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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 44/26.NE

Datum:
12.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 44/26.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.22B44.26NE.00
 
Schlagworte:
Raumordnung Normenkontrolle Eilantrag Antragsbefugnis Regionalplan Teilbarkeit Gesamtunwirksamkeit Windenergiebereich Windenergiegebiet Beschleunigungsgebiet Gesamtkonzept Windhundrennen Landschaftsbild Kulturlandschaftsschutz lärmarme Räume Abwägung Ausschlusswirkung Flächenbeitragswert Feststellungsbeschluss Reichswald Konfliktverlagerung
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6, JustG NRW § 109a, BauGB § 249 Abs. 6, EEG § 2, WindBG § 4, WindBG § 6, WindBG § 6a, ROG § 28 Abs. 2, ROG § 5, ROG § 7, LPlG NRW § 41a
Leitsätze:

Es spricht Vieles dafür, dass ein Normenkontrolleilantrag eines Kreises allenfalls bei einer geltend gemachten offensichtlichen Unwirksamkeit des angegriffenen (Regio­nal-)Plans zulässig sein kann.

Die Fehlerhaftigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt im Regelfall zu dessen Ge­samt­­unwirksamkeit. Dies ist nur dann – ausnahms­weise – nicht der Fall, wenn die restlichen Festset­zungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städte­bauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB be­wir­ken können und mit der ge­botenen Sicherheit an­zunehmen ist, dass die Gemein­de auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränk­ten Inhalts beschlossen hätte. Für Regionalpläne gilt nichts anderes.

Zugleich beschränkt die, als solche zulässige, Be­schränkung der Antragstellung auf ein­zelne (räumliche oder in­haltliche) Festle­gun­gen eines Planes das Normenkontroll­gericht nicht auf einen sol­chen Ausspruch. Kommt es auf der Grundlage des gestell­ten Antrags zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Festle­gung unwirk­sam ist, ver­neint es gleich­zei­tig aber die Teilbarkeit des Planes aus Grün­den des materiellen Rechts, hat es über den gestellten Antrag hi­nauszugehen und den Plan insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Grundsatz „ne ultra petita“ findet insoweit keine An­wen­dung.

Eine Teilbarkeit besteht bei einer auf die Festlegung von Windenergiebereichen und Beschleunigungsgebieten beschränkten Änderungsplanung mit Blick auf das einheit­liche Planungskonzept grundsätzlich auch dann nicht, wenn einzelne Windenergie­be­reiche zur Erreichung des Flächenbeitragswertes nach Ziel 10.2-2 LEP NRW für sich genommen nicht zwingend erforderlich sind.

Unabhängig davon kann eine solche isolierte Betrachtung schon im gedanklichen Ansatz nicht überzeu­gen, weil damit ein offenkundig nicht sachgerechtes Windhund­rennen eröff­net würde.

Die Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgt nach den für die jeweiligen Pla­nungsebe­nen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen (§ 249 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es unbeachtlich, ob und wel­che sonstigen Flächen im Pla­nungsraum für die Ausweisung von Windenergie­gebie­ten geeignet sind (§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB). Es reicht deshalb aus, dass die diesbe­züglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Pla­nungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrach­tung, kann hingegen nicht verlangt werden.

Der Plan­ge­ber ist insbesondere nicht gehalten, sein Konzept so anzulegen und zu entwickeln, dass möglichst alle bisherigen für Windenergieanlagen genutzten Flä­chen in die nach seinen plane­rischen Grund­sätzen für die Windenergie zur Ver­fü­gung stehen­den Flächen einbe­zogen werden. Umgekehrt ist es insoweit im Rahmen der allgemeinen Abwägungsanforderungen regelmäßig sachgerecht, dass der Regi­onalplaner insoweit Be­stands­schutzinteressen einbezieht, deren konkrete Gewich­tung grundsätzlich in seinem planerischen Ermessen steht.

Allgemein bringt es eine – immer erforderliche – abwägungsgerechte Planung mit sich, dass bei der Aus­wahl der für die Windenergie geeigneten Gebiete – eine solche Eignung müs­sen die darge­stellten Windenergiebereiche zwingend haben – auch die gegen eine solche Eignung sprechenden Aspekte ermittelt, bewertet und abgewogen wer­den (müssen). Die gesetz­li­che Folge der Nichtprivilegierung seiner (abwägungs­ge­rechten) Planung – und nicht des plane­ri­schen Ausschlusses – hat der Regional­planer im Blick zu haben, aber nicht als solche zu recht­fer­ti­gen.

Die dabei zugrunde ge­legten plane­ri­schen Kriterien sind weit­gehend unabhängig davon, ob sie rechtlich zwingend sind. In­so­fern reicht es mithin – wie grundsätzlich bei jeder Planung, in diesem Konzept aber noch einmal besonders akzentuiert – nicht, dass die planerischen Entscheidun­gen auch anders hätten ausfallen können oder dass dies möglicherweise sogar nä­her ge­le­gen hätte. Durchgreifen können Einwände vielmehr nur dann, wenn der Re­gional­rat anders hätte planen müssen.

Es bleibt offen, ob die (zusätzliche) Ausweisung von Windenergiebereichen als Be­schleuni­gungsgebiete, bei der es sich um einen Akt des gebundenen Gesetzes­voll­zugs und damit im Kern nicht um eine planerische Entscheidung handelt, in NRW zulässiger Gegenstand eines Normenkontrolleilantrages einer Behörde sein kann.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt.

 
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