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Der Senat hält daran fest, dass die Grenze der Gesundheitsgefahr für Wohngebiete (jedenfalls) regelmäßig bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt.
Es kann im Normenkontrolleilverfahren offen bleiben, an welchem (technischen) Regelwerk - mit ggf. welchen Modifizierungen - die Berechnung und Bewertung von Lärmimmissionen öffentlicher Parkplätze auszurichten ist. Jedenfalls bestimmen die Maximalwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen insoweit nicht die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle.
Die Annahmen in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie von 2007 betreffend die Schallleistungspegel für das Türenschließen bei Pkw sind nicht mehr aktuell.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Er ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.).
3A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
4Der Antragsteller ist Eigentümer und Nutzer zweier unmittelbar nordwestlich an das Plangebiet angrenzender, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauter Grundstücke. Eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Antragstellers in der Abwägung erscheint nach seinem Vortrag jedenfalls insoweit möglich, als es um seinen Schutz vor planbedingtem Lärm(zuwachs) geht.
5B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
6Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2025 - 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 8, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 3, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16, und vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5.
8Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2025 ‑ 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 10, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 5, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 18.
10Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2025 ‑ 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 12, vom 23. November 2023 ‑ 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20, vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, und vom 22. Juni 2016 - 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff.
12Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
13I. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die planbedingten Lärmimmissionen den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmemissionen ausgesetzt wäre.
14Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen jedenfalls dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 2025 - 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 16, und vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 20.
16Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich allerdings insoweit nicht fixieren. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27 (bezogen auf die 18. BImSchV); OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2025 - 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 18 (unter Berücksichtigung der DIN 18005 Beiblatt 1), daneben auch Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 19 (im Zusammenhang mit Verkehrslärm).
18Ebenso ist (höchstrichterlich) noch nicht abschließend geklärt, wo die Grenze exakt verläuft, bei der die Schwelle zur Gesundheitsgefahr durch Lärmimmissionen erreicht bzw. überschritten wird.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 162, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2025 - 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 20.
20Die Grenze der Gesundheitsgefahr, bei der eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten ist, beginnt nach ständiger Rechtsprechung (jedenfalls) regelmäßig für Wohngebiete bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 -, juris Rn. 46, vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 46, und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, juris Rn. 69, sowie Beschluss vom 11. September 2024 - 7 B 3.24 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2025 - 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 22.
22Daran hält der Senat fest. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die bisherigen Annahmen zur Zumutbarkeitsschwelle durch neuere Erkenntnisse in Frage gestellt werden.
23Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in einem Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, juris Rn. 86 f., Überlegungen zur Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle angestellt. In seiner aktuellen Rechtsprechung hat er jedoch an der grundrechtsrelevanten Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festgehalten.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 -, juris Rn. 93; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 -, juris Rn. 48.
25Die vom Antragsteller benannten Dokumente des Landes Berlin (Berliner Leitfaden: Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2021), des Umweltbundesamtes (Gesamtlärmbewertung - Umsetzungskonzept und Planspiel - Abschlussbericht, 28/2023) und der WHO (Leitlinien für Umgebungslärm für die Europäische Region, 2018) beschäftigen sich zwar mit gesundheitsbedingten Lärmgrenzwerten. Dass die Ausarbeitungen indes auf neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung zu Gesundheitsgefahren fußen und sich zudem am Gesundheitsbegriff des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG orientieren, wird vom Antragsteller nicht dargetan.
26Vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 -, juris Rn. 48.
27Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller benannten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 1377/21 -, juris.
28Im Übrigen ist der unter der Überschrift „Aktuelle gesetzliche Entwicklungen“ vom Antragsteller näher erläuterte Entwurf eines Lärmschutzgesetzes, der eine Absenkung der Schwellenwerte auf 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts vorsehe, nicht Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens, sondern allein ein Vorschlag des Umweltbundesamtes.
29Eine planbedingte Überschreitung der danach zugrunde zu legenden Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.
30Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 111, vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris Rn. 110 ff., vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 112, und vom 24. März 2015 - 7 D 52/13.NE -, juris Rn. 36, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2025 - 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 24; Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 901.
31Nach diesen Maßgaben ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnte.
