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Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist im Rahmen der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine – im Außenbereich privilegierte – Windenergieanlage durch einen Luftsportverein (hier: Drachen- und Gleitschirmfliegerverein) nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Vielmehr müsste die Weiterführung des Flugbetriebs unzumutbar sein.
In die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist einzustellen, dass die angegriffene Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet (§ 2 Nr. 1 WindBG) liegt. Denn damit wurde bereits vor der Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie in diesem Bereich getroffen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der zulässige Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 D 361/25.AK vom 6. November 2025 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 6. Oktober 2025 (Az. 42.40182-2025-04) - sinngemäß: allein hinsichtlich der dortigen WEA 03 - anzuordnen,
4hat in der Sache keinen Erfolg.
5Die im Rahmen von §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch den Senat vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Genehmigung und dem Interesse des Antragstellers, hiervon vorerst verschont zu bleiben, fällt zulasten des Antragstellers aus.
6Diese Abwägung hat sich insbesondere an den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Stellt er sich dagegen als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es auf eine Vollzugsfolgenabwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtung - wie hier - nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage des Antragstellers nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers begründen, also drittschützend sind.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1206/23.AK -, UWP 2024, 148 = juris Rn. 26, und vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 6.
8Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG von vornherein erhebliches Gewicht zu.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, ZNER 2026, 70 = juris Rn. 6, vom 18. April 2024 - 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 18, vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 61 ff., und vom 12. März 2021 - 7 B 8/21 -, BauR 2021, 957 = juris Rn. 52 ff.
10In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, kann das Gericht einen behebbaren Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe von § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll das Gericht die Anordnung oder Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsakts beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vor-haben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz - wie hier § 2 EEG - feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1206/23.AK -, UWP 2024, 148 = juris Rn. 27, und vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 43 = juris Rn. 18.
12Die in der Hauptsache erhobene Klage 22 D 361/25.AK des hiesigen Antragstellers erweist sich aller Voraussicht nach als in der Sache unbegründet (dazu I.). Ungeachtet dessen fiele auch eine Vollzugsfolgenabwägung zulasten des Antragstellers aus (dazu II.).
13I. Nach summarischer Prüfung führen die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Oktober 2025 hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der WEA 03 nicht auf eine - für den Erfolg der Hauptsache erforderliche, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Verletzung in seinen eigenen Rechten. Namentlich ergibt sich eine solche subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers nicht mit Blick auf Verfahrensrecht (dazu 1.), das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) oder seine Eigentümerstellung bzw. den von ihm ausgeübten Geschäftsbetrieb (dazu 3.).
141. Der Antragsteller ist nicht - wie von ihm geltend gemacht - durch einen Verfahrensfehler in seinen eigenen Rechten verletzt.
15a) Hinsichtlich des ins Feld geführten § 14 Abs. 1 LuftVG, wonach die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereichs, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen darf, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern sich der Antragsteller als privater Verein und einer von zahlreichen Teilnehmern am zivilen Luftverkehr auf einen etwaigen Verstoß berufen können sollte.
16Für das formale Zustimmungserfordernis kommt es in der Sache darauf an, ob Sicherheitsgesichtspunkte der Durchführung des Vorhabens entgegenstehen; namentlich insbesondere auf die Frage, ob das Vorhaben eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs begründet. Der in § 14 Abs. 1 LuftVG normierte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung von Bauwerken, die außerhalb des Bauschutzbereichs (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 LuftVG) - das heißt beinahe im gesamten Bundesgebiet - eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, bezweckt den Schutz von Allgemeininteressen und lässt keinen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der durch sie Berechtigten oder individualisierte Schutzadressaten erkennen. Die Regelung dient auch in Zusammenschau mit § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ausschließlich der Sicherung der Luftfahrt, mithin der Förderung des Luftverkehrs und seiner Sicherung vor baulichen Hindernissen. Sie gilt - anders als etwa die Regelungen zu den Bauschutzbereichen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 LuftVG) - gerade ohne Bezug zu einzelnen Flugplätzen und typischen Flugverfahren und nimmt vor allem den Streckenflug in den Blick.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2024 - 22 D 35/24.AK -, n. v., Beschlussausfertigung S. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 2024 - 14 S 244/23 -, ZNER 2024, 269 = juris Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2007 - 12 LC 56/07 -, juris Rn. 43; offen hinsichtlich des zivilen Luftverkehrs Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2019 - 12 LB 123/19 -, BauR 2020, 248 = juris Rn. 71.
