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Ein bei einem Verein entgeltlich beschäftigter Volljurist ist nicht zur Vertretung Dritter im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten befugt.
Herr E. vom „F. e.V.“ wird als Bevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
2Herr E. vom Verein „F. e.V..“ (Eigenschreibweise in Briefköpfen trotz entsprechender Änderung im Vereinsregister im April 2023: „F1. e.V.“) war als Bevollmächtigter des Klägers zurückzuweisen.
3Er ist nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht befugt. Die Zurückweisung ist aus diesem Grunde zwingend (§ 67 Abs. 2 VwGO).
4Obgleich Herr E. ausweislich des bei Gericht vorgelegten Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung Rechtsassessor ist und somit über die Befähigung zum Richteramt im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) verfügt, ist er vorliegend nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO zur Vertretung befugt. Die Vertretungsbefugnis nach der letztgenannten Vorschrift erstreckt sich nur dann auf Personen mit Befähigung zum Richteramt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Dies ist hier nicht der Fall.
5Durch den ausdrücklichen Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO ‑ „in Zusammenhang“ ‑ ist der Ausschluss entgeltlicher Rechtsvertretung weit zu verstehen. Nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht die Prozessvertretung, wenn sie uneigennützig erfolgt. Die Gegenleistung muss nicht in einer Geldzahlung bestehen. Jeder Vermögensvorteil, der gewährt werden soll, kommt in Betracht, um die Unentgeltlichkeit auszuschließen.
6Vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67, Rn. 8 m. w. N.
7Das Tätigwerden muss schlicht uneigennützig sein.
8Vgl. Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 67, Rn. 50; „streng uneigennützig“: Buchheister in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67, Rn. 7.
9Nicht maßgeblich ist, ob der Kläger selbst ein Entgelt entrichtet oder ob das Entgelt von einem Dritten geleistet wird. Entgeltlich erfolgt eine Rechtsdienstleistung stets auch dann, wenn eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Dienstleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Immer dann, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen - entgeltlichen - beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung vor.
10Vgl. BR-Drs. 623/06, S. 120.
11Die systematische Auslegung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO unterstreicht dieses Ergebnis. Der Regelfall der Vertretung vor dem Verwaltungsgericht, nämlich die durch einen Rechtsanwalt, § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
12vgl. zur herausgehobenen Stellung der Rechtsanwaltschaft in der Vertretung Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 67, Rn. 32,
13ist auch so durch die berufsrechtlichen Vorschriften für die Anwaltschaft vorgesehen. Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). An diese Berufung sind zum Schutze des Rechtssuchenden diverse Pflichten, unter anderem auch die Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO, gebunden. Der Gesetzgeber wollte diese Schutzvorschriften nicht etwa durch die „Flucht“ in andere Rechtsformen wie Vereine optional werden lassen, sondern schlicht die uneigennützige Rechtsvertretung privilegieren.
14Im Falle des Herrn E. als Vertreter des Klägers verhält es sich so, dass dieser die Vertretung im Rahmen seiner – nach eigenen Angaben – entgeltlichen Tätigkeit für den Verein „F. e.V.“ erbringt. Wörtlich hat er hierzu vorgetragen:
15„Selbstverständlich bezieht der Unterzeichner als Angestellter des F. e.V. ein Gehalt, dieses wird ihm aber auch unabhängig davon bezahlt, ob und wie viele erstinstanzliche Vertretungen der Unterzeichner ausnahmsweise übernimmt, d.h. er zieht aus der Übernahme keinen irgendwie geldwerten Vorteil.“
16Ein solcher Vortrag lässt die Vertretung jedoch danach nicht unentgeltlich werden. Der Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO stellt ausdrücklich für die Person des Volljuristen auf die Frage der Entgeltlichkeit ab. Herr E. steht vertretungsmäßig in gleicher Weise zum Kläger wie ein angestellter Rechtsanwalt ohne Gewinnbeteiligung. Die Tätigkeit des Herrn E. bleibt damit eine entgeltliche, welche außerhalb der Vertretung durch verkammerte Rechtsanwälte nicht zuzulassen ist. Selbst wenn man beim Tätigwerden einer Person i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO für einen Beteiligten die jeweilige Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen Beteiligtem und Bevollmächtigtem für ausschlaggebend hält,
17so wohl Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 67, Rn. 50,
18und die Unentgeltlichkeit damit von der Willensbildung von Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber abhängig macht, was aber mit der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung nicht in Einklang zu bringen ist, ergibt sich für das vorliegende Verfahren jedoch nichts anderes. Der Bevollmächtigte wusste um seine Entlohnung durch den Verein „F. e.V.“, was sich aus seinem obigen Vortrag unzweifelhaft ergibt. Die Annahme, der Kläger habe dies nicht zumindest billigend angenommen, ist lebensfremd und zudem ist hierfür nichts vorgetragen.
19Ohne, dass es noch darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass auch der Verein „F. e.V.“ selbst nach keiner der – abschließenden – Kriterien des § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht befugt ist.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, 80 des Asylgesetzes – AsylG).
21J. L. I.