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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 392/25

Datum:
24.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 392/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0824.6A392.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­4 K 3460/21
Schlagworte:
Smartphone Täuschungsversuch Laufbahnprüfung Besonders schwerer Fall Verhältnismäßigkeit
Leitsätze:

1. Erfolglose Klage eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung bzw. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wegen eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens durch das Mitführen und Verwenden eines Smartphones.

2. Das Mitführen eines Smartphones rechtfertigt grundsätzlich die Annahme eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens. Unter welchen Voraussetzungen hiervon eine Ausnahme zuzulassen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

3. Zur Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von der Wiederholungsprüfung bzw. des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in ent­sprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

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