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Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 12.5.2025 gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.4.2025 (30 O 290/24) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 9.7.2025 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe:
2I.
3Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.4.2025, auf das wegen der näheren Einzelheiten des Tatbestandes und der Gründe verwiesen wird, zutreffend einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB angenommen und die Nichtigkeit des Vertrages festgestellt gem. § 7 FernUSG i.V.m. § 12 FernUSG.
4Die Verbrauchereigenschaft des Klägers kann vorliegend dahinstehen, denn der Senat folgt der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht, dass das FernUSG auch auf Unternehmer Anwendung findet.
5Der Anwendungsbereich des FernUSG erstreckt sich auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 12.6.2025 – III ZR 109/24 –, Rn. 32, juris).
6Soweit die Beklagte meint, es liege keine räumliche Trennung i.S.d. FernUSG vor, wird auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Es kommt nicht darauf an, ob eine räumliche Trennung i.S.d. FernUSG jedenfalls dann gegeben ist, wenn die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen.
7Der Senat schließt sich in dieser Rechtsfrage, die der BGH bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2025 – III ZR 109/24 –, Rn. 25, juris), der vom Landgericht vertretenen Ansicht an, eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts dahingehend, dass eine überwiegend asynchrone Unterrichtsvermittlung erforderlich ist, kommt nicht in Betracht.
8Online-Unterricht, bei dem sich Lehrender und Lernender an verschiedenen Orten aufhalten, erfüllt nach dem Wortlaut des Gesetzes das Tatbestandsmerkmal räumlicher Trennung (OLG Stuttgart, Urteil vom 4.2.2025 – 6 U 46/24 –, Rn. 71, juris). Eine te-leologische Reduktion kommt nicht in Betracht
9Der gesetzliche Zweck des Fernunterrichtsgesetzes, den Fernunterrichtsinteressenten vor Angeboten von geringer Qualität zu schützen, rechtfertigt die Einbeziehung des Angebots von Online-Unterricht. Denn Online-Unterricht kann im Vergleich zu Prä-senzunterricht mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchgeführt und über das Internet verbreitet werden. Das Bedürfnis, die Teilnehmer vor unseriösen Anbietern zu schützen, ist bei Videokonferenzen deutlich größer als bei Präsenzveranstaltungen, nachdem für Präsenzveranstaltungen Investitionen in die Räume erforderlich sind, was unseriöse Anbieter abschrecken kann. Hinzu kommt, dass bei Präsenzveranstaltungen eine stärkere soziale Kontrolle stattfindet, da im Falle einer geringen Qualität des Unterrichts die Lehrenden unmittelbar mit dem Unmut der Teilnehmer konfrontiert werden und die Teilnehmer sich - unter anderem hierüber - auch unmittelbar austauschen können (OLG Stuttgart, Urteil vom 4.2.2025 – 6 U 46/24 –, Rn. 71; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.8.2024 – 13 U 176/23 –, Rn. 31, juris; OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024 – 13 U 20/24 –, Rn. 29, juris).
10Schließlich ist im vorliegenden Fall auch die Überwachung des Lernerfolgs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet.
11Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Es genügt eine einzige Lernkontrolle (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 –, Rn. 28, juris). Hat der Lernende neben dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos Zugang zu einer sog. Messenger-Gruppe sowie die Möglichkeit der Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmenden, hat er jeweils die Möglichkeit, mündliche Fragen zu dem anhand der Lernplattform zu erlernenden Stoff zu stellen und damit eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024 – 13 U 20/24 –, Rn. 33, juris).
12Auf der Grundlage der „Leistungsbeschreibung“ des T. besteht für den Teilnehmer die Möglichkeit, nach dem Videostudium zu den „besten Inhalte(n), Workflows und Strukturen aus der täglichen Praxis“ (Bl. 184 eA I) seine hieraus gewonnenen Erkenntnisse auf ihre Praxistauglichkeit überprüfen zu lassen.
13Im „T. Trainingsprogramm“ sollen die Videos „einen klaren Überblick über die nächsten Schritte“ geben und „darüber hinaus auch die zugrundeliegenden Systeme und unternehmerischen Prinzipien“ erläutern (Bl. 184 eA I). In der Leistungsbeschreibung ist ferner vorgesehen: „Jeder Teilnehmer bei T. kann sich zu den Ergebnissen seiner eigenen Produktrecherche eine zweite Meinung durch das T.-Team einholen (Vier-Augen-Prinzip). Innerhalb von 24 Stunden erhält man eine Einschätzung des Potenzials“ (Bl. 187 eA I).
14In den Live Coachings werden durch „gezielte Fragen (…) jeweils die Probleme und Stellschrauben herausgefunden und es entsteht Klarheit über das weitere Wachstum. Das Ziel hierbei ist, den Fokus auf die aktuell größten Hebel wiederzuerlangen und das Ansammeln von unbewussten Problemen zu vermeiden. Das Ziel ist es immer, gemeinsam Ansätze zu finden, die helfen, die aktuellen Herausforderungen zu meistern und Probleme zu lösen“ (Bl. 188 eA I).
15Der Teilnehmer kann auf dieser Grundlage eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann.
16Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung einwendet, jedenfalls sei vom Kläger gem. § 818 BGB Wertersatz zu leisten, kommt eine Einschränkung des klägerischen Kondiktionsanspruchs nach den Grundsätzen der Saldotheorie vorliegend nicht in Betracht.
17Die Höhe eines zu saldierenden Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger auf Wert-ersatz für die geleisteten Dienste ist nicht hinreichend dargetan.
18Auch bei Anwendung der Saldotheorie obliegt dem Bereicherungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für eine die Bereicherung mindernde Position. Denn die Saldotheorie ist nur die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 –, Rn. 43, juris).
19Der pauschale Verweis der Beklagtenseite, der Wert des Coachings entspreche der vertraglich vereinbarten Vergütung, ist nicht hinreichend.
20Gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist, wenn - wie hier - die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, der Wert zu ersetzen. Bei Dienstleistungen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach der üblichen und hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung. Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Dienstvertrags ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger mit den Diensten sonst einen anderen, dazu Befugten, betraut hätte und diesem eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Dienstleistung vornimmt, auf einem Umweg doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 –, Rn. 44 - 46, juris)
21Die Beklagte hat indes nicht konkret dargetan, dass der Kläger durch die von ihr erbrachten Dienste entsprechende Aufwendungen in Höhe der Klageforderung oder sonstiger Höhe erspart hat.
22II.
23Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von
24zwei Wochen
25nach Zugang dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen. Unter Kostengesichtspunkten wird anheimgestellt, die Berufung zurückzunehmen.