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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 381/25 und 13 B 12/26

Datum:
15.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 381/25 und 13 B 12/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0615.13B381.25UND13B12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 1005/25 und 21 L 3869/25
Schlagworte:
Krankenhausplan NRW 2022 Mindestvoraussetzung Versorgungsbedarf Bedarfsanalyse Bedarfsprognose Flächenstandort Fachklinik Kooperationsvereinbarung
Normen:
KHG § 1 Abs. 1; KHG § 6 KHG; KHGG NRW § 16 Abs. 5
Leitsätze:

Eine im Rahmen der Krankenhausplanung rechtsfehlerfrei getroffene Bedarfsprognose ist zu korrigieren, wenn die Abweichungen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Bedarf erheblich sind und die zugrunde gelegte Bedarfsprognose nicht mehr zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit den in Rede stehenden Leistungen der Leistungsgruppe führt.

 
Tenor:

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin (13 B 381/25) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2025 in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 aufgehoben und in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.3. und 14.4 die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 173/25 angeordnet. Auf die Beschwerde der Antragstellerin (13 B 12/26) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2025 wird der Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 173/25 in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 angeordnet. Die aufschiebende Wirkung endet mit einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 an die Antragstellerin, spätestens mit Rechtskraft des Verfahrens 21 K 173/25.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren in beiden Instanzen.

Für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren wird der Streitwert für das Verfahren 13 B 381/25 auf 100.000 Euro und der Streitwert für das Verfahren 13 B 12/26 auf 60.000 Euro festgesetzt. Für die Zeit ab Verbindung der Beschwerdeverfahren wird der Streitwert für beide Verfahren auf insgesamt 160.000 Euro festgesetzt.

 
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