321. Ausgehend von dem Schalltechnischen Gutachten vom 23. Januar 2025 (im Folgenden: Schalltechnisches Gutachten) i. V. m. der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 2025 führt die Realisierung der angefochtenen Planung nicht zu einer Überschreitung der Schwelle der Gesundheitsgefahr.
33a. Das im Eigentum des Antragstellers stehende Haus ist - jedenfalls teilweise - in erheblicher Weise durch den Straßenverkehr lärmvorbelastet. So betragen die maximalen Straßenverkehrslärmpegel - beurteilt nach der 16. BImSchV und unter Berücksichtigung der Kfz-Frequentierung gemäß der Bayerischen Parkplatzlärmstudie in der 6. überarbeiteten Auflage von 2007 (im Folgenden: Parkplatzlärmstudie) - am Immissionsort IP 10 tags 66,4 dB(A) und nachts 58,0 dB(A). Zu einer planbedingten Erhöhung der Immissionspegel kommt es insoweit nicht. Am Immissionsort IP 05, der durch die Geräusche des Parkplatzes am stärksten betroffen ist, betragen die maximalen Straßenverkehrslärmpegel tags 63,6 dB(A) und nachts 55,3 dB(A). Hier kommt es planbedingt tagsüber lediglich zu einer Erhöhung des Immissionspegels von 0,1 dB(A), während nachts die Situation unverändert bleibt. Dies lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den oben dargestellten Maßstäben hier nicht als dringend geboten erscheinen. Zwar werden die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für Dorf- oder Mischgebiete - insbesondere nachts - am IP 05 nicht unerheblich überschritten und kann auch der Immissionsgrenzwert aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für u. a. Mischgebiete von 54 dB(A) nachts hier nicht eingehalten werden. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird jedoch deutlich unterschritten. Hinzu kommt, dass die planbedingte Erhöhung des Immissionspegels deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt.
34b. Unter Zugrundelegung der TA Lärm samt entsprechender Modifikationen durch die Parkplatzlärmstudie kommt das Schalltechnische Gutachten bei isolierter Betrachtung der öffentlichen Stellplatzanlage (Kfz-Frequentierung nach der Parkplatzlärmstudie) zu dem Ergebnis, dass die maximalen Beurteilungspegel am Haus des Antragstellers (IP 05) tags lediglich 45,0 dB(A) und nachts sogar nur 37,0 dB(A) betragen. Damit sind die Voraussetzungen des Irrelevanzkriteriums aus Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm erfüllt. Die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung unterschreitet die entsprechenden Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A). Eine Ermittlung der Geräuschvorbelastung konnte somit unterbleiben. Das Schalltechnische Gutachten weist abgesehen davon darauf hin, dass eine relevante Geräuschvorbelastung im Sinne der TA Lärm zur Nachtzeit nicht festgestellt werden konnte. Unter Bezugnahme auf Ziffer 10.3 der Parkplatzlärmstudie geht das Schalltechnische Gutachten ferner davon aus, dass kurzzeitige Geräuschspitzen nicht zu berücksichtigen seien, weil bei der Berechnung der Beurteilungspegel der Geräusche von öffentlichen Parkplätzen das Maximalpegelkriterium keine Anwendung finde.
352. Die vom Antragsteller gegen das Schalltechnische Gutachten erhobenen Einwände rechtfertigen nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
36a. Das gilt zunächst für seine Kritik, es werde das falsche (technische) Regelwerk zugrunde gelegt, mit der Folge, dass die Lärmbelastung unzutreffend ermittelt und bewertet werde.
37Es kann offen bleiben, an welchem (technischen) Regelwerk - mit ggf. welchen Modifizierungen - die Berechnung und Bewertung von Lärmimmissionen öffentlicher Parkplätze auszurichten ist.
