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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1422/24.A

Datum:
09.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1422/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0709.22L1422.24A.00
 
Schlagworte:
nachgeborenes Kind, Familienflüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, Unzulässigkeit, Schutzgewährung, Mitgliedstaat, Abschiebungsandrohung, familiäre Belange, Kindeswohl, familiäre Lebensgemeinschaft, Zumutbarkeit, Ausland
Normen:
§ 26 Abs. 3 AsylG, § 26 Abs. 5 AsylG; § 29 Abs. 1 AsylG, § 34 AsylG; § 59 Abs. 1 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
Leitsätze:

1. Die Voraussetzung für den Anspruch auf abgeleiteten internationalen Schutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird, ist nicht gegeben, wenn das schutzberechtigte Familienmitglied erst in Deutschland geboren ist.2. Die Abschiebung eines Teils einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft greift nicht unverhältnismäßig in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch in einem anderen Land geführt werden kann, Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet für sich genommen nicht die Unzumutbarkeit, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 26. Januar 2024 im Verfahren 22 L 3278/23.A wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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