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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3267/25

Datum:
25.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3267/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0825.6A3267.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­5 K 353/24
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand amtsangemessene Beschäftigung Zurruhesetzungsverfahren Suchpflicht Weiterverwendung
Normen:
§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; § 26 Abs. 2 BeamtStG; § 26 Abs. 3 BeamtStG
Leitsätze:
  1. Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung des beklagten Landes, das sich gegen die Verurteilung zur amtsangemessenen Beschäftigung eines Justizvollzugsobersekretärs wendet.
  1. Die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens entfaltet für sich genommen keine Sperrwirkung gegenüber der Verpflichtung zur Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens.
  1. Dem Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung steht auch nicht allein der Umstand entgegen, dass der Dienstherr dessen Versetzung in den Ruhestand verfügt hat, sofern die Verfügung weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt ist.
  1. Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung kann entfallen, wenn neben der Dienstunfähigkeit feststeht, dass der Beamte im gesamten Bereich des Dienstherrn nicht anderweitig verwendet werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die Suche nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit den an sie zu stellenden Anforderungen entsprochen hat.

5. Die Suche nach einem anderen Amt muss dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. Es genügt nicht, den Beamten auf Bewerbungen für freie Stellen zu verweisen. Die Weiterverwendung darf auch nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass eine Behörde, bei der ein vakanter Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

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