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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3641/20.A

Datum:
13.12.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3641/20.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1213.19A3641.20A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 4129/17.A
Schlagworte:
Corona-Erkrankung Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit Tatsachenfrage Äthiopien Extremgefahr
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze:

Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind (wie OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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