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Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil in Bezug auf die Veräußerungsanordnung in Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Januar 2017 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Veräußerungsanordnung habe sich mit der Vermittlung der fortgenommenen Chinchillas an neue Halter erledigt. Die mündliche Fortnahmeverfügung und das Haltungs- und Betreuungsverbot für Nagetiere in Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Fortnahme der Tiere beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach den Feststellungen der amtlichen Tierärztin seien die Chinchillas mangels Erfüllung der Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen. Es hätten zahlreiche gravierende Haltungsmängel vorgelegen, insbesondere im Hinblick auf das geringe Platzangebot und das fehlende Interieur in den Haltungseinrichtungen, die Verletzungsgefahren, die hygienischen Umstände und das fehlende Futter- und Wasserangebot sowie nicht vorhandenes Nagematerial. Das Haltungs- und Betreuungsverbot für Nagetiere finde seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG. Die Klägerin habe den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt sowie grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen Chinchillas erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Angesichts der vorsätzlichen Missachtung der spätestens seit der Bestandskontrolle im Jahr 2011 bekannten Haltungsanforderungen, der Schwere und Vielzahl der begangenen Verstöße und der fehlenden Einsicht der Klägerin sei das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für Nagetiere auch erforderlich, um zukünftige Verstöße der Klägerin gegen die Haltungsanforderungen von Nagetieren zu verhindern. Hinzu komme, dass die Klägerin gegen tierschutzrechtliche Erlaubnisvorschriften verstoßen habe, weil sie keine Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Chinchillas und den gewerbsmäßigen Handel mit Chinchillas nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b TierSchG habe.
5Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung.
61. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
7Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
9Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
11Ausgehend davon zeigt die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.
12a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die erhebliche Vernachlässigung der Chinchillas durch das Gutachten einer beamteten Tierärztin im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG belegt war.
13Zwar enthalten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten mit Ausnahme der Ordnungsverfügung keine Stellungnahme eines beamteten Tierarztes zur Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG und zur erheblichen Vernachlässigung der Tiere. Jedoch beinhaltet die von der Amtstierärztin der Beklagten unterzeichnete Ordnungsverfügung eine ausführliche Darstellung sowie eingehende veterinärmedizinische und tierschutzrechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Der Inhalt der Ordnungsverfügung entspricht so auch den Merkmalen eines Gutachtens im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG. Eine durch Unterzeichnung von einem beamteten Tierarzt verantwortete Ordnungsverfügung zur Fortnahme eines Tieres kann den sich aus der Vorschrift ergebenen Anforderungen an ein Gutachten genügen.
14Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2020 - 20 E 298/20 - und vom 12. Juni 2020 - 20 B 346/20 -, m. w. N.
15Denn für das Gutachten kommt es nicht auf eine bestimmte äußere Form der Äußerung des beamteten Tierarztes oder eine bestimmte zeitliche Reihenfolge zwischen seiner Erstellung und der Fortnahme an, sondern auf den Aussagegehalt der Äußerung des Tierarztes. Das Gutachten hat die Funktion, Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Haltung anforderungsgerecht ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 ‑ 7 C 5.11 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 20 B 186/22 -.
17Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist gerade in Fällen, in denen ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um tierschutzwidrige Zustände umgehend zu beseitigen, nicht erforderlich, dass vor der Fortnahme die vor Ort durch den Amtstierarzt festgestellten Missstände erst in einem schriftlichen Gutachten festgehalten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall auch die nachträgliche schriftliche Fixierung und fachliche Bewertung der festgestellten Mängel zulässig. Vorliegend ist die fachliche Beurteilung der Haltungsumstände gerade durch die hierfür nach § 15 Abs. 2 TierSchG als sachverständig qualifizierte beamtete Tierärztin in der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2017 hinreichend dokumentiert. Eine weitere Stellungnahme der Tierärztin zur Haltung wäre gemessen an Sinn und Zweck des Gutachtens bedeutungslos.
18b) Die Feststellungen zur erheblichen Vernachlässigung der Chinchillas im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sowie zur wiederholten und groben Zuwiderhandlung gegen die Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG und den dadurch verursachten Leiden der Tiere im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG hat die Klägerin bereits nicht substantiiert in Frage gestellt.
19Die Klägerin greift von der Vielzahl der festgestellten Haltungsmängel nur die beanstandete unzureichende Fütterung sowie die Feststellungen zu den desolaten hygienischen Zuständen an. Den Feststellungen zu dem geringen Platzangebot und dem fehlenden Interieur in den Haltungseinrichtungen, den Verletzungsgefahren, dem fehlenden Wasserangebot sowie dem nicht vorhandenen Nagematerial ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
20Unabhängig davon hat sie auch die Feststellungen zu dem unzureichenden Nahrungsangebot und der ungenügenden Reinigung der Haltungseinrichtungen nicht schlüssig in Frage gestellt.
21Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass den Chinchillas im Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle fast kein Futter zur Verfügung stand und die Käfige hochgradig mit Kot und Urin verschmutzt waren. Sie behauptet lediglich, die Tiere "ausreichend" mit Heu und Kräuterpellets gefüttert und die Käfige "regelmäßig", "am ehesten Freitags nachmittags" gereinigt zu haben. Diese Behauptungen sind schon wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit und Substantiierung nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nehmen möchte, nach dem es ausreichend sei, die Tiere abends zu füttern, und sie die Käfige in der Regel ein bis zwei Mal in der Woche gereinigt habe, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen. Denn nach den sachverständigen Ausführungen der Amtstierärztin der Beklagten erfordert die artgerechte Unterbringung und Ernährung von Chinchillas einen dauerhaften Zugang zum Heufutter, der unstreitig nicht gewährleistet war, und waren die Käfige derart hochgradig mit Kot verschmutzt, dass unter anderem die Sandbäder und die (vereinzelt vorhandenen) Schlafhäuschen für die Tiere nicht nutzbar waren. Insofern ist es unerheblich, wie oft die Klägerin die Käfige gereinigt hat, da die Reinigung jedenfalls im Ergebnis offenkundig nicht ansatzweise ausreichend war.
22c) Die Klägerin stellt ebenfalls nicht schlüssig in Frage, dass im Hinblick auf die festgestellten Verstöße gegen die Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die Annahme gerechtfertigt war, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
23Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deutet die erhebliche Unterschreitung der erforderlichen Haltungsstandards wider besseren Wissens darauf hin, dass die Klägerin dem Leid der von ihr gehaltenen Tiere gleichgültig gegenübersteht, und lassen auch das im gerichtlichen Verfahren gezeigte Bagatellisierungsverhalten und ihre darin zu Tage tretende mangelnde Einsicht in ihr Fehlverhalten weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen.
24d) Entgegen dem weiteren Einwand der Klägerin sind die Fortnahme der Chinchillas und das Haltungs- und Betreuungsverbot für Nagetiere auch verhältnismäßig.
25Beide Maßnahmen waren bzw. sind erforderlich, um künftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz wirksam zu verhindern und vermeidbare Leiden und Schäden von Tieren abzuwenden, und dienen damit dem Schutz gewichtiger, durch Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerter Rechtsgüter. Demgegenüber hat die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse, Nagetiere unter Missachtung der Anforderungen des § 2 TierSchG zu halten.
26Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Erteilung von Auflagen angesichts der Schwere und Vielzahl der festgestellten Haltungsmängel nicht in gleicher Weise geeignet ist, ein weiteres Leiden der Tiere zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Klägerin bereits anlässlich der ersten Kontrolle im Jahr 2011 mündlich Auflagen zur besseren Reinigung der Käfige sowie zur Bereitstellung von Heu, Nagematerial und Schlafplätzen erteilt wurden, die die Klägerin nicht dauerhaft und hinreichend befolgt hat. Die Klägerin beschränkt sich darauf, diese im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Anordnungen in pauschaler Form zu bestreiten, aber stellt die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
27Wie das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 31. März 2017 - 23 L 711/17 - im Einzelnen ausgeführt hat, sprechen die Handelsaktivitäten der Klägerin zudem deutlich für eine gewerbliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tierhaltung im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b TierSchG. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Klägerin die erteilten Auflagen vorsätzlich missachtet hat und ihr gewerbliches Interesse an der Chinchillazucht dabei über das Wohlergehen ihrer Tiere stellt, um eine möglichst hohe Gewinnspanne mit deren Verkauf zu realisieren.
28Auch diese Würdigung des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Die Klägerin wendet insoweit nur ein, dass sie den Schwellenwert nach Nr. 12.2.1.5.1 AVV TierSchG nicht überschreite. Maßgeblich für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Tierzucht ist aber, dass die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird, wie auch in Nr. 12.2.1.5 AVV TierSchG ausgeführt wird. Die in Nr. 12.2.1.5.1 AVV TierSchG genannten Schwellenwerte sind lediglich Regelbeispiele, bei denen die Annahme einer gewerbsmäßigen Tierzucht gerechtfertigt ist, ihre Überschreitung ist aber nicht Voraussetzung für eine solche Annahme.
29e) Die gegen die Veräußerungsanordnung erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch.