18Ungeachtet dessen ist die Bezirksregierung Münster hier nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG i. V. m. § 2 Nr. 1 LuftfahrtZustVO NRW die für die Erteilung der Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG zuständige Luftfahrtbehörde und nicht der G. e. V., der ohnehin nicht mit dem Antragsteller identisch ist. Dessen fehlende Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen schon aus der ergänzenden Antragsbegründung vom 2. Februar 2026 selbst, nachdem das fragliche Gelände um den Vorhabenstandort offensichtlich nicht ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dient. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners (Antragserwiderung vom 5. Dezember 2025, Seite 3) und der Beigeladenen (Antragserwiderung vom 9. Januar 2026, Seite 5) hat die Bezirksregierung Münster indes ihre Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG bereits im Vorbescheidsverfahren erteilt, vgl. auch den handschriftlichen Vermerk Beiakte Heft 3, Register „II. Behördenbeteiligung“, Blatt 1: „40246-24 Vorbescheid Bundeswehr, BezReg Münster … wurden beteiligt“. Hiergegen sind Rechtsmittel offenkundig nicht eingelegt worden.
19b) Das weitere Vorbringen des Antragstellers führt ebenfalls nicht auf eine eigene Rechtsverletzung wegen eines Verfahrensfehlers. Sowohl der Antragsteller als auch der G. e. V. wurden im Genehmigungsverfahren beteiligt. Auf seine E-Mail vom 8. August 2025 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2025 zu diesem Verfahren förmlich hinzugezogen. Der G. e. V. erhielt mit Schreiben vom 3. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme. Warum dies nicht ausreichend gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, dass „die Genehmigung schon unmittelbar bevorstand“ und die Hinzuziehung damit „viel zu spät“ erfolgt sei bzw. dieser „sich selbst“ habe beteiligen müssen. Tatsächlich haben der G. e. V. unter dem 16. September 2025 sowie der Antragsteller am 8. August 2025 und unter dem 26. September 2025 ausführlich in dieser Sache Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden von dem Antragsgegner in seinem Genehmigungsbescheid vom 6. Oktober 2025 (dort Seite 36) berücksichtigt.
20Auf eine vermeintlich fehlende ordnungsgemäße Beteiligung des G.e. V. könnte der Antragsteller sich im Übrigen von vornherein nicht berufen.
21Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 7 B 3.25 -, juris Rn. 14 f., m. w. N.
222. Die Genehmigungserteilung für die WEA 03 verletzt den Antragsteller auch nicht mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seinen Rechten.
23a) Zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist insofern als ausdrückliche Regelung des Gebots der Rücksichtnahme zu begreifen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.
24Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11, m. w. N.
25Hinzu tritt, dass für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen § 2 EEG in seinem Anwendungsbereich Beachtung verlangt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen (§ 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 118, sowie Beschlüsse vom 11. August 2022 - 22 A 1492/20 -, juris Rn. 52, und vom 4. August 2022 - 22 A 488/20 -, juris Rn. 57.
27b) Nach diesen Maßgaben führt der Vortrag des Antragstellers nicht auf eine Rücksichtslosigkeit der genehmigten WEA 03 ihm gegenüber.
28Diesem Vortrag, der sich insoweit neben der eigenen Stellungnahme aus dem Genehmigungsverfahren im Wesentlichen auf die Stellungnahme des G.e. V. vom 16. September 2025 stützt, kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb des Antragstellers nach Errichtung und Betrieb der WEA 03 gewissen Beschränkungen unterliegt. Dass die Weiterführung des Flugbetriebs - im Sinne einer Rücksichtslosigkeit - unzumutbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar.
29So beruft sich der Antragsteller etwa darauf, dass der laterale Mindestabstand von 150 m zu Hindernissen nach SERA.5005 Buchst. f am geplanten Standort deutlich unterschritten werde, weil die Rotorspitze der WEA 03 lediglich rund 120 m von der Flugroute zum Landeplatz entfernt liege, was zu einer erheblichen Gefährdung der Flugsicherheit führe. Wo genau aber diese Flugroute zum Landeplatz verlaufen soll, macht der Antragsteller nicht näher deutlich. Vielmehr beschränkt er sich auf die bloße Behauptung einer solchen Konstellation. Damit wird auch nicht veranschaulicht, ob es sich um eine von wenigen fliegerisch zu bewältigenden Landerouten oder gar die einzige handelt.
