspraxis der Beklagten, Asylanträge von Antragstellenden aus Syrien, fußend auf der Regelung des § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, mit einem Entscheidungsaufschub zu belegen,
36vgl. Rundschreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2024 (Gz.: 61B-7406-283/24).
37Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, der Art 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU nachgebildet ist, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt gem. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat.
38(1) Die Norm des § 24 Abs. 5 AsylG ist bereits auf den gegebenen Fall nicht anwendbar. Schon der Normwortlaut macht deutlich, dass sich die Regelung alleine auf die (verlängerbaren) Fristen in § 24 Abs. 4 AsylG bezieht („abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen“). Auf die singuläre Frist von § 24 Abs. 7 AsylG wird indes kein Bezug genommen. Für dieses Normverständnis spricht auch die Regelungssystematik des § 24 Abs. 4 bis 7 AsylG. In Absatz 4 wird die 6-monatige Regelfrist mit Verlängerungsmöglichkeiten aufgezählt. Absatz 5 behandelt eine Aufschubmöglichkeit. Absatz 6 regelt den Fristbeginn. Absatz 7 bestimmt abschließend die Höchstfrist. Ferner macht der Gesetzgeber vom Sinn und Zweck der Regelung her durch die Verwendung des Wortes „spätestens“ in letzterem Absatz deutlich, dass es sich hierbei um eine absolute Höchstfrist handeln soll, die auch in Ansehung des bereits zitierten Beschleunigungsgebotes nicht durch einen – zeitlich grundsätzlich weit weniger eng als die Fristen in Absatz 4 bemessenen – Aufschub verlängert werden können soll. Ebenso spricht Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU davon, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren „in jedem Fall“ innerhalb einer „maximalen“ Frist von 21 Monaten abschließen. Sowohl der Unions- als auch der nationale Gesetzgeber haben sich demnach dafür entschieden, dass ab einem gewissen Punkt dem Interesse des Asylbewerbers an einer Sachentscheidung der endgültige Vorrang gebührt,
39vgl. in diese Richtung bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 20; ausdrücklich VG Regensburg, Urteil vom 18. August 2025 – RO 11 K 25.33032 –, juris Rn. 24; VG Stade, Urteil vom 6. Februar 2025 – 10 A 1935/24 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – A 7 K 2324/24 –, juris Rn. 19; VG Hannover, Beschluss vom 5. März 2024 – 5 A 4504/23 –, juris Rn. 6.
40(2) Abgesehen davon besteht im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt auch keine derart ungewisse Lage im Herkunftsland Syrien mehr, was gerichtlich voll überprüfbar und nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, die einen fortbestehenden Entscheidungsaufschub der Beklagten noch rechtfertigen könnte. Allgemein bekannt wurde das Assad-Regime am 8. Dezember 2024 gestürzt. Betrachtet man die Lage sechs Monate später – zum 8. Juni 2025 – (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG), so hält sich seitdem die neue syrische Regierung unter der Führung der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) stabil an der Macht und übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Staatliche Strukturen sind wiederaufgebaut und weiter verfestigt worden. Es liegen inzwischen diverse amtliche Erkenntnismittel zur hinreichend sicheren Beurteilung der veränderten Lage in Syrien vor. So hat das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport „Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen“ erstellt, der auf für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten relevante tatsächliche Fragen unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel eingeht. Es liegt weiter eine aktuelle, mehrere hundert Seiten starke, Lagebewertung der Asylagentur der Europäischen Union aus Juli 2025 vor (EUAA – Syria: Country Focus). Ebenso umfangreich hat sich zu entsprechenden flüchtlingsrelevanten Fragestellungen bereits zuvor das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien im Mai 2025 geäußert. Schließlich existiert, ebenfalls datierend auf Mai 2025, der Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien des hiesigen Auswärtigen Amtes. Von einer ungewissen Lage und einem fehlenden Material zur aktuellen Lagebeurteilung in Syrien, kann daher – ungeachtet ebenso vorfindlicher weiterer Berichte und Einschätzungen von anderen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen – keine Rede mehr sein. Schließlich liegt zu der Beurteilung der aktuellen Verhältnisse in Syrien bereits verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor,
41vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 77 ff.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 – A 8 K 5682/24 –, juris Rn. 19; VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 3 V 1569/25 –, juris, jew. m.w.N.; siehe auch den Rechtsprechungsüberblick im Entscheiderbrief der Beklagten von 08/2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2025/entscheiderbrief-08-2025.html?nn=282772, aufger. am 9.9.2025
42Die rechtliche Bewertung der Lage in die eine oder andere Richtung ist daher möglich, so dass nunmehr vernünftigerweise eine Entscheidung der Beklagten erwartet werden kann. Nicht zuletzt weist die allein für Syrien zuständige Kammer des Gerichts darauf hin, dass sowohl mehrere Widerrufsverfahren als auch inzwischen Asylerstverfahren betreffend Antragstellende aus Syrien trotz des ausgesprochenen Verfahrensaufschubes der Beklagten von ihr entschieden wurden und bei der Kammer anhängig geworden sind, so dass sich nicht erschließt, weshalb sie sich im hiesigen Falle an einer Entscheidung gehindert sieht. Zuletzt liegen dem Gericht auch keine Erkenntnisse darüber vor, die Beklagte habe ihren Verfahrensaufschub vom 23. Dezember 2024 inzwischen gem. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG überprüft und förmlich verlängert.
