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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.
4Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Nutzer eines unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung erscheint nach ihrem Vortrag zumindest insoweit möglich, als es um den Schutz vor einer planbedingten Mehrbelastung durch Verkehrsbewegungen geht.
5II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
6Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
7Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 7 B 1385/25.NE -, juris Rn. 6, vom 24. Oktober2025 - 10 B 1003/25.NE -, juris Rn. 6, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16.
9Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2025 - 10 B 1003/25.NE -, juris Rn. 8, vom 23. Februar 2024 ‑ 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 5, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.18.
11Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzug-setzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 22. Dezember 2025 - 7 B 1385/25.NE -, juris Rn. 12, vom 17. Oktober 2025 - 10 B 1003/25.NE -, juris Rn. 10, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20, und vom 22. Juni 2016 - 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff.
13Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
141. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation infolge einer planbedingten Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße. Weit überwiegend lässt sich ihrem Vortrag zu planbedingtem Mehrverkehr und den Straßenverhältnissen allerdings schon keine konkrete eigene Beeinträchtigung entnehmen, die nach den obigen Maßstäben Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist. Überdies vermag der Senat weder Mängel der Verkehrsuntersuchung (dazu a.) noch eine planbedingte Überlastung der Erschließungsstraße aufgrund ihrer Beschaffenheit (dazu b.) oder der Stellplatzsituation (dazu c.) zu erkennen.
15a. Nach der im Aufstellungsverfahren eingeholten aktualisierten Verkehrsuntersuchung der J. Ingenieurgesellschaft mbH vom 27. Januar 2025 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung 2025) beträgt der planbedingte Mehrverkehr rund 282 Kfz-Fahrten pro Tag (S. 16), der zu einer Verkehrsbelastung auf dem im Plangebiet liegenden und vor dem Grundstück der Antragsteller verlaufenden Abschnitt des Schulwegs von 330 Kfz-Fahrten pro Tag führt (S. 18). Die künftige Verkehrsbelastung in der morgendlichen Spitzenstunde liegt dort mit 103 Kfz-Fahrten im moderaten Bereich, die Belastung über den Rest des Tages ist noch erheblich niedriger, was auch die Abendspitzenstunde mit 62 Kfz-Fahrten zeigt (S. 17). Die Qualität des Verkehrsablaufs wird selbst in der Morgenspitzenstunde als gut bzw. sehr gut (QSV A, B) bewertet (S. 19, 22 und 29) und es werden Bedenken aus verkehrstechnischer Sicht nicht gesehen (S. 30).
16Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Bewertung in der Verkehrsuntersuchung 2025 unzutreffend sein könnte, weil sie sich auf falsche Grundannahmen zu den Verkehrszahlen stützt.
17Die gegen die der Verkehrsprognose zugrunde liegende Verkehrszählung erhobene Kritik, diese hätte nur an einem Tag und nicht zwischen 10 und 15 Uhr stattgefunden, lässt bei der gebotenen summarischen Prüfung methodische Mängel, die Zweifel an dem Ergebnis der Analyse 2024 rechtfertigten, nicht erkennen. Auch die Annahmen zu dem planbedingten Verkehrsaufkommen (Quell- und Zielverkehr) - 62 PKW-Fahrten für die 28 neuen Wohneinheiten sowie 214 PKW-Fahrten aufgrund der neuen Kindertagesstätte mit 74 Plätzen (Verkehrsuntersuchung 2025, S. 15 f.) - erscheinen dem Senat plausibel. Insbesondere sind dort auch Fahrten der Beschäftigten berücksichtigt. Die Behauptung, es seien keine Fußgängerzahlen erhoben worden, trifft - wie sich aus den Knotenstromplänen in der Verkehrsuntersuchung 2025 (Anlage 01) ergibt - nicht zu. Auch der Einwand der Antragsteller, der Schulweg diene perspektivisch zugleich der Erschließung eines weiteren Baugebiets, so dass sich das Verkehrsaufkommen weiter erhöhen werde, greift nicht durch. Dabei handelt es sich um mögliche Entwicklungen in der Zukunft, die nicht planbedingt und gegebenenfalls bei der Planung des weiteren Baugebiets zu berücksichtigen sind.
18b. Erfolglos machen die Antragsteller geltend, eine planbedingte Überlastung des Schulwegs ergebe sich aus seiner geringen Fahrbahnbreite, die für einen Begegnungsverkehr nicht ausreichend sei, sowie der Trichterform.
19aa. Die Kritik der Antragsteller, der Schulweg verenge sich ab dem Wohnhaus mit der Hausnummer 9 in östliche Richtung bis auf eine Breite von 3,60 m, lässt außer Betracht, dass der Bebauungsplan in diesem Bereich nordwestlich an den Schulweg angrenzend eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festsetzt, mit der hier eine deutliche Verbreiterung des Schulwegs - nach den unwidersprochenen Ausführungen in der Planbegründung (S. 11) - auf rund 6,50 m erreicht wird. Im Übrigen weist der Schulweg an seiner schmalsten Stelle - im westlichen Abschnitt, südlich der bereits vorhandenen Stellplatzfläche außerhalb des Plangebiets - schon nach dem Vortrag der Antragsteller eine Fahrbahnbreite von 5,08 m auf.
20Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass ein Begegnungsverkehr angesichts dieser Straßenbreite nicht möglich wäre, zumal sich der prognostizierte Kfz-Verkehr weit überwiegend auf PKW beschränkt und von einem nur äußerst geringen Schwerlastverkehr auszugehen ist (Verkehrsuntersuchung 2025, S. 16 und Anlage 02). Dies gilt unabhängig von der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage, ob der Schulweg die Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) an die Straßenbreite erfüllt. Der westliche Abschnitt des Schulwegs, südlich der genannten Stellplatzfläche, stellt damit auch nicht, wie die Antragsteller behaupten, einen die Erschließung unmöglich machenden „Flaschenhals“ dar.
