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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 1325/25.AK

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 1325/25.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0319.22B1325.25AK.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage Immissionsschutz Genehmigung Verfahren Beteiligung luftfahrtrechtliche Zustimmung Gleitschirmflieger Luftsport Rücksichtnahmegebot Regionalplan Windenergiebereich Grundeigentum Geschäftsbetrieb Vollzugsfolgenabwägung
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, BauGB § 36, BauGB § 249 Abs. 2, BImSchG § 63, LuftVG § 14 Abs. 1 EEG § 2, WindBG § 1 Abs. 2, WindBG § 2 Nr. 1, WindBG § 3 Abs. 1, WindBG § 3 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist im Rahmen der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine – im Außenbereich privilegierte – Windenergieanlage durch einen Luftsportverein (hier: Drachen- und Gleitschirmfliegerverein) nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Vielmehr müsste die Weiterführung des Flugbetriebs unzumutbar sein.

In die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist einzustellen, dass die angegrif­fene Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet (§ 2 Nr. 1 WindBG) liegt. Denn damit wurde bereits vor der Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie in diesem Bereich getroffen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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