43cc) Fehlt es damit an einem zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Asylantrages, bestand auch keine Veranlassung, das Verfahren unter Fristsetzung nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
443. Für eine bloße Bescheidungsklage besteht entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 21ff.
46Der innere Grund für die Annahme eines solchen liegt darin, dass sowohl das europäische als auch das nationale Recht der Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch das allein zuständige und mit besonderer Sachkunde ausgestattete Bundesamt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG) eine eigenständige und wesentliche Bedeutung beimessen. Dem Antragsteller ginge, holte die Beklagte die Sachentscheidung nicht nach, eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 37ff.; ausführlich bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 17 K 3177/15.A –, juris Rn. 58ff. m.w.N.
48Diese übergeordneten Erwägungen gelten dabei unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat oder nicht,
49vgl. ebenso VG Regensburg, Urteil vom 18. August 2025 – RO 11 K 25.33032 –, juris Rn. 17; VG Hannover, Urteil vom 13. März 2024 – 5 A 700/24 – juris Rn. 15; VG Bremen, Urteil vom 22. September 2023 – 7 K 152/23 – juris Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. September 2022 – A 10 K 2893/21 – juris Rn. 23, jew. m.w.N.
50Das gerichtliche Asylverfahren kann insoweit die Durchführung des mit besonderen Garantien ausgestalteten behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen. Denn es ist vielmehr auf Kontrolle einer behördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägten kontradiktorischen Verfahren durch den gesetzlichen Richter angelegt,
51vgl. ausführlich und dezidiert BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 50ff.
52Es ist daher nicht angezeigt, durch die bloße Untätigkeit des Bundesamts dem Asylsuchenden nicht nur einen mit besonderen, so durch das Verwaltungsgericht nicht gleichermaßen gewährleistbaren, Garantien gesicherten Verfahrensablauf zu nehmen, sondern überhaupt eine weitere, originäre Tatsacheninstanz ganz zu verwehren. Im Zusammenhang mit der Anhörung nach § 25 AsylG ist zudem darauf hinzuweisen, dass es neben einer bereits erfolgten Anhörung durchaus noch im weiteren Verwaltungsverfahren Umstände für eine ergänzende, weitere Anhörung oder Urkundenüberprüfung geben kann, dem ein gerichtliches Verfahren so auch nicht Rechnung trüge.
53II. Die Klage ist begründet. Die unterlassene Entscheidung der Beklagten über das Begehren des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat einen – alleine – auf Bescheidung seines Asylbegehrens zielenden Anspruch. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. I. verwiesen.
54Einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausreichende Frist zur Bescheidung war der Beklagten nicht einzuräumen. § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund, wie hier, nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die zudem eine beklagte Behörde nicht überraschend treffen und auf die sich diese vorbereiten kann, bekräftigt diese Rechtspflicht in vollstreckbarer Weise,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 57.
56Soweit die Behörde für die Vorbereitung und Durchführung nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich nachzukommen, ist im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen. § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Zwangsgeldfestsetzung voraus, dass es erst nach Ablauf einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist kann dann gegebenenfalls so bemessen werden, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wie auch in Ansehung der hier bereits überschrittenen Höchstfrist nach § 24 Abs. 7 AsylG, hält die Kammer insoweit nicht mehr an ihrer früheren Rechtsprechung fest, eine Frist für die Entscheidung der Beklagten über das Asylbegehren von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils sei angemessen,
57vgl. so noch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 17 K 3177/15.A –, juris Rn. 78.
58C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und beträgt 2.500,00 Euro,
59vgl. zu dieser Konstellation einer isolierten Untätigkeitsklage BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 6.
60Rechtsmittelbelehrung
61Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
62Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.