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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 902/23

Datum:
14.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 A 902/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1214.22A902.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 166/19
Schlagworte:
Nichtzulassungsbeschwerde Auslegung Umdeutung Windenergieanlage Luftverkehrsrechtliche Zustimmung Flughafen Kontrollzone Platzrunde Flugsicherungsdienstleister Sichtflugregeln Pflichtmeldepunkt Mindestabstand Konkrete Gefahr Verhältnismäßigkeit Zwei-Wochen-Frist Schriftsatzfrist Absoluter Verfahrensfehler
Normen:
VwGO § 116 Abs. 2; VwGO § 117 Abs. 4 Satz 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4; VwGO § 138 Nr. 6
Leitsätze:

Mangels entsprechenden Anhalts kann eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden.

Eine Abwägung zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern findet im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Gefahrenprognose nicht statt; diese bleibt vielmehr der Ermessens- bzw. Verhältnismäßigkeitsebene vorbehalten. Daher vermögen auch konfligierende überragende öffentliche Interessen das Vorliegen einer luftverkehrsrechtlich relevanten Gefahr nicht zu relativieren.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung kann auch die in § 2 EEG zum Ausdruck gebrachte besondere Bedeutung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien Berücksichtigung finden.

Ersetzt das Gericht die Verkündung des Urteils durch dessen Zustellung und gewährt einem Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass beginnt die Zwei-Wochen-Frist nach § 116 Abs. 2 VwGO erst mit Ablauf der eingeräumten Schriftsatzfrist.

In entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO genügt für die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist die Übermittlung der unterschriebenen (respektive elektronisch qualifiziert signierten) Urteilsformel an die Geschäftsstelle.

Ein Verstoß gegen §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO verwirklicht nicht ohne Weiteres einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 138 VwGO.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 35.546,22 Euro festgesetzt.

 
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