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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2350/24.A

Datum:
27.01.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2350/24.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0127.4A2350.24A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­23 K 692/23.A
 
Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts S. zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ab dem 3.12.2025 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W. aus S. beigeordnet.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehal­ten.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6
 

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