30Der erstmalig im Zulassungsverfahren vorgetragene Einwand, es lägen keine Belege für eine zwischenzeitliche Veräußerung der Chinchillas vor, ist nicht geeignet, Zweifel an der auf die im erstinstanzlichen Verfahren unbestrittenen Angaben der Beklagten gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass sich die Veräußerungsanordnung mit der Veräußerung der Tiere erledigt hat.
31Die Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG war hier entbehrlich, da zeitgleich mit der Veräußerungsanordnung ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wurde. Das Ziel der Fristsetzung, dem Halter noch einmal Gelegenheit zu geben, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann in diesem Fall nicht erreicht werden.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris, Rn. 24, m. w. N.
33Entgegen der Auffassung der Klägerin musste ihr auch nicht Gelegenheit gegeben werden, Dritte zu benennen, welche die Tiere unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorgaben hätten halten können. Nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bezieht sich die Fristsetzung allein auf eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter. Interessierte Dritte können die Tiere auch im Rahmen der behördlichen Veräußerung erwerben.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris, Rn. 26.
35Die Veräußerungsanordnung bezog sich auch auf Tiere, die der Klägerin zuvor nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen worden waren. Entgegen dem Einwand der Klägerin erfolgte die Fortnahme der Chinchillas nach den ausdrücklichen Angaben in der Niederschrift der Beklagten über die vor Ort ergriffenen Maßnahmen im Sofortvollzug einer mündlich bekannt gegebenen Fortnahmeverfügung und nicht zum Vollzug der vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr in seinem Durchsuchungsbeschluss vom 25. November 2016 unter Vorbehalt angeordneten eventuellen Beschlagnahme der Tiere.
36f) Gegen die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Januar 2017 hat die Klägerin keine gesonderten Einwendungen erhoben.
372. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.
38Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge rechtsfehlerfrei gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt und musste sich auch nicht anderweitig zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst sehen.
39a) Den Beweisantrag Nr. 1, "zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin ausreichend und mit Heu und Kräuterpellets gefüttert hat, sowie dass diese Fütterung ohne zusätzliche Kräuter ausreichend ist", die Zeugen Herrn A. , Frau N. und Frau N1. zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die fehlende Substantiierung und die eigene Sachkunde abgelehnt.
40Mit Blick auf die beantragte Zeugenvernehmung fehlte es an der hinreichenden Substantiierung des Beweisantrags. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist.
41Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 5 PB 22.19 -, juris, Rn. 21, und vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 -, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 19 A 2303/21 -, juris, Rn. 31.
42Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hatte die Klägerin nicht angegeben, welche konkreten Tatsachen die benannten Zeugen bekunden und wie sie zu dem behaupteten Wissen gekommen sein sollen. Vielmehr zielte die Beweisfrage auf eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Bewertung einer angemessenen Versorgung der Chinchillas mit Nahrung ab. Der Einwand der Klägerin, die Zeugen hätten gefragt werden können, womit und in welcher Menge die Tiere gefüttert wurden und woher sie dies wissen, geht an den genannten rechtlichen Maßstäben vorbei.
43Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte abgelehnt werden, weil die Kläger die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht substantiiert in Frage gestellt hatten. Ein auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisantrag kann verfahrensfehlerfrei nach tatrichterlichem Ermessen entweder gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt werden.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 25, und vom 18. Juli 2007 - 8 A 1075/06.A -, juris, Rn. 23, jeweils m. w. N.
45Das Tatsachengericht kann sich dabei auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren abgegeben wurden. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9.
47Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermittelten ihm die Feststellungen und fachlichen Bewertungen der Amtstierärztin ausreichende eigene Sachkunde, um zu der Überzeugung einer Mangelversorgung der gehaltenen Tiere zu gelangen. Die Klägerin hat die von der Amtstierärztin getroffenen Feststellungen auch im Zulassungsverfahren weder substantiiert in Zweifel gezogen noch hat sie Mängel bei der Begutachtung aufgezeigt, die die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung mindern.
48b) Den Beweisantrag Nr. 2, "zum Beweis der Tatsache, dass es ausreicht Chinchillas als nachtaktive Tiere abends zu füttern", hat das Verwaltungsgericht in gleicher Weise zutreffend unter Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Dieser Begründung ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten.
49c) Den Beweisantrag Nr. 3, "zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig die gesamten Käfige gereinigt hat, am ehesten Freitags nachmittags", die Zeugen Herrn A. , Frau N. und Frau N1. zu vernehmen, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend wegen der fehlenden Substantiierung abgelehnt. Zudem kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht darauf an, wie oft die Klägerin die Käfige gereinigt hat, sondern ob die Reinigung im Ergebnis ausreichend war, und zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht angesichts der diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen der Amtstierärztin der Beklagten eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste.