30Entsprechendes gilt für den Hinweis des Antragstellers, dass die WEA 03 „exakt im Aufwindband des Startplatzes“ liege, weswegen die für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb zwingend notwendige Thermik nicht mehr erreichbar und ein sicherer Start- und Streckenflugbetrieb nicht mehr möglich seien. Auch hier verdeutlicht oder veranschaulicht der Antragsteller nicht, wo genau das Aufwindband verläuft. Infolgedessen ist auch keinerlei Abschätzung möglich, in welchem Ausmaß die Nutzung der Thermik vom Grundstück des Antragstellers aus eingeschränkt sein könnte.
31Soweit der Antragsteller ferner unter Bezugnahme auf eine Untersuchung des G. e. V. aus dem Jahr 2015 allgemein auf die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Luftsportgeräte - insbesondere die Turbulenzen im Lee einer Anlage - verweist, ergibt sich nichts anderes. Nach den Ergebnissen der mit Rauchpatronen zur Visualisierung der Turbulenzen „im Lee“ durchgeführten Untersuchungen sollen die Wirbelschleppen der Windenergieanlagen bei Windgeschwindigkeiten von über 20 km/h beträchtlich sein und bei den Testflügen zu „Einklappern der Gleitschirme und Durchsackern“ geführt haben. Auch seien die Auswirkungen auf das Fluggerät Gleitsegel auf Hängegleiter übertragbar. Danach folgt schon aus der eigenen Darstellung des Antragstellers, dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Der G. e. V. führt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2025 (dort Seite 1) in diesem Zusammenhang selbst aus - was auch der Antragsteller aufgreift -, dass Gleitschirmstarts „ausschließlich bei südlichen bis südwestlichen Winden oder Windstille (bis ca. 30 km/h) möglich“ seien. Damit entfaltet gerade der Bereich von Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h eine erhebliche Relevanz für den - allenfalls bei nur mäßigen Windverhältnissen noch möglichen - Flugbetrieb des Antragstellers. Der Betrieb der Windenergieanlage setzt dabei überhaupt erst allenfalls bei einer Windgeschwindigkeit von etwa 11 km/h ein (entspricht etwa 3 m/sec.). Warum überdies die hier in Rede stehende WEA 03 diesen Flugbetrieb „bei südlichen bis südwestlichen Winden“ gerade durch leeseitige Turbulenzen gefährden soll, erschließt sich nach „Bild 1: Lage des Fluggebietes und der geplanten Windkraftanlagen“ (vgl. Seite 2 der Stellungnahme vom 16. September 2025, dort mit Darstellung von Start- und Landeplatz) jedenfalls nicht ohne Weiteres. Denn ausweislich dieser Darstellung liegen der Startplatz östlich bzw. südöstlich und der Landeplatz südlich versetzt zur WEA 03 und damit bei den genannten Windrichtungen nicht „im Lee“ der Anlage.
32Schließlich verfängt auch der Verweis des Antragstellers auf verschiedene grafische Darstellungen von aus der Streckenflugdatenbank des G. e. V. reproduzierten Flugdaten nicht, die belegen sollen, dass die WEA 03 als zu umfliegendes Luftfahrthindernis eine „besondere Gefährdung für die Piloten“ darstelle und „der wichtigste Flugbereich nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden“ könne. Eine solche Schlussfolgerung kann - ungeachtet des Umstandes, dass sich maßgebliche Parameter dieser Daten nicht feststellen lassen - anhand dieser Grafiken nämlich nicht gezogen werden. Die aus Sicht des Antragstellers kritischen, rot markierten Flugbewegungen bilden nicht den Schwerpunkt, sondern ergeben nur einen untergeordneten Anteil des dargestellten Flugverhaltens, vgl. Bild 4 und Bild 6. Dass sie unvermeidbar wären, folgt aus der Darstellung nicht. Überdies erschließt sich auch die Aussagekraft der Grafik „Bild 5: WEA3 mit Sicherheitsabständen und Flugbewegungen (gelbe Linien)“ angesichts der großflächigen Verteilung der gelben Linien bei einer gleichzeitigen Konzentration südlich der WEA 03 nicht.
