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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2023 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
Der Streitwert wird auch für die Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweitinstanzlichen Verfahren ist unbegründet. Die Berufungszulassungsanträge haben aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Senat kann über die vorliegenden – unbedingt gestellten – Zulassungsanträge entscheiden, auch wenn der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen ist und sich hiernach kein neuer Bevollmächtigter für den Kläger bestellt hat. Zwar tritt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat. Nach § 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird das Verfahren aber als aufgenommen angesehen, wenn einer Aufforderung zur Bestellung eines neuen Anwalts nach Satz 1 nicht Folge geleistet wird. Der entsprechenden Aufforderung des Senats vom 27. Mai 2024 ist der Kläger nicht nachgekommen.
4Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unzulässig, weil keine dem Vertretungszwang genügende Begründung der Anträge vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO). Der Vertretungszwang gilt auch für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Die Postulationsfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 2 A 597/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2 und vom 16. Juli 2018 – 5 A 1723/18 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a, Rn. 43; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 67 VwGO, Rn. 73.
6Die einzig fristgerecht mit Schriftsätzen vom 10. Oktober 2023 und vom 19. Oktober 2023 eingereichten Antragsbegründungen genügen dem Vertretungszwang nicht, weil der zeichnende Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen war. Die Rechtsanwaltskammer X. hat mit Schreiben vom 8. November 2023 mitgeteilt, dass eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seit dem 6. Oktober 2023 nicht mehr besteht.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).