38Aufgrund der spezifischen Merkmale von Parkplatzlärm die grundsätzliche Anwendung der TA Lärm bejahend und gleichzeitig den Rückgriff auf die 16. BImSchV verneinend BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, juris Rn. 37, sowie Beschlüsse vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, juris Rn. 11, und vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, juris Rn. 9 (vor Inkrafttreten der TA Lärm 1998 für einen öffentlichen Parkplatz, der in engem funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage steht), ebenso für jegliche öffentliche Parkplätze OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, juris Rn. 19 ff., (wohl) für alle Parkplätze OVG M.-V., Beschluss vom 30. Juli 2013 - 3 M 122/13 -, juris Rn. 35; die Frage der Einschlägigkeit der 16. BImSchV offenlassend OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2016 - 7 D 43/14.NE -, juris Rn. 66 ff.; allein die Anwendbarkeit der 16. BImSchV befürwortend Ziffer 7.2 der DIN 18005 (Juli 2023), sowie Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - 8 A 02.40093 -, juris Rn. 14 f. (für den Fall einer Tank- und Rastanlage an einer Bundesautobahn); nicht eindeutig Parkplatzlärmstudie (einerseits Ziffer 10.1 auf S. 100, andererseits Ziffer 10.3).
39Das Schalltechnische Gutachten samt der Kurzstellungnahme zur schalltechnischen Situation für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 94 „Parkplatz W.-straße“ vom 27. Januar 2025 (im Folgenden: Kurzstellungnahme) hat, wie oben dargestellt, die Immissionsberechnungen sowohl nach der 16. BImSchV als auch nach der TA Lärm - indes modifiziert durch die Parkplatzlärmstudie - vorgenommen. So berücksichtigt das Schalltechnische Gutachten - den entsprechenden Erwägungen in der Parkplatzlärmstudie (Ziffer 10.3) folgend und damit von den Grundsätzen in Nr. 2.10 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.4 des Anhangs der TA Lärm abweichend - bei der Berechnung des Beurteilungspegels (Lr) zum Beispiel keine Zuschläge für Impulshaltigkeit (KI,j) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT,j).
40Selbst wenn dies - so der Antragsteller - fehlerhaft wäre und auch Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (KR,j, Nr. 2.10 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.4 des Anhangs der TA Lärm) sowie für eine bestimmte Parkplatzart (KPA, Parkplatzlärmstudie) zu Unrecht nicht in die Berechnungen eingestellt worden sein sollten, ist nicht ersichtlich, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten wird. Dies behauptet auch der Antragsteller selbst nicht, wenn er lediglich vorträgt, er müsse jedenfalls mit einer deutlich höheren Immissionsbelastung rechnen als gutachterlich prognostiziert.
41Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, wieso die bloße Bedienung und Nutzung von E-Ladestationen für Kraftfahrzeuge gesondert zu berücksichtigende Geräuschemissionen hervorrufen sollten.
42b. Die Ausführungen des Antragstellers zur Nichteinhaltung des Spitzenpegelkriteriums nach der TA Lärm rechtfertigen den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht.
43Nach Nr. 2.8 Satz 1 TA Lärm sind kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne dieser Technischen Anleitung durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Gemäß Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; am Haus des Antragstellers liegt die Grenze mithin bei 95 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts.
44aa. Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob - selbst wenn die TA Lärm Anhaltspunkte für die Bemessung entsprechender Lärmbeeinträchtigungen böte - die Maximalwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen auf Lärm von öffentlichen Stellplatzanlagen (Türenschlagen etc.) anzuwenden sind. Es ist zumindest fraglich, ob sich abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt, wann derartige Geräuschspitzen die Umgebung unzumutbar stören. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Klärung.
45bb. Denn unterstellt man die Anwendbarkeit des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm, rechtfertigt auch dies nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Zwar ergibt sich aus dem Schalltechnischen Gutachten in Verbindung mit der Kurzstellungnahme, dass am Haus des Antragstellers bei Nutzung der ca. fünf nächstgelegenen Stellplätze und unter Zugrundelegung eines Lärmpegels von 97,5 dB(A) für das Pkw-Türenschlagen nachts der zulässige Immissionspegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB(A) nicht unerheblich überschritten wird. Indes führt dies nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für den Antragsteller. Denn die im Eilverfahren maßgebliche Grenze der Gesundheitsgefahr wird nicht überschritten. Maßgeblich ist dabei - wie oben aufgezeigt - grundsätzlich die Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels. Selbst wenn unter bestimmten Umständen auch die Maximalwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen in den Blick zu nehmen wären, ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm damit nicht die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle bestimmt.
46cc. Abgesehen davon sind die Maximalpegel hier deutlich geringer als vom Antragsteller vorgetragen und auch als von der Antragsgegnerin bzw. ihren Gutachtern angenommen. Die Annahmen in der Parkplatzlärmstudie betreffend die Schallleistungspegel für das Türenschließen bei Pkw sind nicht mehr aktuell. Nach den Hinweisen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus Februar 2025 zur Anwendung der Parkplatzlärmstudie betreffend das Maximalpegelkriterium basieren die Messwerte zum Maximalpegelkriterium auf einem Fahrzeugkollektiv aus den 1990er Jahren. Aufgrund neuerer Erkenntnisse sei mit Blick auf das geräuschintensive Einzelereignis „Türenschließen“ von einer Reduktion des Schallleistungspegels um 7 dB(A) gegenüber dem in der Parkplatzlärmstudie genannten Wert auszugehen. Zu ähnlichen Ergebnissen gelangen die in der Planbegründung erwähnte Steierische Untersuchung „Schallemissionsdaten für Pegelspitzen durch Türenschlagen bei PKW“ aus Februar 2023 sowie die ebenfalls in der Planbegründung angeführte und vom VDI in Auftrag gegebene Untersuchung „Türen- und Kofferraumschlagen von PKW: Sind die Prognoseansätze der Parkplatzlärmstudie noch zeitgemäß?“. Da es sich bei vier von den dem Haus des Antragstellers nächstgelegenen Stellplätzen um solche ausschließlich für Elektroautos und damit Fahrzeuge neueren Baujahrs handelt, ist bei summarischer Betrachtung davon auszugehen, dass die im Schalltechnischen Gutachten bzw. der Kurzstellungnahme zugrunde gelegten nächtlichen kurzzeitigen Geräuschspitzen am Haus des Antragstellers nicht unerheblich unterschritten werden. Erst Recht wird damit der - im Übrigen nicht näher begründeten - Annahme des Antragstellers, es sei mit kurzzeitigen Geräuschspitzen von bis zu 100 dB(A) zu rechnen, die Grundlage entzogen.
47Schließlich ist hier zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens während der Nachtzeit auf dem Gesamtparkplatz lediglich 22 Fahrbewegungen stattfinden. An dieser Bewertung ändert auch der Hinweis des Antragstellers auf die Überlagerung von Geräuschen und die damit seiner Ansicht nach einhergehende Problematik nichts.
48c. Der Einwand des Antragstellers, es sei der falsche Immissionsort gewählt worden, es gebe andere Immissionsorte, die eine wesentlich höhere Lärmbelastung aufwiesen, rechtfertigt ebenfalls nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller lässt bereits außer Acht, dass es nicht ausschließlich auf die höchsten Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms ankommt, sondern maßgeblich auch darauf, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - es zu einer planbedingten Erhöhung der Immissionspegel zu seinen Lasten kommt.
49d. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann aus den auf der Grundlage von § 47c BImSchG erstellten Lärmkarten und der dort ausgewiesenen Lärmbelastung seines Hauses nicht der Rückschluss gezogen werden, das Schalltechnische Gutachten sei fehlerbehaftet.
50Der Antragsteller erläutert bereits nicht, dass und warum die Ergebnisse der Lärmkartierung mit den in einem konkreten Gutachten festgestellten Beurteilungspegeln vergleichbar sein sollen. Das ist auch sonst nicht ersichtlich.
51Vgl. zur allgemein beschränkten Aussagekraft von Lärmkartierungen OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2025 - 7 D 139/22.NE -, juris Rn. 294; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. April 2019 - 7 A 11622/18 -, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 1 B 241/15 -, juris Rn. 19 ff.
52e. Der Antragsteller kann auch nichts Tragfähiges aus dem auszugsweise vorgelegten Schalltechnischen Gutachten vom 16. November 2022 zum Bebauungsplan Nr. 69 der Stadt L. herleiten. Dies gilt schon deshalb, weil die übersandte tabellarische Übersicht ohne die weiteren Bestandteile des Gutachtens nicht bewertet werden kann. Inwiefern zudem das lediglich benannte Lärmgutachten vom 9. Juli 2019 nunmehr noch von Relevanz sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
53f. Die Annahme des Antragstellers, der bestehende Parkplatz weise mehrere besondere Erschließungsdetails (u. a. Wenden in einer Spitzkehre) auf, die unter Lärmgesichtspunkten entscheidend, vom Schalltechnischen Gutachten aber nicht berücksichtigt worden seien, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Sie erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen.