33Im Übrigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage im Windenergiegebiet 07.08.WEB003 der am 28. März 2025 bekanntgemachten (GV. NRW. Seite 308) 19. Änderung des Regionalplans Arnsberg - Teilabschnitt Kreis M. und W. liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Genehmigungserteilung vom 24. Oktober 2025 eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie in diesem Bereich getroffen.
34Diese Entscheidung zieht zudem - wie sich ebenfalls aus der genannten Bekanntmachung ergibt - die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB nach sich, der mit der Feststellung des Erreichens des Flächenbeitragswerts (vgl. § 3 Abs. 1und 2 WindBG i. V. m. der Anlage „Flächenbeitragswerte“) eine Entprivilegierung von Windenergieanlagen bzw. Einstufung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB außerhalb der Windenergiegebiete vorsieht. Auch gilt die Vorschrift des § 2 EEG in einem solchen Windenergiegebiet - wie aus § 1 Abs. 2 WindBG folgt - für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung uneingeschränkt. Im Übrigen ist der Antragsteller dem weiteren Vortrag der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 9. Januar 2026 (dort Seiten 14 f.), wonach dessen Belange bereits durch eine „südliche radiale Ausbuchung des ausgewiesenen Windenergiegebiets“, dem ein „pauschaler 200m-Abstand zum Gleitschirmfliegerplatz“ entspreche, hinreichend berücksichtigt worden seien, nicht näher entgegengetreten. Danach spricht angesichts des Zuschnitts des betroffenen Windenergiebereichs und der unwidersprochen gebliebenen Erläuterung seiner Genese durch die Beigeladene Überwiegendes dafür, dass dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Belangen des Antragstellers bereits auf der Ebene der (Regional-)Planung abschließend Rechnung getragen und es damit aufgezehrt ist.
35Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 2 B 784/18.NE -, juris Rn. 61, und vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris Rn. 27, m. w. N.
363. Erweist sich das genehmigte Vorhaben danach nicht als rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller, scheidet damit auch eine Verletzung seiner subjektiven Rechte mit Blick auf seine Eigentümerstellung bzw. den von ihm ausgeübten Geschäftsbetrieb aus.
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage jedenfalls in den Fällen nicht in Betracht, in denen drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz bestimmt. Neben den §§ 31 und 34 Abs. 1 BauGB sowie dem § 15 BauNVO regelt auch § 35 BauGB Umfang und Grenzen des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das auch in dieser Vorschrift enthalten ist. Für selbständige Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt daneben kein Raum.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73, und vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 142, vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 1 ZB 17.1068 -, juris Rn. 3.
39II. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hätte der Antrag des Antragstellers auch dann keinen Erfolg, wenn man die Erfolgsaussichten seines Klageverfahrens 22 D 361/25.AK als offen bewerten wollte. Denn auch bei der dann gebotenen Vollzugsfolgenabwägung überwögen das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das private Interesse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Gesetzgeber hat mit dem in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage generell das Individualinteresse eines Dritten an deren Aussetzung überwiegt.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, ZNER 2026, 70 = juris Rn. 32.
41Gründe für ein Abweichen von dieser vom Gesetzgeber antizipierten Interessenabwägung liegen hier nicht vor.
42Eine irreparable Beeinträchtigung des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist von vornherein nicht erkennbar. Dies gilt gerade deshalb, weil auch nach seinem eigenen Vortrag der Flugbetrieb von seinem Grundstück aus bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann, zumal dieser Bereich niedriger Windgeschwindigkeiten bzw. Windstille erhebliche fliegerische Relevanz besitzt und die Windenergieanlage im überwiegenden Teil dieses Korridors überhaupt nicht in Betrieb ist. Umgekehrt liegt die Ansiedlung von Windenergievorhaben in einem Windenergiebereich - wie hier - schon nach der gesetzgeberischen Wertung des § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse. Gemäß § 80c Abs. 4 VwGO ist dies im Rahmen der gerichtlichen Vollzugsfolgenabwägung besonders zu berücksichtigen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 40.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro fest.
45Vgl. zum Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 71 f., und vom 20. Dezember 2022 - 22 B 1269/22 -, juris Rn. 4.
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.