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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 316/25

Datum:
12.09.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 316/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0912.13B316.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 521/25
Schlagworte:
Aufschiebende Wirkung Sofortvollzug Krankenhausplan Leistungsgruppe Bedarfsanalyse Bedarfsberechnung Bedarfsprognose Fallzahlen Auswahlkriterium Mindestmengen Mindestmengenregelung Regionale Mehrfachvorhaltungen Wohnortnahe Versorgung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; KHG § 1 Abs. 1; KHG § 6 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 2; KHGG NRW § 12 Abs. 2; KHGG NRW § 16 Abs. 1 Satz 2; KHGG NRW § 16 Abs. 3; KHGG NRW § 16 Abs. 5
Leitsätze:

Das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe darf bei einer auf der Planungsebene des Regierungsbezirks erforderlichen Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium herangezogen werden. Erweist sich hingegen ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser, ist sicherzustellen, dass – entsprechend den Vorstellungen des Plangebers – den Qualitätskriterien eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird.

Auch die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung ist auf der Planungsebene des Regierungsbezirks ein Gesichtspunkt, der nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung rechtfertigt danach nicht die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe an ein antragstellendes Krankenhaus, das sich nach Maßgabe der in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien als qualitativ besser geeignet erweist als ein anderes in die Auswahlentscheidung einbezogenes, durch seine räumliche Lage gekennzeichnetes Krankenhaus.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 19. März 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 392/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppen an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 K 392/25, angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

 
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