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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1818/10

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1818/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0113.13B1818.10.00
 
Leitsätze:

Zum netzzugangsrechtlichen Eisenbahninfrastrukturbegriff

Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf Anträge von Eisenbahnunternehmen nur ablehnen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind. Dieser aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Vorbehalt dürfte in dem Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen nach § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV zu prüfen sein.

Die Aufzählung der Serviceeinrichtungen in § 2 Abs. 3c AEG ist abschließend. Für die Zuordnung einer Einrichtung in dem Katalog der Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 1 bis 8 AEG ist im Hinblick auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eine funktionale Betrachtungsweise erforderlich, um den jeweiligen Besonderheiten der Einrichtungen Rechnung zu tragen.

Die Rechtspflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Serviceeinrichtungen für dritte Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzbar sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

 
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