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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1974/22.A

Datum:
29.06.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1974/22.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0629.19A1974.22A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 997/22.A
Schlagworte:
Aufnahmeeinrichtung Belehrung Zustellungsfiktion
Normen:
AsylG § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2
Leitsätze:

Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob die Zustellung eines Bescheids des Bundesamts nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gilt, wenn das Bundesamt im Hinweis nach § 10 Abs. 7 AsylG ausgeführt hat, zu den festgelegten Zeiten nicht abgeholte Post bleibe drei Tage lang in der Aufnahmeeinrichtung liegen, werde danach an die Behörde zurückgesandt und die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Ausländer den Brief erhalten habe.

 
Tenor:

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.      in E.        beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 
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