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Ein Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG ist grundsätzlich nicht formgebunden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
2Die nach § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das auf die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband gerichtete Klageverfahren bis zum 31. Dezember 2025 gemäß § 75 Satz 3 VwGO mit der Begründung ausgesetzt, die derzeitige Überlastungssituation des für Einbürgerungen zuständigen Amts der Beklagten stelle angesichts des allgemeinen Anstiegs der Zahl der Einbürgerungsverfahren, der im Juni 2024 erfolgten Gesetzesänderung und Engpässen beim Personal einen zureichenden Grund dafür dar, dass über den Einbürgerungsantrag des Klägers nicht innerhalb angemessener Frist entschieden worden sei.
3Dagegen wendet der Kläger mit Erfolg ein, es läge derzeit kein zureichender Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung über seinen Antrag vom 15. Februar 2024 vor. Insbesondere sei der Anstieg der Antragszahlen infolge der Gesetzesreform im Jahr 2024 und die damit verbundene Überlastung der Beklagten längst vor dem Inkrafttreten bekannt gewesen oder hätte jedenfalls bekannt sein müssen. Die Beklagte habe es unterlassen, hierauf rechtzeitig mit angemessenen Maßnahmen zu reagieren.
4Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.
5§ 75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung. Der vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 24. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) eingebrachte Vorschlag, in das Staatsangehörigkeitsgesetz eine (befristete) Regelung aufzunehmen, nach der abweichend von § 75 Satz 2 VwGO eine Frist von sechs Monaten gelten soll, um die durch ansonsten zu erwartende Untätigkeitsklagen entstehende zusätzliche Belastungssituation zu entzerren,
6vgl. BT-Drs. 20/9044 vom 1. November 2023, S. 70 f.,
7hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Auch im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit dem Ziel der Streichung der sog. "Turboeinbürgerung",
8vgl. BT-Drs. 21/537 vom 23. Juni 2025,
9ist eine Verlängerung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO für das Staatsangehörigkeitsrecht nicht vorgesehen. Dem Vorschlag des baden-württembergischen Innenministers in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat, die Frist auf zwölf Monate zu verlängern, ist man nicht gefolgt.
10Vgl. BR-Plenarprotokoll 1056 vom 11. Juli 2025, S. 222, 253 f.
11Die Voraussetzungen für die vom Gericht angeordnete Aussetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Der von der Beklagten geltend gemachte signifikante Anstieg der Antragszahlen mit der Folge einer extremen Überbelastung bei der Sachbearbeitung stellt keinen zureichenden Grund im Rechtssinn für die bisher nicht erfolgte Bescheidung des Einbürgerungsantrags des Klägers dar.
12Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Sperrfrist von drei Monaten handelt es sich nur um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. Die Frist kann im Einzelfall auch länger sein, wobei das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Sachentscheidung und die Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund im Sinn von § 75 VwGO begründen sollen, darlegungsbelastet.
13Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 ‑ 3 E 2/23 ‑ juris Rn. 9; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 75 Rn. 9.
14Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann. § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.
15Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. August 2024 ‑ 3 B 1062/24 ‑ juris Rn. 11 f., m. w. N.
16Als zureichender Grund für eine Verzögerung kommt etwa die mangelnde Entscheidungsreife des Einzelfalls infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen (z. B. weiterer Unterlagen) sowie noch ausstehender Verfahrensschritte (z. B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen) in Betracht. Ebenso können besondere Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Komplexität des Falls eine Entscheidungsverzögerung rechtfertigen. Ist die Sache jedoch entscheidungsreif, liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung der behördlichen Entscheidung regelmäßig nicht vor.
17Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Februar 2025 ‑ 7 E 11394/24.OVG ‑ juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 5. März 2019 ‑ OVG 3 L 67/17 ‑ juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 ‑ 5 C 03.2024 ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
18Ein Zuwarten der Behörde ist bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Unvollständigkeit von Antragsunterlagen nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Betroffenen mitteilt, welche Mitwirkungshandlung(en), Informationen oder Unterlagen von ihm benötigt werden. (Ungerechtfertigte) Verzögerungen anderer Behörden bei erforderlichen Mitwirkungshandlungen muss sich aber die bearbeitende Behörde zurechnen lassen.
19Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 75 Rn. 9.
20Verzögerungen, die allein im Bereich der Behördenorganisation liegen, wie etwa eine Arbeitsüberlastung aufgrund von Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfällen, sind grundsätzlich kein zureichender Grund für eine Fristüberschreitung.
21Vgl. BFH, Urteil vom 27. April 2006 ‑ IV R 18/04 ‑ juris Rn. 13; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 52.
22Als zureichender Grund anerkannt wird eine besondere Belastung oder Überlastung der Behörde von der Rechtsprechung jedoch bei einer "vorübergehenden Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt.
23Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 ‑ 1 BvR 2406/16 ‑ juris Rn. 9.
24Besteht keine vorübergehende, sondern eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
25Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 5. Dezember 2024 ‑ 2 E 131/24 ‑ juris Rn. 14.
