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5. Die Suche nach einem anderen Amt muss dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. Es genügt nicht, den Beamten auf Bewerbungen für freie Stellen zu verweisen. Die Weiterverwendung darf auch nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass eine Behörde, bei der ein vakanter Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das beklagte Land stützt ihn auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
3- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
4einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.
6Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
7Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Das beklagte Land setzt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger müsse wegen seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein geeigneter Dienstposten zugewiesen werden, nichts Durchgreifendes entgegen.
8Der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannte Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung begründet ein subjektives Recht jedes Inhabers eines statusrechtlichen Amtes, ihm während der gesamten Dauer des Beamtenverhältnisses Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) zu übertragen, deren Wertigkeit seinem statusrechtlichen Amt entspricht.
9Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 9, sowie OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2024 - 6 A 2162/21 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.
10Hiervon ausgehend hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm ein amtsangemessener Dienstposten zugewiesen wird. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass ein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet worden war (dazu 1.), noch, dass zwischenzeitlich sogar die Versetzung des Klägers in den Ruhestand verfügt worden ist (dazu 2.).
111. Ohne Erfolg macht das beklagte Land geltend, die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens im Jahr 2022 entfalte bereits für sich genommen eine Sperrwirkung für die Verpflichtung zur dauerhaften Zuweisung eines angemessenen Dienstpostens. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage zur Annahme der behaupteten Sperrwirkung zu gelangen sein sollte. Die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung wird entgegen der Auffassung des beklagten Landes durch ein laufendes Zurruhesetzungsverfahren vielmehr nicht generell suspendiert. Dass - worauf das beklagte Land hinweist - während des laufenden Zurruhesetzungsverfahrens Zweifel an der fortbestehenden Dienstfähigkeit des Beamten bestehen mögen, rechtfertigt für sich genommen keine andere Bewertung. Ob der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung - zeitweise - nicht besteht bzw. nicht durchsetzbar ist, während der Dienstherr nach einer anderweitigen Verwendung für einen unbestritten dienstunfähigen Beamten sucht, mag hier auf sich beruhen. Denn selbst wenn man dies annähme, wäre der hierfür anzusetzende Höchstzeitraum bei einer - wie hier - bereits im Oktober 2022 begonnenen und damit inzwischen deutlich mehr als drei Jahre andauernden Suche längst überschritten.
122. Das Zulassungsvorbringen verfängt ebenfalls nicht, soweit es auf die zwischenzeitlich erlassene Zurruhesetzungsverfügung verweist.
13a. Der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung ist nicht allein deshalb untergegangen, weil zwischenzeitlich der Bescheid vom 21.7.2026 ergangen ist, mit dem er in den Ruhestand versetzt worden ist. Ungeachtet der Frage, ob dieser außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragene Umstand berücksichtigungsfähig ist, beendet zwar die (bestandskräftige) Zurruhesetzung das aktive Beamtenverhältnis und lässt damit den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung untergehen. Im Streitfall liegt aber eine bestandskräftige oder jedenfalls vollziehbare Zurruhesetzungsverfügung nicht vor. Vielmehr ist die nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzungsverfügung durch den Kläger gerichtlich angefochten worden, so dass der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Die Behörde hat daher für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsakts herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind, d. h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 12.
15Sie darf es daher auch nicht allein unter Hinweis auf die verfügte Zurruhesetzung unterlassen, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Sofern der Dienstherr der Auffassung ist, einen nach seiner Ansicht dienstunfähigen Beamten - beispielsweise aus Gründen anzunehmender Eigen- oder Fremdgefährdung - bereits während des laufenden Zurruhesetzungsverfahrens keinen Dienst mehr verrichten lassen zu können, steht ihm - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Möglichkeit offen, diesem die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 39 BeamtStG) oder das Zurruhesetzungsverfahren zügig zu betreiben und die sofortige Vollziehbarkeit der Zurruhesetzungsverfügung anzuordnen. Weder das eine noch das andere hat das beklagte Land hier indessen getan.
16b. Auch der - sinngemäße - Verweis des beklagten Landes auf die (materielle) Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung verfängt nicht.
17Allerdings kommt in Betracht, dass bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Zurruhesetzung der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entfällt. Denn wenn - was die Zurruhesetzung voraussetzt - der Beamte dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist, kann der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zwangsläufig nicht mehr realisiert werden; er ist dann wegen Unmöglichkeit untergegangen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen bleibt jedoch - auch in der Folge einer erlassenen Zurruhesetzungsverfügung, sofern diese nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist - sowohl seitens der Behörde als auch seitens des Gerichts zu überprüfen.
18aa. Nicht allein ausreichend ist indes, dass der betroffene Beamte tatsächlich dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG ist. Denn Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Norm liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dann vor, wenn an der konkreten Beschäftigungsbehörde kein amtsangemessener Dienstposten besteht, dessen Aufgaben der Beamte gesundheitlich gewachsen ist.
19Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 21 m. w. N.
20Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ist hingegen umfassender Natur und bezieht sich auf eine entsprechende Dienstpostenübertragung im gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn; er ist nicht auf die konkrete Beschäftigungsbehörde beschränkt.
21bb. Der Anspruch kann bei Dienstunfähigkeit folglich nur dann entfallen, wenn neben der Dienstunfähigkeit feststeht, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auch dienstherrnweit nicht anderweitig verwendet werden kann, wenn also die Zurruhesetzung nicht an der Voraussetzung bestehender anderweitiger Verwendbarkeit scheitert. Denn nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2, 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist, wem also ein anderes - notfalls statusamtsniedrigeres - Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung besteht erst dann nicht mehr, wenn der Beamte - mangels hinreichenden Restleistungsvermögens - für keinen infrage kommenden Dienstposten geeignet ist, die Suchpflicht mithin ihren Zweck von vorneherein nicht erreichen kann, oder eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Suche erfolglos verläuft, also im gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn selbst unter Berücksichtigung eines denkbaren Laufbahnwechsels kein passender Dienstposten (absehbar) zur Verfügung steht. In diesem Fall liegen nicht nur die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand vor,
22vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 40,
23sondern geht auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wegen Unmöglichkeit unter. Ist hingegen eine anderweitige Verwendung möglich, bleibt auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bestehen. Ist ausschließlich eine Verwendung auf einem statusamtsniedrigeren Dienstposten möglich, genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ausnahmsweise die Zuweisung eines solchen Dienstpostens.
24Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 26.3.2015 - 4 K 3170/13 -, juris Rn. 44 ff.
25Im Streitfall steht die Erfolglosigkeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dem Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung nicht entgegen. Der Zulassungsantrag setzt sich bereits unter Verfehlung der gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend mit der Wertung des Verwaltungsgerichts auseinander, die im Rahmen der Suchpflicht gezeigten jahrelangen Bemühungen des beklagten Landes reichten nicht aus, weil der Kläger sich dort auf Stellen habe bewerben müssen und damit allein die potentiell aufnehmende Behörde über die Beschäftigung entschieden habe.
26Ungeachtet dessen ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nichts zu entgegnen. Sinn und Zweck der Suchpflicht ist es gerade, den Beamten - unter Wahrung auch seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung - vor der Zurruhesetzung zu bewahren und dadurch den Dienstherrn von frühzeitigen Versorgungspflichten frei zu halten. Die Suche nach einem anderen Amt obliegt dem Dienstherrn und muss dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. Es genügt daher nicht, den Beamten auf Bewerbungen für freie Stellen zu verweisen.
27Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, IÖD 2021, 98 = juris Rn. 50.
28Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dessen gesundheitlichen Anforderungen der Beamte genügt, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten auch zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt.
29Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012 - 2 A 5.10 -, IÖD 2012, 122 = juris Rn. 4 (zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 44 Abs. 2 BBG).
30Diese Anforderungen sind bei den offenbar ausschließlich auf Freiwilligkeit sowohl des Klägers als auch der angefragten Behörden beruhenden Vermittlungsbemühungen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" unbeachtet geblieben. Dessen Vorgehen stellt jedenfalls in seiner Ausgestaltung im Streitfall keinen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Suchvorgang, sondern lediglich eine Vermittlungshilfe dar. Das insoweit bestehende Fehlverständnis des beklagten Landes belegt sein Einwand, es bestehe keine Pflicht des Dienstherrn, andere Behörden zur Übernahme des Klägers zu veranlassen. Gleichermaßen unbeachtlich ist angesichts der vorstehenden Ausführungen die Rüge, der Kläger habe es unterlassen, sich auf freie Stellen zu bewerben. Es ist vielmehr - entgegen dem Zulassungsvorbringen - die Bringschuld des Dienstherrn, nach freien Dienstposten zu suchen und ihm im Falle ihres Vorhandenseins zuzuweisen. Diese Verantwortung kann der Dienstherr nicht auf den Beamten übertragen.
31Ob eine weitere Verwendung unter Berücksichtigung des in der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG erkennbaren gesetzgeberischen Willens überhaupt unter dem Vorbehalt vorhandener (fachlicher oder persönlicher) Eignung stehen darf, mag auf sich beruhen.
32Zu Bedenken hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses einer erfolgreichen Erprobung nach erfolgter Qualifizierung OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2025 - 6 B 28/25 -, IÖD 2026, 2 = juris Rn. 28 ff.
33Die Frage der Weiterverwendungsmöglichkeit steht jedenfalls nicht im Belieben der potentiell aufnahmefähigen Behörde; im Sinne des Weiterverwendungsgrundsatzes, demzufolge Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zwingend sein können (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG), darf daher der Laufbahnwechsel bzw. die Vorbereitung hierzu allenfalls dann abgelehnt werden, wenn der Beamte sich hierfür als gänzlich ungeeignet erweist. Das beklagte Land hat - selbst unter Würdigung seines erstinstanzlichen Vorbringens - nicht aufgezeigt , dass es dem Kläger an jeglicher fachlicher Qualifikation fehlen würde oder es unmöglich für ihn wäre, diese Qualifikation zu erwerben. Vielmehr zeigt gerade die Aktenlage, dass die Weiterverwendung bislang größtenteils an Alleinentscheidungen anderer Behörden oder an vom Dienstherrn aufgestellten organisatorischen Hürden scheiterte, wobei der - für sich genommen zutreffende - Hinweis in Anschreiben des Programms "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung", die Prüfung und Berücksichtigung der Bewerbungen von Teilnehmern aus "VfW" müsse grundsätzlich konkurrenzlos gegenüber anderen externen Bewerbern stattfinden, offensichtlich unbeachtet geblieben ist. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung etwa hat eine Bewerbung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, es habe Mitbewerber gegeben, die dem Anforderungsprofil der Stelle "genauer" entsprochen hätten. Soweit Bewerbungen des Klägers unter Verweis auf dessen fehlende Eignung abgelehnt worden sind, ist dies häufig nicht hinreichend nachvollziehbar. Das gilt etwa für die Annahme mangelnder Eignung des Klägers für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, die lediglich mit widersprüchlichen Aussagen sowie deutlichen Defiziten in der Sozialkompetenz begründet worden ist. Ebenfalls nicht tragfähig ist die Ablehnung einer Bewerbung als Schulverwaltungsassistent bei der Bezirksregierung Münster, in der ausgeführt worden ist, der Kläger habe bei der "Rollenklarheit" und der "persönlichen Eignung" durch die Kommission jeweils null Punkte erhalten. Dass der Kläger die (persönliche) Eignung für Tätigkeiten in der allgemeinen (Schul-)Verwaltung nicht erfüllt, ist derzeit daher weder hinreichend vom beklagten Land vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die weiteren einer Weiterverwendung entgegengehaltenen Hinderungsgründe sind formeller Natur, wie eine (vermeintlich) unzureichende Bewerbung - der Kläger hatte etwa Bewerbungen nicht als Personalvorschlag über das "VfW-Team" eingereicht - und beruhen somit maßgeblich auf organisatorischen Vorgaben des Dienstherrn selbst, die ihn nicht hinreichend von seiner Suchpflicht entlasten können. Auch hier zeigt sich erneut das (Fehl-)Verständnis des beklagten Landes, das meint, es reiche aus, im Rahmen der Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2, 3 BeamtStG bei der Vermittlung einer weiteren Verwendung behilflich zu sein, anstatt aktiv einen freien Dienstposten zu suchen und dem Beamten zuzuweisen, bzw. ihm die Absolvierung zwingend erforderlicher Umschulungsmaßnahmen zum Erwerb einer Befähigung für eine andere Laufbahn aufzugeben.
34Ergänzt sei, dass die Weiterbeschäftigung des Beamten ebenso wenig von dessen Einverständnis abhängig ist. Es entspricht daher auch nicht den gesetzlichen Vorgaben bzw. den beamtenrechtlichen Pflichten des Klägers, wenn er - wie geschehen - Qualifizierungsmaßnahmen mit der Notwendigkeit der Unterstützung seiner an Demenz erkrankten Tante oder Vorstellungstermine aus eigenem Entschluss absagt.
35II. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom beklagten Land beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
36Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2024 - 13 A 1840/20 -, NWVBl. 69 = juris Rn. 73; und vom 2.2.2023 - 8 A 45/20 -, UPR 2023, 271 = juris Rn. 38 ff.
37Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2024 - 3 B 22.23 -, juris Rn. 7 (zum Revisionsrecht); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2025 - OVG 4 N 54/24 -, PersV 2025, 188 = juris Rn. 2.
39Nach diesen Maßgaben zeigen die aufgeworfenen Fragen,
40ob und unter welchen Voraussetzungen ein Dienstherr während eines laufenden Zurruhesetzungsverfahrens verpflichtet ist, einem Beamten einen amtsangemessenen Dienstposten zuzuweisen, obwohl vollzugsärztliche Gutachten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nahelegen,
41welche rechtliche Bedeutung Programmen zur Weiterbeschäftigung dienstunfähiger oder nur eingeschränkt dienstfähiger Beamter für die Erfüllung der Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung zukommt und ob der Dienstherr zur unmittelbaren Zuweisung eines Dienstpostens verpflichtet ist, wenn solche Programme keinen Erfolg zeigen,
42und
43ob allein die Dauer eines Zurruhesetzungsverfahrens geeignet ist, einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu begründen oder wiederaufleben zu lassen, obwohl fortbestehende Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen,
44keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die beiden zuerst benannten Fragen lassen sich bereits im oben dargestellten Sinne ohne weiteres aus dem Gesetz und unter Heranziehung der vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Da die erste Frage wie oben dargelegt zu bejahen ist, stellte sich die hierzu sinngemäß als Folgefrage formulierte dritte Frage in einem Berufungsverfahren schon nicht.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf Grundlage von §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
47Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).