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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.300,69 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der 1973 im Alter von 46 Jahren als Regierungsmedizinaldirektor in den Ruhestand versetzte Kläger unterfällt wegen zweier in den Jahren 0000 und 0000 erlittener Dienstunfälle der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979, BGBl. I S. 502 (geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl. I S. 3177). Er unterzog sich vom 00.00. bis zum 00.00.0000 einer Sanatoriumsbehandlung in - wie in den Jahren zuvor - Bad S. . Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hatte ihm vor Antritt der Maßnahme eine vierwöchige Sanatoriumsbehandlung in Bad P. (Nordrhein-Westfalen) genehmigt. Nachdem der Kläger dem Landesamt mitgeteilt hatte, er werde die Maßnahme nicht in Bad P. , sondern in Bad S. durchführen, und er bitte um eine Abschlagszahlung hierfür, leistete das Landesamt ihm mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Abschlagszahlung von 10.000 DM. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Landesamt die Erstattung der Kosten des Sanatoriumsaufenthalts ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass eine ordnungsgemäße Heilbehandlung durchgeführt worden sei. Gleichzeitig forderte das Landesamt die Abschlagszahlung zurück. Nachdem der Kläger Widerspruch eingelegt und weitere Unterlagen vorgelegt hatte, nahm das Landesamt von seiner Rückforderung Abstand und gewährte ihm mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 eine Erstattung von Kosten der Sanatoriumsbehandlung in Höhe von 10.178,28 DM (gemäß den Kosten, die bei einer Durchführung der Maßnahme in Bad P. entstanden wären).
7Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger darüber hinaus die für die Maßnahme in Bad S. entstandenen zusätzlichen Kosten von 2.543,92 DM zuzüglich Zinsen zu erstatten, als unbegründet angesehen: Gemäß § 6 Abs. 1 HeilvfV würden die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder für eine Heilkur nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt habe. An dieser Genehmigung bezogen auf die Maßnahme in Bad S. fehle es. Es verstoße nicht gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass sich die Behörde darauf berufe. Der Kläger habe nicht - insbesondere nicht aufgrund der Bewilligung der Abschlagszahlung - zu Recht den Eindruck gewinnen können, die Behörde halte nicht mehr daran fest, dass die Genehmigung sich ausschließlich auf eine Maßnahme in Bad P. beziehe. Der Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 habe sich ausdrücklich auf die "Durchführung der genehmigten Sanatoriumsbehandlung" bezogen. Dem Kläger sei außerdem im Zusammenhang mit einer ihm 0000 in Bad X. genehmigten Sanatoriumsbehandlung, die er in Bad S. durchgeführt habe (vgl. den Rechtsstreit 23 K 2677/01 VG Düsseldorf/ 6 A 3385/03 OVG NRW), bekannt gewesen, dass das Landesamt in Fällen, in denen die Maßnahme an einem anderen als in der Genehmigung bestimmten Ort durchgeführt worden sei, die - niedrigeren - Kosten erstatte, die sich bei einer Durchführung der Maßnahme in dem genehmigten Ort ergeben hätten. Somit könne der Kläger nichts daraus für sich herleiten, dass das Landesamt seine Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung in Bad S. zum größten Teil erstattet habe. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung sei dem Kläger bekannt gewesen. Er habe sich bewusst über die von der Behörde getroffene Bestimmung des Kurorts hinweggesetzt. Der streitige Erstattungsanspruch stehe ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu.
8Der Kläger macht (unter "II.3. und "III" des Zulassungsantrags) zum Zulassungs-grund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Wenn ein Antragsteller ausdrücklich einen Vorschuss für die Kosten einer nicht genehmigten Heilmaßnahme beantrage und erhalte, könne er davon ausgehen, dass die Behörde ihre Auffassung (dazu, an welchem Ort sie die Maßnahme genehmige) geändert habe. Jedenfalls stelle es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, trotz des für die Maßnahme in Bad S. bewilligten und ausgezahlten Vorschusses im Nachhinein die Auffassung zu vertreten, eine Kur in Bad S. sei nicht bewilligt worden. Das gelte um so mehr, als er ausdrücklich erklärt habe, die Mehrkosten einer Maßnahme in Bad S. selbst zu tragen. Ergänzend beziehe er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
9Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt.
10Soweit der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an der nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Des Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, aus den von ihm genannten Gründen sei ihm die Durchführung der Maßnahme in Bad S. genehmigt worden bzw. verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Behörde eine Kostenerstattung unter Hinweis auf die Nichtgenehmigung der Maßnahme in Bad S. abgelehnt habe. Die Maßnahme in Bad S. war nicht genehmigt worden. Die vom Landesamt für einen Sanatoriumsaufenthalt des Klägers im Jahre 0000 erteilte Genehmigung bezog sich eindeutig - mit Bescheid vom 00.00.0000 - auf eine Sanatoriumsbehandlung in Bad P. . Daran änderte sich nichts durch die Bewilligung der Abschlagszahlung. Der Kläger hatte dem Landesamt kurz zuvor allerdings mitgeteilt, er werde die Maßnahme nicht in Bad P. , sondern wie gewohnt in Bad S. durchführen. Das bedeutete aber nicht, dass er nunmehr davon ausgehen durfte, das Landesamt habe in Änderung seines Bescheides vom 00.00.0000wegen der Abschlagszahlung nunmehr eine Sanatoriumsbehandlung in Bad S. genehmigt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass der Betreff des Bewilligungsbescheides vom 00.00.0000 lautete: "Durchführung der" (mit Bescheid vom 00.00.0000 in Bad P. ) "genehmigten Sanatoriumsbehandlung". Sofern der Kläger dennoch gemeint haben sollte, mit der Abschlagszahlung sei ihm eine Maßnahme in Bad S. genehmigt worden, hätte er jedenfalls beim Landesamt nachfragen müssen. Das gilt um so mehr, als er zumindest nach dem Verfahrensablauf bei seiner im Jahre 0000 in Bad S. ohne Genehmigung der Behörde durchgeführten Sanatoriumsbehandlung wusste, dass die Behörde die Kosten auch der ungenehmigten Maßnahme zum Teil (in Höhe der Kosten, die bei Durchführung der genehmigten Maßnahme entstanden wären) übernahm. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt.
11Der Kläger hat auch (unter "II.1." bis "2 b." des Zulassungsantrags) nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.
13Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert, die er als obergerichtlich klärungsbedürftig ansieht. Sein Vorbringen beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf Darlegungen zur Stützung des von ihm verfolgten Erstattungsanspruchs. Soweit er geltend macht, das OVG NRW habe ihm mit Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - (betreffend einen erfolglosen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das beklagte Land zur Genehmigung eines Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre 0000 zu verpflichten) geraten, die Heilmaßnahme ohne Genehmigung der Behörde und zunächst auf eigene Kosten durchzuführen, lässt sich auch daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten. Das gilt unabhängig davon, dass sich aus der Begründung des Beschlusses des Senats vom 1. August 2002 keineswegs ergibt, die beamtenrechtliche Unfallfürsorge habe die Kosten des Sanatoriumsaufenthalts auch ohne vorherige Genehmigung der Maßnahme zu erstatten. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den beiden Beschlüssen des Senats vom heutigen Tage - 6 A 3385/03 - und - 6 A 3621/03 - Bezug genommen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
15Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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