54g. Der Vorwurf, das Schalltechnische Gutachten berücksichtige nicht den Umstand, dass der Parkplatz um ca. 50 cm gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau angehoben wurde, trifft schon nicht zu. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 2025 ist das aktuelle Geländeniveau berücksichtigt worden.
55h. Selbst wenn die Kritik, die von der Bushaltestelle ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, in der Sache zuträfe, hätte der Antrag keinen Erfolg. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass mit Blick darauf die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten sein könnte.
56i. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu der seiner Ansicht nach erforderlichen „Gesamtlärmbetrachtung“ verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
57Das gilt zunächst für die Erwägungen zur TA Lärm. Der Vortrag des Antragstellers lässt ungeachtet weiterer Erwägungen schon nicht ansatzweise erkennen, dass die Voraussetzungen der von ihm benannten Nr. 7.4 TA Lärm gegeben sein könnten. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers übersehen, dass nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Summenpegel erst dann zu bilden ist, wenn die Grenze der Gesundheitsgefahr erreicht wird. Das ist hier - wie aufgezeigt - schon nicht ersichtlich.
583. Die Ausführungen in der Planbegründung zu den im nördlichen Plangebiet vorgesehenen Heckenanpflanzungen werden vom Antragsteller falsch verstanden. Die Antragsgegnerin misst diesen keine schallschützende Wirkung, sondern lediglich einen Blendschutz gegen Lichtimmissionen zu.
59II. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf einen Eingriff in die Substanz seines (Grund-)Eigentums. Nach den obigen Erwägungen ist die grundrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht überschritten. Damit fehlt es auch an einem grundrechtsrelevanten Eingriff in die Substanz des Eigentums. Denn insoweit handelt es sich um eine einheitliche grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle.
60Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 16.21 -, juris Rn. 13.
61Das in diesem Zusammenhang stehende weitere Vorbringen des Antragstellers, aufgrund der Lärmbelastung hätten seine Mieter die Miete gemindert, sodass er sich mit Blick auf seine niedrige Erwerbsminderungsrente in seiner Existenz gefährdet sehe, rechtfertigt ebenfalls nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris Rn. 81.
63Das einschlägige Recht schützt den Antragsteller hier vor planinduzierten unzumutbaren Lärmimmissionen, die jedoch - wie aufgezeigt - nicht vorliegen. Von einer planbedingten Unbewohnbarkeit der vermieteten Wohnungen kann danach keine Rede sein.
64III. Die pauschale Bezugnahme in der Antragsbegründung auf eine beigefügte Stellungnahme des Antragstellers vom 7. April 2025 aus dem Aufstellungsverfahren ist nicht zu berücksichtigen.
65In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der zu prüfende Streitstoff mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO auf das, was die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller selbst geltend gemacht haben. Mit dem durch die Vorschrift normierten Vertretungszwang, der eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten gewährleisten soll, ist eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen (nicht postulationsfähiger) Dritter, deren stichwortartige Zusammenfassung oder wörtliche Wiedergabe nicht zu vereinbaren, was auch für die Ausführungen von Sachverständigen gilt. Denn der Prozessbevollmächtigte muss eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vornehmen.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2025 ‑ 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 51 m. w. N.
67IV. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht mit Blick auf das weitere Vorbringen des Antragstellers angezeigt, nicht städtebauliche Ordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen, sondern der Abriss der Nachbarbebauung habe zur Freistellung seines Wohn- und Geschäftshauses geführt, bei der Planung handele es sich um einen atypischen Fall in der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden, die Wohnqualität sinke, insbesondere ermögliche der Parkplatz direkte Einblicke in die Wohnräume, der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich, andere städtebauliche Lösungen für den ruhenden Verkehr drängten sich auf, dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung werde nicht genüge getan, es fehle an einer sachgerechten Abwägung, der Gebietserhaltungsanspruch gehe verloren, schließlich liege auch ein Verstoß gegen die Eigenart des Baugebiets vor. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mängel erkennen lässt, die offensichtlich wären, droht dem Antragsteller durch die Umsetzung des Bebauungsplanes insoweit jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen ließe.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
70Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).