Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Wenn der Verlust des Schutzstatus Folge eines dem Ausländer zurechenbaren Verhaltens ist, kommt es im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf den aktuellen asylrechtlichen Status nicht an. Der Betroffene ist in diesem Fall so zu behandeln, als habe sein Status noch Bestand.
2. Derzeit droht gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
3. Das Gericht eines Mitgliedstaates hat im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaats die Gefahr der Zurückweisung unter Einhaltung von Art. 19 GRCh richtig einschätzt und bestimmen wird, und dass dem Betroffenen wirksame Rechtsbehelfe zustehen werden.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der am 00. April 0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seinen Eltern und Geschwistern am 23. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. April 2017 einen Asylantrag.
3Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Vater des Klägers: Die Familie habe Syrien am 15. August 2016 verlassen und sich zunächst einige Tage in der Türkei und ca. 6 bis 7 Monate in Bulgarien aufgehalten. Am 23. März 2017 seien sie in Deutschland eingereist.
4Auf ein Wiederaufnahmegesuch teilte die bulgarische Dublin-Unit mit, dass der Mutter des Klägers und dem Kläger und seinen Geschwistern am 6. Dezember 2016 der Flüchtlingsstatus sowie dem Vater subsidiärer Schutz in Bulgarien zuerkannt worden sei.
5Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es forderte die Familie unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Die Antragsteller könnten mit Ausnahme von Syrien auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3.). Gleichzeitig befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.).
6Der Kläger hat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 4. Juli 2017 Klage erhoben.
7Nachdem die Eltern und Geschwister des Klägers die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen hatten, wurde das Verfahren des Klägers abgetrennt und die Klage der Eltern und Geschwister des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2020 abgewiesen.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2017 aufzuheben,
10hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2021 abgewiesen.
14Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 26. August 2021 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Er werde im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Anerkannt Schutzberechtigten drohe in Bulgarien die konkrete Gefahr von Obdach- und Mittellosigkeit, insbesondere bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Da der internationale Schutzstatus in Bulgarien in seinem Fall nicht mehr bestehe, bedeute die Aufrechterhaltung der Unzulässigkeitsentscheidung einen Verweis auf eine erneute Asylantragstellung in Bulgarien, die jedoch mangels Rückübernahme nicht möglich sei. Er habe als Asylfolgeantragsteller keinen Anspruch auf Unterbringung und Versorgung, ihm werde keine registration card ausgestellt. Mit Erlöschen des Schutzes in Bulgarien dürfte das rechtliche Abschiebungsverbot bezüglich Syriens nicht mehr haltbar sein. Die Beklagte müsse diesbezüglich die Voraussetzungen prüfen. Bulgarien gehe wohl bei Ablauf des dort ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge von einem Verantwortungsübergang auf den weiteren Mitgliedstaat in den von § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention erfassten Fällen aus. Dann aber habe der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Feststellungsentscheidung. Bulgarien habe seine Entscheidungspraxis zu syrischen Staatsangehörigen bereits Ende 2024 geändert und schiebe diese Personengruppe nun in die Türkei ab. Die Erkenntnismittel würden diese Situation teilweise nicht widerspiegeln. Zudem möge geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Einflussnahme des Schutzgesuchstellers auf die Schutzentscheidung zu berücksichtigen sei. Jedenfalls sei die Abschiebungsandrohung aufzuheben, da eine Abschiebung nach Bulgarien nicht möglich sei. Dann müsse im Rückschluss auch die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben werden.
15Der Kläger hat ein Schreiben der bulgarischen Staatsagentur für Flüchtlinge zum Ministerrat vom 10. Juni 2022 vorgelegt, wonach er am 20. Mai 2022 die Aufhebung des ihm seitens der Republik Bulgarien gewährten internationalen Schutzes beantragt habe. Er habe erklärt, von dem ihm seitens der Republik Bulgarien gewährten humanitären Status keinen Gebrauch mehr machen zu wollen, da er das bulgarische Hoheitsgebiet verlassen habe und keine Rückkehr beabsichtige. Nach Berücksichtigung des Antrags werde der dem Kläger gewährte humanitäre Status aufgehoben.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2017 aufzuheben,
18hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens, hilfsweise hinsichtlich Syriens, festzustellen,
19hilfsweise, zum Beweis der Tatsachen, dass dem Kläger eine freiwillige - legale - Ausreise nach Bulgarien wegen Ablaufs des Aufenthaltstitels dort und Erlöschen des dortigen Schutzstatus nicht möglich ist und an diesem Umstand dauerhaft auch eine Rückführung dorthin scheitert, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass eine Rückführung des Klägers nach Bulgarien keine Verletzung des Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh darstellen würde. Soweit in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. März 2023 mitgeteilt werde, während der Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeverfahrens erfolge keine Unterbringung und Verpflegung, werde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nur dann in Betracht komme, wenn der Kläger unabhängig von seinem Willen in eine entsprechende Lage geriete. Sollte der Kläger auf ein Folgeverfahren zu verweisen sein, beruhe dies jedoch auf seiner willentlichen Entscheidung, aus Bulgarien auszureisen und auf den gewährten Schutzstatus zu verzichten. Dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten des UNHCR sowie Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zumutbar. Das Hilfsangebot u. a. der A. sehe auch eine Unterbringung und Verpflegung vor. Nach Art. 76b Abs. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsrechts gelte der Folgeantrag auf internationalen Schutz als zum Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zugelassen, wenn nicht innerhalb der 14 Tage-Frist darüber entschieden worden sei. Innerhalb von drei Tage nach Zulassung des Folgeantrags sei der Ausländer dann zu registrieren. Nach Zulassung des Folgeantrags habe er auch wieder Zugang zum Arbeitsmarkt unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 bulg. AsylG.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens der Eltern und Geschwister des Klägers (8 K 3706/17.A VG Aachen) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts sowie der Ausländerakte des Kreises Düren und der Städteregion Aachen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
261. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
27a) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
28aa) Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien dem Kläger am 6. Dezember 2016 den Flüchtlingsstatus zuerkannte.
29bb) Die Voraussetzung ist nicht nachträglich durch eine etwaige Aberkennung des Schutzstatus des Klägers durch Bulgarien weggefallen. Es kann dabei vorliegend dahinstehen, ob der Schutzstatus des Klägers, wie dieser geltend macht, tatsächlich entfallen ist.
30Ausweislich der - lediglich in Kopie vorgelegten - Entscheidung der bulgarischen Staatsagentur für Flüchtlinge hat der Kläger selbst ausdrücklich die Aufhebung des ihm seitens Bulgariens gewährten internationalen Schutzes beantragt.
31Jedenfalls wenn der Verlust des Schutzstatus Folge eines dem Ausländer zurechenbaren Verhaltens ist, kommt es im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf den aktuellen asylrechtlichen Status nicht an. In diesem Fall ist der Betroffene so zu behandeln, als habe sein Status noch Bestand.
32Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23. April 2025 - 3 B 41/23 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2025 - A 4 S 256/24 -, juris, Rn. 23.
33Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60) können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie verfolgt dabei ausweislich der Erwägungsgründe 13 und 43 ff. ebenso wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG,
34vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 39,
35den Zweck, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung zu vermeiden. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Asylbewerber durch einen freiwilligen Verzicht auf einen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Schutzstatus eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für eine - erneute - Prüfung seines Anspruchs auf internationalen Schutz selbst herbeiführen könnte.
36Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23. April 2025 - 3 B 41/23 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2025 - A 4 S 256/24 -, juris, Rn. 23; OVG S-H, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 LB 6/22 -, juris, Rn. 62; BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 21 ZB 16.50029 -, juris, Rn. 12; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2021 - 2 K 879/18 -, juris, Rn. 25 ff.