21bb. Vor diesem Hintergrund wird mit den - nicht näher erläuterten - Einwänden der Antragsteller, der Schulweg sei trichterförmig ausgestaltet und es sei eine Erschließung nur über die Anbindung an die P.-straße beabsichtigt, eine Überlastung des Schulwegs nicht aufgezeigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die festgesetzte Straßenverkehrsfläche im Osten des Plangebiets eine Wendemöglichkeit für den Straßenverkehr schafft. Dass - wie von den Antragstellern vorgebracht - diese nicht genutzt werden wird, ist nicht erkennbar.
22c. Schließlich ist angesichts der bereits im Bebauungsplan festgesetzten umfangreichen Stellplatzflächen nicht erkennbar, dass sich die Erschließungssituation wegen nicht ausreichender Stellplätze maßgeblich verschlechtern wird.
232. Eine planbedingte Verkehrsgefährdung zulasten der Antragsteller, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigt, ist ebenfalls nicht erkennbar.
24a. Die auch insoweit von den Antragstellern vorgebrachte Kritik an der Fahrbahnbreite begründet schon keine Verkehrsgefährdung.
25In der von ihnen zur Begründung angeführten Entscheidung,
26OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 10 B 1469/18.NE -, juris Rn. 12,
27hatte der Senat angenommen, dass mit größter Wahrscheinlichkeit eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs zu erwarten sei, weil eine Engstelle auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller in unmittelbarer Nähe der geplanten Kindertagesstätte für eine Mischverkehrsfläche mit einer Breite von lediglich 3 m deutlich zu gering sei. Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor, da der Schulweg - wie oben ausgeführt - deutlich breiter geplant ist.
28Angesichts des Umstands, dass sowohl die P.-straße als auch der Schulweg in einer Tempo-30-Zone liegen (Verkehrsuntersuchung 2025, S. 23, 25 und 28), sowie der beabsichtigten Ausweisung des Schulwegs als verkehrsberuhigten Bereich, in dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, ist eine Verkehrsgefährdung auch nicht deshalb ersichtlich, weil - wie von den Antragstellern geltend gemacht - kein separater Fußgänger- und/oder Fahrradweg vorhanden ist.
29b. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass durch Verkehrsbewegungen vor dem Grundstück der Antragsteller eine besondere Gefährdungssituation eintritt. Mit Blick auf das geringe Verkehrsaufkommen und die zu erwartenden geringen Geschwindigkeiten des Kfz-Verkehrs folgen besondere Gefahren weder daraus, dass die vorhandenen Stellplätze im westlichen Abschnitt des Schulwegs senkrecht zur Fahrbahn angeordnet sind, noch aus der geltend gemachten Nichteinsehbarkeit des Einmündungsbereichs des Schulwegs in die P.-straße. Dass - wie von den Antragstellern vorgebracht - die Wendemöglichkeit im Osten des Plangebiets eine zusätzliche Gefahr schafft, ist nicht erkennbar.
30c. Hinsichtlich der Kritik, die Nutzer des unmittelbar östlich des Plangebiets gelegenen Inklusionsspielplatzes seien in besonderem Maße schutzbedürftig und erhöhten daher den Verkehrssicherheitsanspruch auf dem Schulweg, ist schon eine eigene Betroffenheit der Antragsteller nicht erkennbar. Dies gilt ebenso mit Blick auf den von ihnen geltend gemachten Umstand, die direkt vor der Kindertagesstätte geplanten Stellplätze lösten Rangiervorgänge in einem Abstand von nur etwa 2,50 m vor dem Eingang aus. Folglich kommt es schon deshalb auf den darauf bezogenen Einwand, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor, nicht an.
313. Eine einstweilige Anordnung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Erhöhung der (Verkehrs-)Lärmbelastung dringend geboten.
32Das schalltechnische Gutachten der J. Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. November 2024 (S. 28 sowie Anhang 4; im Folgenden Schallgutachten) kommt zwar zu dem Ergebnis, dass der Verkehrslärm am Wohnhaus der Antragsteller im Erdgeschoss (IO 01.01) planbedingt um bis zu 4 dB(A) zunimmt. Die Gesamtbelastung liegt dort ausweislich des Schallgutachtens aber weiterhin deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV und erst recht unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. Vor diesem Hintergrund ist ein schwerer Nachteil auch dann nicht erkennbar, wenn man der Lärmprognose im Schallgutachten (S. 14) nicht die künftige Verkehrsbelastung aus der ersten Verkehrsuntersuchung vom 5. September 2024 von 300 Kfz pro Tag (dort S. 17), sondern die aus der geänderten Verkehrsuntersuchung 2025 (dort S. 18) von 330 Kfz pro Tag für den Schulweg zugrunde legte.
334. Die geltend gemachten formellen Mängel des Bebauungsplans, wegen der fehlenden Offenlage des Durchführungsvertrags sowie einer Stellungnahme der J. Ingenieurgesellschaft mbH sei gegen die §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen worden, sind nicht geeignet, einen schweren Nachteil für die Antragsteller oder ihre konkrete Beeinträchtigung im vorstehenden Sinne zu begründen. Dies gilt ebenso für die vorgebrachten vergaberechtlichen Bedenken bei der Gewinnung des Investors.
34Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
36Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).