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75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung.
Ein für die Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO erforderlicher zureichender Grund kann nicht aufgrund einer Überlastung der Einbürgerungsbehörde angenommen werden, wenn es sich dabei um einen Dauerzustand handelt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
2Die nach § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Beklagten, das auf die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband gerichtete Klageverfahren mindestens bis zum 30. November 2025 gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem zureichenden Grund dafür, dass die Beklagte über den Einbürgerungsantrag des Klägers bislang nicht entschieden habe.
3Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Würdigung.
4Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.
5§ 75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung. Der vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 24. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) eingebrachte Vorschlag, in das Staatsangehörigkeitsgesetz eine (befristete) Regelung aufzunehmen, nach der abweichend von § 75 Satz 2 VwGO eine Frist von sechs Monaten gelten soll, um die durch ansonsten zu erwartende Untätigkeitsklagen entstehende zusätzliche Belastungssituation zu entzerren,
6vgl. BT-Drs. 20/9044 vom 1. November 2023, S. 70 f.,
7hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Auch im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit dem Ziel der Streichung der sog. "Turboeinbürgerung",
8vgl. BT-Drs. 21/537 vom 23. Juni 2025,
9ist eine Verlängerung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO für das Staatsangehörigkeitsrecht nicht vorgesehen. Dem Vorschlag des baden-württembergischen Innenministers in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat, die Frist auf zwölf Monate zu verlängern, ist man nicht gefolgt.
10Vgl. BR-Plenarprotokoll 1056 vom 11. Juli 2025, S. 222, 253 f.
11Die Voraussetzungen für eine vom Gericht anzuordnende Aussetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Der von der Beklagten geltend gemachte, seit 2022 festzustellende signifikante Anstieg der Antragszahlen mit der Folge einer extremen Überbelastung bei der Sachbearbeitung stellt keinen zureichenden Grund im Rechtssinn für die bisher nicht erfolgte Bescheidung des Einbürgerungsantrags des Klägers dar.
12Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Sperrfrist von drei Monaten handelt es sich nur um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. Die Frist kann im Einzelfall auch länger sein, wobei das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Sachentscheidung und die Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund im Sinn von § 75 VwGO begründen sollen, darlegungsbelastet.
13Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 ‑ 3 E 2/23 ‑ juris Rn. 9; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 75 Rn. 9.
14Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann. § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.
15Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. August 2024 ‑ 3 B 1062/24 ‑ juris Rn. 11 f., m. w. N.
16Als zureichender Grund für eine Verzögerung kommt etwa die mangelnde Entscheidungsreife des Einzelfalls infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen (z. B. weiterer Unterlagen) sowie noch ausstehender Verfahrensschritte (z. B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen) in Betracht. Ebenso können besondere Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Komplexität des Falls eine Entscheidungsverzögerung rechtfertigen. Ist die Sache jedoch entscheidungsreif, liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung der behördlichen Entscheidung regelmäßig nicht vor.
17Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Februar 2025 ‑ 7 E 11394/24.OVG ‑ juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 5. März 2019 ‑ OVG 3 L 67/17 ‑ juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 ‑ 5 C 03.2024 ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
18Ein Zuwarten der Behörde ist bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Unvollständigkeit von Antragsunterlagen nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Betroffenen mitteilt, welche Mitwirkungshandlung(en), Informationen oder Unterlagen von ihm benötigt werden. (Ungerechtfertigte) Verzögerungen anderer Behörden bei erforderlichen Mitwirkungshandlungen muss sich aber die bearbeitende Behörde zurechnen lassen.
19Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 75 Rn. 9.
20Verzögerungen, die allein im Bereich der Behördenorganisation liegen, wie etwa eine Arbeitsüberlastung aufgrund von Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfällen, sind grundsätzlich kein zureichender Grund für eine Fristüberschreitung.
21Vgl. BFH, Urteil vom 27. April 2006 ‑ IV R 18/04 ‑ juris Rn. 13; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 52.
22Als zureichender Grund anerkannt wird eine besondere Belastung oder Überlastung der Behörde von der Rechtsprechung jedoch bei einer "vorübergehenden Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt.
23Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 ‑ 1 BvR 2406/16 ‑ juris Rn. 9.
24Besteht keine vorübergehende, sondern eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
25Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 5. Dezember 2024 ‑ 2 E 131/24 ‑ juris Rn. 14.
26Gemessen an diesen Grundsätzen liegt kein zureichender Grund für das Ausbleiben der Sachentscheidung über den im Mai 2023 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers vor. Im Fall des Klägers überschreitet die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens den Zeitraum von zwei Jahren und es sind von der Beklagten keine eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage im Einzelfall rechtfertigenden Umstände dargelegt. Soweit die Beklagte sich für die verlängerte Bearbeitungszeit auf die "zahlreichen Beschäftigungswechsel" des Klägers beruft, ist der Kläger ihrer letzten Aufforderung vom 5. November 2024, für die Prüfung der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen weitere Unterlagen vorzulegen, am 21. November 2024 nachgekommen. Seitdem sind mehr als neun Monate vergangen, ohne dass die Beklagte den Kläger zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert oder sich auf besondere Schwierigkeiten der Sachbearbeitung im Einzelfall berufen hat. Vielmehr hat sie am 11. April 2025 gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, die Rückmeldungen zu den Sicherheitsabfragen seien inzwischen vollständig eingegangen und negative Erkenntnisse lägen nicht vor. Als Grund für die Nichtbearbeitung hat die Beklagte einzig darauf hingewiesen, eine materielle Prüfung und Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers sei noch nicht beabsichtigt, weil sie Anträge nach dem Prioritätsprinzip in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeite. Im Falle des Klägers sei aktuell wegen der Belastungssituation der Behörde von einer abschließenden Entscheidung nicht vor Ende dieses Jahres auszugehen.
27Die von der Beklagten als ursächlich angegebene und von ihr im Einzelnen näher beschriebene und durch Zahlen belegte Überlastungssituation ihres Einbürgerungsbereichs ist kein "vorübergehender", sondern ein Dauerzustand, da die Zahl der Einbürgerungsanträge bereits im Kalenderjahr 2022 signifikant angestiegen ist, seitdem fortdauert und ein massiver Bearbeitungsrückstau besteht. Die von der Beklagten mitgeteilte Bearbeitungsdauer von circa 20 Monaten in Einbürgerungsverfahren beträgt mehr als das sechsfache der in § 75 Satz 2 VwGO enthaltenen gesetzgeberischen Wertung und ist auch unter Berücksichtigung einer längeren als dreimonatigen Bearbeitungsdauer in Einbürgerungsangelegenheiten angesichts der Bedeutung für die Einbürgerungswilligen nicht mehr zumutbar. Dabei erkennt der Senat, dass sich die Beklagte bemüht hat, durch die Umstellung des Verfahrens, die Einstellung von weiterem Personal und Digitalisierungsmaßnahmen auf die hohe Arbeitsbelastung und den "Verfahrensstau" durch organisatorische Maßnahmen zu reagieren. Diese erfordern jedoch keine rechtliche Neubewertung, weil sie zu nicht zu einer Beendigung des seit 2022 andauernden Zustands einer kontinuierlichen Überlastung der Behörde geführt haben. Dies belegen eindrücklich die von der Beklagten auch für die Zukunft prognostizierten Verfahrenslaufzeiten von circa 20 Monaten.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Beschwerde gegen die (Nicht-)Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO handelt es sich um ein streitiges Zwischenverfahren.
29Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 ‑ 6 E 2128/12 ‑ juris Rn. 9.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).