37Diese Auslegung steht auch mit dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang, wonach als Voraussetzung für eine Unzulässigkeitsentscheidung ausreicht, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz „gewährt hat“. Auf den Fortbestand des Schutzes stellen beide Vorschriften ausdrücklich nicht ab.
38b) Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Fall des Klägers nicht aufgrund der Lebensverhältnisse in Bulgarien ausgeschlossen.
39Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren.
40Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed u. a.) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim u. a.) -, juris, Rn. 83 bis 94.
41In diesem Fall kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung. Eine Gefahr im Sinne von Art. 4 GRCh besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte.
42aa) Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH, der sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat angeschlossen haben, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
43Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim u. a.) -, juris, Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 19.
44Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 20, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 21, m. w. N.
46Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei der Auslegung von Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen.
47Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 (Paposh-vili/Belgien) -, juris, Rn. 174 = NVwZ 2017, 1187; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, (C. K. u. a.) -, juris, Rn. 68.
48Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand.
49Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) - juris, Rn. 219 = NVwZ 2011, 413.
50Zwar enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet er eine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen.
51Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) - juris, Rn. 249 ff = NVwZ 2011, 413.
52Dies ist mit Blick auf die Anerkennungsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 21.
54Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 22.
56Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fordert dabei eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 23, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 26.
58bb) Ausgehend hiervon droht dem Kläger aufgrund der in Bulgarien herrschenden Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
59(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Gruppe der arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten. Ein vom Willen der Betroffenen unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ ist im Hinblick auf diese Personengruppe, der auch der Kläger vor seinem - nach seinem Vortrag erfolgten - Verzicht auf den zuerkannten Schutzstatus und der darauf folgenden Aberkennung zugehörte, bei einer Rückkehr nicht festzustellen.
60Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen, bereits mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
61Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88.
62Nach ständiger Rechtsprechung des Senats droht anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, die nicht besonders schutzbedürftig sind, im Fall ihrer Rückkehr keine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte.
63Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2024 - 11 A 1108/17.A -, juris, Rn. 37; siehe auch Urteile vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 68 ff. und vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris, Rn. 66 ff.
64An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest.
65(a) Im Hinblick auf eine Unterkunft genügt es den Anforderungen von Art. 4 GRCh, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen.
66Vgl. BVerwG Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 34, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 44.
67Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben,
68vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2,
69bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären.
70Anders Raphaelswerk, BULGARIEN: Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, Stand: Oktober 2023, S. 9, wonach die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe; auch hier wird jedoch kein Fall tatsächlich eingetretener Obdachlosigkeit benannt.
71Schutzberechtigte dürfen nach einer positiven Entscheidung noch 14 Tage in den Aufnahmezentren bleiben.
72Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 22.
73Für Vulnerable besteht die Möglichkeit einer Verlängerung. Einige besonders vulnerable Personen dürfen in der Praxis aufgrund fehlender Integrationshilfen noch einige Monate in den Aufnahmezentren verbleiben, es sei denn, es komme zu einem Massenzustrom.
74Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 22; aida, Country Report, Bulgaria, update on 2024, march 2025, S. 123.
75Ende 2024 waren die Unterbringungskapazitäten zu 49 % belegt und es lebten 43 Schutzberechtigte in Aufnahmezentren.
76Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 13, 22; aida, Country Report, Bulgaria, update on 2024, march 2025, S. 123.
77Im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum spricht Vieles dafür, dass Schutzberechtigte - ebenso wie bulgarische Staatsbürger - im Wesentlichen darauf angewiesen sind, eine Wohnung auf dem freien Markt anzumieten. NGOs bieten hierbei Unterstützung. Dabei haben Schutzberechtigte unter den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe.
78Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 23.
79Aufgrund begrenzter Verfügbarkeit und kommunaler Wohnsitzanforderungen ist der Zugang zu Sozialwohnungen schwierig. Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der einzelnen Gemeinde, so dass die Voraussetzungen unterschiedlich sein können.
80Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 23.
81Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind die einzigen Bezirke, die ab 2021 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen abgeschlossen und die Mietkosten übernommen haben. Im Jahr 2023 erhielten diese Unterstützung 23 Personen, im Jahr 2024 acht.
82Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 21 f.
83Im Übrigen sind für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status Zentren für die vorübergehende Unterbringung zugänglich, die grundsätzlich bis zu drei Monate je Kalenderjahr Unterkunft bieten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weiter drei Monate, sowie Notunterkünfte für Obdachlose.
84Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 23.
85Soweit darauf verwiesen wird, dass Schutzberechtigte ohne gültige Adresse kein Ausweisdokument erlangen können, welches für den Abschluss eines Mietvertrages erforderlich ist,
86vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, inkl. Rechtsprechung, vom 6. August 2023, S. 17,
87ist am 8. Dezember 2024 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die neu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten eine Registrierung unter einer amtlich vorgeschriebenen Dienstadresse durch die Gemeinde ermöglicht, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
88Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 23.
89Zudem erhalten Antragsteller mit gewährtem Schutzstatus nach einer Erklärung von SAREF eine Ausweiskarte, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen.
90Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 29. Juli 2024, S. 24; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23. April 2025 - 3 B 41/23 -, juris, Rn. 24.
91(b) Schutzberechtigte können in Bulgarien eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.
92Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt weder in Folge der Corona-Pandemie,
93vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff.; vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 80 ff.,
94noch durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge,
95vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 82 ff., sowie Beschlüsse vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 90 ff. und vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86 ff.,
96derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Auch an dieser Einschätzung hält er unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest.
97Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 84 f., m. w. N.
98Im September 2025 lag die Arbeitslosenquote bei 3,5 % und war damit niedriger als die Erwerbslosenquote in Deutschland und die EU-weite Erwerbslosenquote.
99Vgl. https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html
100Bulgarisches Personal zu finden, ist für Arbeitgeber zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Insbesondere in den Regionen Nordwest und Mitte-Süd besteht infolgedessen ein erheblicher Mangel an arbeitsmarktfähigen jungen Menschen, der noch dadurch verstärkt wird, dass die vorhandenen Stellenangebote den Wünschen der vorhandenen Arbeitsuchenden in Bezug auf die Bezahlung, Arbeitszeiten und Arbeitsumfeld nicht entsprechen. In der Region Südwest weisen die Stellenangebote zudem geringere Qualifikationsanforderungen auf, die für die große Anzahl gut qualifizierter Arbeitsuchender unattraktiv sind.
101Vgl. vgl. EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien, vom 24. Februar 2025, abrufbar unter: https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de.
102Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich.
103Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 12. Juli 2023 abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de.
1042024 gab es den größten Arbeitskräftemangel in Bulgarien in den folgenden Berufsgruppen: Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung und Bekleidungsherstellung und verwandte handwerkliche Fachkräfte; akademische und verwandte Gesundheitsberufe und Assistenzberufe im Gesundheitswesen.
105Vgl. EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien, vom 24. Februar 2025, abrufbar unter: https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de.
106In der Region Nordwest sind Drittstaatsangehörige hauptsächlich in der Landwirtschaft sowie in der Fleischverarbeitung beschäftigt. In der Region Mitte-Süd suchen Arbeitgeber aufgrund des Arbeitskräftemangels zunehmend nach Arbeitskräften aus Drittländern. In der Region Mitte-Nord beschäftigen Unternehmen in der Industrie und im Hotel- und Gaststättengewerbe in der Regel Arbeitskräfte aus anderen Ländern - gering qualifizierte Arbeitskräfte als Arbeiter und hoch qualifizierte Fachkräfte für Führungspositionen. Vergleichbares trifft auf die Region Nordost zu, die stark von Tourismus geprägt und zudem das größte Getreideanbaugebiet des Landes ist und über eine einschlägige Verarbeitungsindustrie verfügt. Die Arbeitgeber in diesen Sektoren bieten (niedrige) Löhne zwischen 933 und 1199 BGN an stellen aus diesem Grund vor allem Arbeitskräfte aus Drittländern an. Auch in der Region Südost ist der Trend festzustellen, dass Drittstaatsangehörige in den Sommermonaten (die Zeiträume reichen bis zu neun Monate) in saisonalen Beschäftigungsverhältnissen im Tourismus und in der Landwirtschaft tätig sind; u. a. an Saisonarbeitskräften herrscht ein akuter Mangel.
