Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 92/25.AK

Datum:
07.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 92/25.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0207.22B92.25AK.00
 
Schlagworte:
Anordnungsanspruch Anordnungsgrund einstweilige Anordnung Interessenabwägung Raumordnung Rechtsvereitelung Regelungsanordnung Regionalplanung Schadensersatzanspruch Verfassungsmäßigkeit Vollgenehmigung Vorbescheid Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
BImSchG § 6; BImSchG § 9 Abs. 1; BImSchG § 9 Abs. 1a; BImSchG § 10 Abs. 6a; BImSchG § 10 Abs. 9; LPlG NRW § 36a; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 123 Abs. 3
Leitsätze:

Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 453.100,- Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank