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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 310/25

Datum:
17.09.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 310/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.19E310.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5613/24
Schlagworte:
Untätigkeitsklage Zureichender Grund Überlastung Dauerzustand
Normen:
VwGO § 75
Leitsätze:

75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung.

Ein für die Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO erforderlicher zureichender Grund kann nicht aufgrund einer Überlastung der Einbürgerungsbehörde angenommen werden, wenn es sich dabei um einen Dauerzustand handelt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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