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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1777/21, 19 E 940/21

Datum:
16.12.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1777/21, 19 E 940/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1216.19B1777.21.19E940.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 715/21
Schlagworte:
Schulpflicht Präsenzunterricht Distanzunterricht Testpflicht
Normen:
SchulG NRW § 41 Abs. 1; CoronaBetrVO § 3 Abs. 1 Satz 2; DistanzlernVO § 3 Abs. 5
Leitsätze:

1. Das Land NRW ist berechtigt, mittels Durchsetzung der Präsenzpflicht im Unterricht dem Interesse an einer möglichst lückenlosen Gewährleistung des schulischen Bildungsauftrags Vorrang gegenüber der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Schüler durch das SARS-CoV-2-Virus einzuräumen.

2. 3 Abs. 5 DistanzlernVO begründet als einzelfallbezogene Ausnahme von § 2 Abs. 1 DistanzlernVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht.

3. Eine Testpflicht ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die mit dem Präsenzbetrieb in den Schulen einhergehenden Infektionsgefahren zu verringern.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 940/21 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1777/21 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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