50d) Die Beweisanträge Nr. 4, "zum Beweis der Tatsache, dass Giardien auch bei gesunden Chinchillas nachgewiesen werden und es hierüber einen Streit in der wissenschaftlichen Literatur gibt", ein Sachverständigengutachten einzuholen, und Nr. 5, "zum Beweis der Tatsache, dass die Tiere beim Abtransport mehrere Stunden bei kalten Temperaturen in einem geöffneten Lieferwagen standen", die Zeugin Frau N1. zu vernehmen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
51Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würden sich die Behauptungen zu den Anträgen Nrn. 4 und 5 auf die Bewertung der Haltungsumstände nicht auswirken. Dass auch gesunde Chinchillas mit Giardien infiziert sein können, erlaubt entgegen dem Zulassungsvorbringen keine Rückschlüsse auf die Ursachen und Auswirkungen des bei den Tieren der Klägerin konkret festgestellten hochgradigen Parasitenbefalls. Der Einwand der Klägerin, dass mehrere Tiere nach der Fortnahme verendet seien, sei auf die zwischenzeitliche Verwahrung im Lieferwagen zurückzuführen, ist schon deshalb unerheblich, weil der Klägerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht vorgehalten wurde, für den Tod der Tiere verantwortlich zu sein. Zudem kommt es angesichts der Vielzahl der festgestellten und von der Klägerin nicht oder nicht durchgreifend in Frage gestellten gravierenden Haltungsmängel und der den Tieren dadurch zugefügten Leiden nicht darauf an, ob die Klägerin nach der fachlichen Bewertung der Beklagten auch für den Parasitenbefall oder gar das Versterben einzelner Tiere verantwortlich ist, da die Feststellungen und Ermessenserwägungen der Beklagten die Fortnahme der Tiere und die angefochtene Ordnungsverfügung unabhängig davon tragen.
52e) Den Beweisantrag Nr. 6, "zum Beweis der Tatsache, dass der Klägerin anlässlich der Wegnahme zugesagt wurde, sie könne ca. 100 - 120 Tiere ohne weiteres halten und ihr die Haltung zugesagt wurde", die Zeugin Frau N1. zu vernehmen, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend als unerheblich abgelehnt. Die Klägerin wendet insoweit ohne Erfolg ein, eine derartige Zusage hätte belegt, dass nach Ansicht der Beklagten mildere Mittel als das ausgesprochene umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot für Nagetiere zur Verfügung gestanden hätten. Es kommt nicht darauf an, ob die Amtstierärztin oder ein anderer Mitarbeiter der Beklagten zwischenzeitlich davon ausgegangen war, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot möglicherweise nicht erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt, ist insoweit allein maßgeblich, ob die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Erteilung von Auflagen nicht in gleicher Weise geeignet ist, ein weiteres Leiden der Tiere zu verhindern. Davon ist aber auszugehen.
53f) Den Beweisantrag Nr. 7, "zum Beweis der Tatsache, dass der Parasitenbefall nicht zwingend durch schlechte Haltung oder mangelnder tierärztlicher Versorgung zu tun haben muss", ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Der Hinweis darauf, dass auch gesunde Tiere von Parasiten befallen sein können und es darüber angeblich "einen Streit in der wissenschaftlichen Literatur gibt", ist nicht geeignet, Zweifel an den amtstierärztlichen Feststellungen zu begründen.
54Die Amtstierärztin der Beklagten ist ausweislich der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung selbst davon ausgegangen, dass es sich bei den festgestellten Giardien nur um potentielle Krankheitserreger handelt, die nicht zwingend krankheitsauslösend sein müssen. Diese Bewertung entspricht auch dem labormedizinischen Befundbericht vom 16. Dezember 2016, auf den sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erstinstanzlich berufen hat. Maßgeblich für die tierschutzrechtliche Beurteilung der Beklagten war insoweit in erster Linie, dass die unhygienischen und beengten Haltungsbedingungen die Tiere anfälliger für einen Parasitenbefall machen. Dass die Klägerin zumindest teilweise für den Parasitenbefall verantwortlich ist, weil bei sämtlichen labormedizinisch untersuchten Chinchillas ein hochgradiger Befall mit Giardien festgestellt wurde und bei einem stark mit Kot infizierter Tiere verschmutztem Käfig die Ansteckungsgefahr für alle darin gehaltenen Tiere entsprechend hoch ist, hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Im Übrigen kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Klägerin auch für die parasitenbedingten Leiden der Tiere verantwortlich ist, da die sonstigen Feststellungen der Beklagten die ergriffenen Maßnahmen unabhängig davon rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht musste sich daher auch nicht von Amts wegen zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst sehen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.