107Vgl. EURES, Arbeitsmarktinformationen: bulgarien, vom 24. Februar 2025, abrufbar unter: https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de.
108Im Jahr 2024 hat der SAR 1074 Arbeitserlaubnisse an Asylbewerber erteilt. Von diesen wurden drei Asylsuchende und zehn Schutzberechtigte über Beschäftigungsprogramme angestellt, während der Rest unabhängig davon Arbeit fand. Gleichzeitig wurden 272 Personen mit dem Status „temporary protection“ durch Beschäftigungsprogramme beschäftigt.
109Vgl. aida, Country Report Bulgaria, Update on 2024, March 2025, S. 88 f.
110Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits,
111vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3,
112aber von NGOs, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der A. Sofia und IOM, angeboten.
113Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects.
114So betreibt das Bulgarische Rote Kreuz ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia, in welchem u. a. Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz geleistet wird. Die A.-Zentren bieten u. a. Unterstützung bei der Arbeitssuche, technische und berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Bulgarischkurse. Auch der UNHCR fördert die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen. Im Jahr 2024 profitierten 3.128 Menschen von Beschäftigungshilfen.
115Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 22.
116(c) Anerkannt Schutzberechtigte können im Übrigen alle vorgesehenen Arten von Sozialhilfe unter den gleichen Voraussetzungen in Anspruch nehmen wie bulgarische Staatsangehörige. Der bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung von entsprechenden Anträgen wird allerdings als für Schutzberechtigter „nahezu unmöglich“ beschrieben. NGOs unterstützen jedoch durch Vermittlungs- oder Hilfsangebote.
117Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 24.
118Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren). Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt.
119Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 24.
120(d) Zugang zu Schule und Berufsausbildung besteht für anerkannt Schutzberechtigte (ebenso wie für Asylbewerber) nach dem Gesetz in gleicher Weise wie für bulgarische Staatsangehörige.
121Vgl. aida, Country Report Bulgaria, Update on 2024, March 2025, S. 89, 123.
122(e) Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Die medizinische Versorgung wird allerdings durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und Zuzahlungen beeinträchtigt.
123Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 26.
124Personen mit internationalem Schutz müssen ab Zuerkennung des Schutzstatus die bislang von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Die monatliche Mindestgebühr beträgt für Arbeitslose, die keine Kompensation erhalten, 19,13 Euro.
125Vgl. aida. Country Report Bulgaria, Update on 2024, March 2025, S. 124; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 25 unter Verweis auf: Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.e): Healthcare and Health Services,
126https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/здравеопазване.
127Die Krankenversicherungsansprüche eines Schutzberechtigten erlöschen - ebenso wie für bulgarische Staatsbürger - wenn innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten keine Krankenversicherungsbeiträge für drei Monate gezahlt wurden. Schutzberechtigte, die nicht nach dem Gesetz versichert sind, müssen die medizinische Versorgung, die sie erhalten, selbst bezahlen. Personen, die nicht über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungssystem gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte finanzielle Unterstützung für die Diagnose und Behandlung in stationären Gesundheitseinrichtungen. Dies gilt auch für Schutzberechtigte.
128Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 25 unter Verweis auf: Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.e): Healthcare and Health Services,
129https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/здравеопазване.
130(2) Eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung droht dem Kläger auch nicht infolge des von ihm nach eigenen Angaben gegenüber den bulgarischen Behörden erklärten Verzichts auf den Flüchtlingsschutz, der zur Aufhebung des Schutzstatus geführt habe. Weder der Umstand, dass er im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien nach der Aufhebung seines Flüchtlingsstatus allenfalls einen Folgeantrag stellen kann, noch ein mangelnder Anspruch auf Unterbringung und Versorgung als Folgeantragsteller begründen die Annahme einer gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung.