26Gemessen an diesen Grundsätzen liegt kein zureichender Grund für das Ausbleiben der Sachentscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers vor. Entgegen der sinngemäß geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten hat die Bearbeitungsfrist am 16. Februar 2024 und nicht erst mit der persönlichen Vorsprache des Klägers beim Einbürgerungsamt am 11. November 2024 zu laufen begonnen. Der Kläger hat bereits unter dem 15. Februar 2024 ‑ bei der Beklagten eingegangen am 16. Februar 2024 ‑ einen schriftlichen Antrag auf „Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft“ samt zahlreicher Unterlagen zum Nachweis der Einbürgerungsvoraussetzungen eingereicht und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu begehren. Der Einbürgerungsantrag ist grundsätzlich nicht formgebunden. Er kann mündlich, zur Niederschrift der Behörde oder (formlos) schriftlich gestellt werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist der gegenüber der Einbürgerungsbehörde hinreichend bestimmt kundgetane unbedingte Willen, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen.
27Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 ‑ 5 ZB 05.1938 - juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 12. Februar 2010 ‑ 5 K 2175/08 - juris Rn. 24; Berlit, GK-StAR (Stand: Oktober 2024), § 10 Rn. 76 ff.; zu derzeit fehlenden gesetzlichen Formvorschriften siehe ferner Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ‑ Drucksache 21/537 ‑ vom 27. August 2025, BT-Drs. 21/1373, S. 4.
28Es existiert ferner keine Gesetzesvorschrift, die in Einbürgerungsverfahren generell ein persönliches Erscheinen des Antragstellers zwecks Ableistung der Unterschriften für den Einbürgerungsantrag und den Erhalt des Informationsblatts zur Loyalitätserklärung anordnet.
29Vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Februar 2008 ‑ 8 K 1717/06 - juris Rn. 22.
30Im Fall des Klägers überschreitet die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens daher den Zeitraum von 18 Monaten und es sind von der Beklagten keine eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage im Einzelfall rechtfertigenden Umstände dargelegt. Dem Kläger wurde mit Bestätigung des Eingangs seines Einbürgerungsantrags ein Termin zur persönlichen Vorsprache im November 2024 mitgeteilt, bei dem er die mit dem Antrag übersandten Unterlagen im Original vorlegen sollte. Dieser Aufforderung ist der Kläger nachgekommen. Seitdem sind weitere 10 Monate vergangen und die Beklagte hat ihn weder zu weiteren konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert noch sich auf besondere Schwierigkeiten der Sachbearbeitung im Einzelfall berufen. Sie hat lediglich im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Prüfung der Echtheit des vom Kläger vorgelegten irakischen Nationalpasses andauere. Sie habe den Pass bereits vor mehreren Monaten mit der Bitte um Überprüfung an die Polizei gesandt, die nunmehr den Pass mit der Mitteilung, sie seien für die Prüfung nicht mehr zuständig, zurückgeschickt habe. Dieser Umstand führt indes nicht auf einen zureichenden Grund für das Ausbleiben der Sachentscheidung, weil sich die Beklagte nach den oben dargestellten Maßstäben diese ungerechtfertigte Verzögerung einer anderen Behörde bei der notwendigen Mitwirkung ‑ hier der Überprüfung des Passes ‑ zurechnen lassen muss. Es liegt in ihrem Verantwortungsbereich, die ausstehende Überprüfung zeitnah durchführen zu lassen.
31Die von der Beklagten erstinstanzlich als ursächlich angegebene und von ihr im Einzelnen näher beschriebene Überlastungssituation ihres Einbürgerungsbereichs führt ebenfalls auf keinen zureichenden Grund. Die geschilderte Überlastungssituation ist kein "vorübergehender", sondern ein Dauerzustand, da die Zahl der Einbürgerungsanträge nach ihren Angaben bereits seit mehreren Jahren signifikant angestiegen ist und ein massiver Bearbeitungsrückstau besteht. Die mehr als anderthalbjährige Bearbeitungsdauer beträgt ein Vielfaches der in § 75 Satz 2 VwGO enthaltenen gesetzgeberischen Wertung und ist auch unter Berücksichtigung einer längeren als dreimonatigen Bearbeitungsdauer in Einbürgerungsangelegenheiten angesichts der Bedeutung für die Einbürgerungswilligen nicht mehr zumutbar. Dabei erkennt der Senat, dass sich die Beklagte bemüht hat, insbesondere durch die (noch andauernde) Einstellung von weiterem Personal auf die hohe Arbeitsbelastung und den Verfahrensstau durch organisatorische Maßnahmen zu reagieren. Diese erfordern jedoch keine rechtliche Neubewertung, weil sie nicht zu einer Beendigung des seit mehreren Jahren andauernden Zustands einer kontinuierlichen Überlastung der Behörde geführt haben.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Beschwerde gegen die (Nicht-)Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO handelt es sich um ein streitiges Zwischenverfahren.
33Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 ‑ 6 E 2128/12 ‑ juris Rn. 9.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).