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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 52/16

Datum:
16.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 52/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1116.12U52.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 139/15
Schlagworte:
Klagebefugnis, Unterlassung, Aufwendungsersatz, Verbraucherschutz, elektronischer Geschäftsverkehr, Beschränkung, Unternehmer, Transparenz
Normen:
BGB §§ 312g, 312i, 312j; EGBGB Art. 246a § 1; UKlaG §§ 2, 3, 4, 5; UWG § 12
Leitsätze:

1.

Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.

2.

Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.

3.

Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

 
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