131(a) Grundsätzlich kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet, und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird.
132Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 29. Juli 2024, S. 22; AA, Auskunft an den Senat vom 27. März 2023, S. 5.
133Die Frist für die Entscheidung, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden kann, beträgt 14 Arbeitstage ab Antragstellung.
134Vgl. AA, Auskunft an den Senat vom 27. März 2023, S. 6; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 3.
135Soweit innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen wurde, gilt der Folgeantrag als zugelassen (Art. 76b Abs. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes). Anschließend wird der Antragsteller innerhalb von drei Tagen registriert und hat unter den Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 bulgarisches Asyl- und Flüchtlingsgesetz Zugang zum Arbeitsmarkt.
136Während der Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Zulässigkeit eines Folgeantrags gibt es unter anderem keinen Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung. Die Antragsteller haben jedoch das Recht auf Unterstützung und Hilfe seitens des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und sonstiger Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen in jedem Verfahrensabschnitt.
137Vgl. AA, Auskunft an den Senat vom 27. März 2023, S. 5 f.
138Gegen eine ablehnende Entscheidung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.
139Vgl. aida, Country Report Bulgaria, Update on 2024, March 2025, S. 66.
140Folgeantragsteller sind grundsätzlich selbst im Fall der Zulassung des Folgeantrags vom Zugang zu Unterbringungszentren, Verpflegung und Sozialhilfe ausgeschlossen, außer es handele sich um Vulnerable.
141Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 11.
142In der Praxis werden Asylbewerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, jedoch meistens in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet.
143Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 9. September 2025, S. 18.
144Die Antragsteller haben unter anderem Anspruch auf Krankenversicherung, Zugang zu medizinischer Versorgung und kostenfreier Nutzung medizinischer Einrichtungen wie bulgarische Staatsangehörige sowie Anspruch auf eine Anmeldekarte.
145Vgl. AA, Auskunft an den Senat vom 27. März 2023, S. 6.
146Sollte der Kläger nicht untergebracht werden, wäre er auf die Unterstützung der auch in Bulgarien tätigen Nichtregierungsorganisationen sowie auf ggf. finanzielle Hilfe seiner in Deutschland lebenden Verwandten, etwa seines Onkels, zu verweisen. Zudem steht es ihm offen, sein Existenzminimum ggf. durch Hilfsarbeiten zu sichern.
147Vgl. OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 23. April 2025 - 3 B 41/23 -, juris, Rn. 28.
148(b) Der Senat hat nicht zu prüfen, welchen Ausgang ein etwaiges Asylfolgeverfahren des Klägers haben könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens etwaige neue Umstände im Vergleich zu seinem Asylerstverfahren geltend machen könnte. Das Gericht des Mitgliedstaates, das über einen gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, darf - solange es nicht feststellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem betreffenden Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen - nicht prüfen, ob dort für diese Personen nach oder wegen der Überstellung dorthin die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung besteht.
149Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 1 LB 174/24 -, juris, Rn. 57.
150Aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten muss im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta und der EMRK genügt und dass das in Art. 9 der Verfahrensrichtlinie ausdrücklich vorgesehene Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurückweisung in allen Mitgliedstaaten beachtet wird.
151Vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2023 - C-228/21 -, juris, Rn. 131 f.
152Der Richter, der die Überstellungsentscheidung überprüft, hat grundsätzlich davon auszugehen, dass die für Asylsachen zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaats die Gefahr der Zurückweisung unter Einhaltung von Art. 19 GRCh richtig einschätzt und bestimmen wird, und dass dem Drittstaatsangehörigen gemäß den Anforderungen von Art. 47 GRCh wirksame Rechtsbehelfe zustehen werden, um die Entscheidung, die die Behörde insoweit trifft, gegebenenfalls anzufechten.
153Vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. -, juris, Rn. 141 (zur Dublin III-Verordnung).
154Dass ggf. die Behörden und Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates einerseits und die Behörden und Gerichte des ersuchten Mitgliedstaates andererseits unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Auslegung der sachlichen Voraussetzungen des internationalen Schutzes vertreten, stellt keine systemischen Schwachstellen dar.
155Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2025 - 1 LB 174/24 -, juris; EuGH, Urteil vom 30. November 2023 - C-228/21 -, juris, Rn. 142.
156c) Auch aus einem von dem Kläger angesprochenen etwaigen Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland folgt nichts anderes.
157Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen hätte selbst ein Verantwortungsübergang nach Art. 28 i. V. m. § 11 des Anhangs zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.
158Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris, Rn. 30 ff.; Beschluss vom 13. April 2021 - 1 B 1.21 -, juris, Rn. 16.
1592. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Bulgarien gerichtete Verpflichtungsklage unbegründet.
1603. Soweit der Kläger hilfsweise einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Syriens geltend macht, mangelt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis.
161Dies gilt unabhängig davon, ob die sog. negative Staatenbezeichnung (§§ 59 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG),
162vgl. zu deren Rechtsnatur BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris, Rn. 22 ff.,
163auch nach der Aufhebung des Schutzstatus durch die Republik Bulgarien weiterhin Bestand haben kann, was der Kläger anzweifelt.
164Der Kläger bedarf keines gerichtlichen Schutzes im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich anderer Staaten als Bulgarien. Weder hat das Bundesamt in seinem Bescheid insoweit irgendwelche Entscheidungen zu Lasten des Klägers getroffen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er eine Abschiebung in einen anderen Staat ernsthaft zu befürchten hat.
165Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt und das Bundesamt den Asylantrag des Ausländers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtmäßig ohne weitere Sachprüfung als unzulässig abgelehnt, ist diesem gemäß § 35 AsylG (nur) die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen.
166Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, juris, Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 4 ZB 24.30080 -, juris, Rn. 11.
167Etwas anders kann insbesondere nicht dem allgemeinen Hinweis in der Abschiebungsandrohung entnommen werden, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis hat keinen Regelungscharakter. Er entbindet die Behörde nicht davon, dem Kläger einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staates geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
168Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, juris, Rn. 11 zu § 53 AuslG; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A -, juris, Rn. 3 ff.
1694. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden.
170a) Dies gilt auch im Hinblick auf die durch den Kläger angezweifelte Aufnahmebereitschaft Bulgariens.
171Die Aufnahmebereitschaft des Zielstaats ist grundsätzlich keine Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung.
172Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 1 B 222.03 -, juris, sowie Beschluss vom 29. Juni 1998 - 9 B 604/98 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, juris, Rn. 4.
173Soweit angenommen wird, im Fall der Abschiebungsandrohung in einen Drittstaat bedürfe es nach Maßgabe von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungsrichtlinie) der positiven Feststellung der Übernahmebereitschaft des Drittstaates,
174vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 31a,
175ist dies vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, da die Entscheidung eines Mitgliedstaates, einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zwangsweise in den Mitgliedstaat zu überstellen, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 146.
177Auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 - juris, Rn. 125 ff., auf die der Kläger im Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 verweist, verhalten sich zur Rückführungsrichtlinie.
178Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht mit Blick auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Bulgarien tatsächlich möglich sein wird, als rechtswidrig.
179Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ggf. fehlende Aufnahmebereitschaft des Zielstaates und damit einhergehende Unmöglichkeit einer Abschiebung nach derzeitiger Rechtslage dem Erlass einer Abschiebungsandrohung überhaupt entgegen stehen können, hat das Bundesverwaltungsgericht in der älteren Rechtsprechung eine Zweckverfehlung der Abschiebungsandrohung nur dann angenommen, wenn eine zwangsweise Abschiebung (und freiwillige Rückkehr) in den Zielstaat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erschienen.
180Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, juris, Rn. 13 und Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 -, juris, Rn. 10 m. w. N.; vgl. aber auch Beschluss vom 29. Juni 1998 - 9 B 604.98 -, juris, Rn. 4; Funke/Kaiser in: GK-AsylG, § 34, Bearbeitungsstand: September 2024, Rn. 67.
181Dahingehendes ist nicht ersichtlich. Auch bieten die nicht näher substantiierten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nach seiner Erfahrung, die auf einigen Einzelfällen beruhe, sei eine Abschiebung nicht möglich, keine Veranlassung, von einer feststehenden Unmöglichkeit einer Abschiebung bzw. Einreise nach Bulgarien auszugehen. Unter Berücksichtigung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II, S. 259 ff.) ist jedenfalls nicht von vornherein und zweifelsfrei ausgeschlossen, dass Bulgarien den Kläger wieder aufnehmen könnte. Hierauf hat bereits das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an den Senat vom 27. März 2023 auf die Anfrage des Senats, ob Bulgarien Personen, deren Schutzstatus aufgehoben worden ist, wieder aufnehme, hingewiesen. So sieht Art. 5 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens vor, dass eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei auch im Fall eines zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitels besteht. Dem stünde auch nicht von vornherein die in Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens vorgeschrieben Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens entgegen. Danach muss das Übernahmeersuchen innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden. Der Kläger ist erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausreisepflichtig (Ziffer 3. des Bescheids vom 13. Juni 2017). Unabhängig davon, ob eine solche Ansicht zuträfe, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die bulgarischen Behörden einer Auslegung folgen würden, wonach der Aufenthalt des Klägers aufgrund der während des laufenden Verfahrens erteilten Aufenthaltsgestattungen (§ 55 AsylG) zunächst nicht rechtswidrig war und damit die Frist nach Kenntnis der Behörden von dem rechtswidrigen Aufenthalt des Klägers noch nicht abgelaufen ist.
182Dem vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt.
183Ein Beweisantrag ist unter anderem dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Tatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiiert gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation.
184St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 -, juris, Rn. 19.
185Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers um einen solchen Ausforschungsantrag. Das Auswärtige Amt hat bereits auf die Anfrage des Senats in seiner Auskunft vom 27. März 2023 auf das deutsch-bulgarische Rückübernahmeabkommen und die bereits oben angeführte Vorschrift hingewiesen. Die Annahme des Klägers beruht allein auf Vermutungen und allenfalls vereinzelten Erfahrungen seines Prozessbevollmächtigten, wobei Einzelheiten über die zugrundeliegenden Konstellationen nicht bekannt sind.
186b) Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht auch ein Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Ausweises nach § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention nicht entgegen.
187Unabhängig davon, welche Auswirkungen auf die Abschiebungsandrohung aus einem etwaigen Verantwortungsübergang folgen würden,
188vgl. für den Verantwortungsübergang nach dem Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung von Flüchtlingen (EATRR) einen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ablehnend etwa BayVGH, Urteil vom 3. August 2023 - 24 B 22.30812 -, juris, Rn. 32; a.A. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris, Rn. 148 ff.; vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 5. Juni 2025 - 13 LC 234/23 -, juris, Rn. 43 ff., wonach sich aus einem Verantwortungsübergang nach dem EATRR ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben soll,
189und ob die Voraussetzungen für einen Verantwortungsübergang vorliegend vorgelegen hätten, kann sich der Kläger jedenfalls nach dem durch ihn erklärten Verzicht auf die in Bulgarien erfolgte Flüchtlingszuerkennung nicht (mehr) auf die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention berufen.
190c) Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte 30-tägige Ausreisefrist aufzuheben. Zwar ist die Ausreisefrist rechtswidrig, weil bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Diese zu Gunsten des Ausländers verlängerte und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufende Ausreisefrist verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
191Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21.
1925. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Anwendung von § 11 Abs. 2 AufenthG verfügte Befristung, die notwendig das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. voraussetzt, ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG in eine behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots umzudeuten (§ 47 VwVfG).
193Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 32.
1946. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß den §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.
195Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
196Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.