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Landgericht Wuppertal, 14 O 224/23

Datum:
21.01.2026
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 224/23
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2026:0121.14O224.23.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 U 6/26
Schlagworte:
Unfallarthrose, Arthrose, Rentenneurose, Erwerbsausfall, Erwerbsschaden, Erwerbsausfallschaden, Verdienstausfall, Verdienstausfallschaden, Sturz, Gelenk, Bruch, Rentenschaden, Rentenausfallschaden, Rentendifferenzschaden, Erwerbsunfähigkeit, Rentenanspruch, Rentenminderung, Einkommensverlust, Beweisfälligkeit, Mitverschulden, Anspruchsminderung, Kita, Kindererzieherin, Erzieherin, Arbeitsamt, Unvermittelbar, Arbeitsmarkt, Rentenneurose, Umschulung, Zumutbarkeit, Menschenwürde, Rechtliches Gehör, Erwerbsleben, Arbeitseinkommen, Brutto, Fiktives Einkommen, Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmerbeiträge, Sozialversicherung, Beitragssatz, Sozialversicherungsbeiträge, Freiwillige Beiträge, Rentenbeiträge, Rentenversicherung, Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherung, Pflegeversicherungsbeiträge, Haushaltsführungsschaden, Grundurteil, Betragsverfahren, Regress, Subunternehmer,
Normen:
§ 823 BGB; § 836 BGB; § 837 BGB
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

War ein Gericht in vorherigen Verfahren bereits mit sog. „traumatischen Unfallarthrosen“ befasst, und war das Ergebnis sachverständiger Einvernahmen stets, es sei bekannt, dass solche Arthrosen unfallbedingt ausgelöst werden und aufträten, ob sie ohne den Unfall aufgetreten wären, weiß man nicht, weil es denklogisch keine möglichen Anknüpfungstatsachen gibt, um die Frage des Auftretens von traumatisch bedingten Arthrosen ohne das jeweilige traumatische Ereignis sinnvoll medizinisch zu erforschen, so kann das Gericht seiner Entscheidung nach entsprechendem Hinweis darauf auch ohne die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens den denklogisch zwingenden Gedanken zugrunde legen, dass sich der Beweis, dass die mit dem streitgegenständlichen Verletzungsereignis beginnende Arthrose einer Klägerin auch ohne den Unfall entstanden wäre, nicht führen lässt (§ 291 ZPO).Hat eine Klägerin weiterhin bestehende Schmerzen durch die Übergabe einer originalen, von einem örtlichen Facharzt stammenden Medikamentenliste, aus der sich eine tägliche Einnahme von Opiaten (hier: Tilidin) ergibt, im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar gemacht, und schließt das Gericht es gemessen an Lebenswahrscheinlichkeiten i.S.d. § 286 ZPO aus, dass die dort genannten Ärzte Tilidin auf Zuruf verschreiben, darf es eine solche, aktuell datierte Medikamentenliste als Beleg für die Über-zeugung heranziehen, dass sich die unfallbedingten Folgebeschwerden dieser Klägerin in keinerlei Hinsicht gebessert haben (§ 286).Macht eine 58-jährige, Zeit ihres Erwerbslebens als gelernte Erzieherin im Kindergarten tätige Klägerin einen auf vollständigen Ersatz aller Erwerbsausfallschäden gerichteten, deliktischen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend, und trägt sie hierzu ausführlich und gut nachvollziehbar u.a. einerseits vor, dass das Arbeitsamt eine unfallbedingte Umschulung hin zu einer Verwaltungs- oder Bürotätigkeit aufgrund ihres Alters mit der Begründung, die Klägerin sei in diesem Alter nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar, abgelehnt hat, sowie andererseits, dass eine irgendwie (auch) verwaltende Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin wenigstens ein pädagogisches (Fach-) Hochschulstudium voraussetze, über das sie unstreitig nicht verfügt, so ist einer solchen Klägerin das Unterlassen von Bemühungen zum Finden alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, die nach den an den Realitäten des heutigen Arbeitsmarktes zu bemessenden Lebenswahrscheinlichkeiten absehbar ohne Erfolg blieben und die Klägerin sehr wahrscheinlich tiefgehend frustrieren würden, nach allgemeinen, das Menschenwürdeprinzip berücksichtigenden Fairnessgedanken nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB vorwerfbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Dass eine Klägerin ihr Erwerbsleben der Kindererziehung gewidmet hat und in einem Alter verunfallte, in dem die Realitäten des Arbeitsmarktes andere sind als es sich viele wünschen würden, kann die Schädiger nicht entlasten.

Die bei unterstellter Fortsetzung der Beschäftigung einer durch den streitgegenständlichen Unfall erwerbsunfähig gewordenen Klägerin anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind ein zuzusprechender ersatzfähiger Schaden (vgl. Oetker in MüKo-BGB, 10. Aufl.,  § 252, Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.09.1974 – III ZR 73/72).Hat eine erwerbsunfähig gewordene Klägerin zu ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation plausibel und glaubhaft vorgetragen, dass sie ihre Sozialversicherungen über freiwillige Versicherungen aufrechterhält und entsprechen die prozentualen Beitragssätze als solche auch tatsächlich den von ihr in der Klageschrift angegebenen (§ 291 ZPO), so sind die Kosten zur Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes und zur Verhinderung von Rentenversorgungslücken grundsätzlich ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil v. 16.06.2015 – VI ZR 416/14; BGH, Urteil v. 15.04.1986 – VI ZR 146/85, NJW 1986, 2247).

Die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge zur sozialen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als auch hinsichtlich des Arbeitgeberanteils Teil des Einkommens, das der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Sie sind deshalb bei der Bestimmung des Erwerbsschadens in voller Höhe zu berücksichtigen (Brand in OGK-BGB, 02/2024, § 252, Rn. 33f.; BGHZ 46, 332, 344).

Maßgeblich für die Bestimmung des Erwerbsschadens eines erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmers sind die Bruttoeinnahmen, d.h. einschließlich der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Hinzu kommt der entsprechende Arbeitgeberanteil zur Sozialversiche-rung, da auch dieser vom Arbeitnehmer durch seine Arbeit „verdient“ wurde und deshalb wirtschaftlich Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 132 u. 148, jew. m.w.N.).

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt zwar die Auffassung, dass der Erwerbsschaden eines erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmers nicht in der Auszahlung fiktiver Sozialversicherungsbeiträge besteht; allerdings wird im Verlust der sozialen Absicherung gleichsam ein ersatzfähiger Schaden des Erwerbsunfähigen in Höhe der Kosten für eine tatsächlich mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Absicherung (z.B. freiwillige Beiträge) anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2007 – VI ZR 278/06; OLG Hamm, Urteil v. 16.09.2016 – 9 U 163/15).

Ein unfallbedingt vollständig Erwerbsunfähiger, der nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist, kann deshalb zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 SGB VI freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, solange er keine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, und diese vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Guttenberger in OGK-SGB VI, 07/2021, § 7, Rn. 3 u. 10; Eichelberger in OGK BGB, 10/2024, § 842, Rn. 168ff.; BGHZ 69, 347).

Wenn ein Geschädigter durch das schädigende Ereignis seine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit verloren hat, dient die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Schädiger auch der weiteren Aufrechterhaltung des dem Geschädigten als Pflichtversicherten zustehenden Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein durch die Beitragszahlung auszugleichender Verdienstausfallschaden entstanden ist (Kater in OGK-SGB X, 11/2024, § 116, Rn. 165; BGH, Urt. v. 27.1.2015 − VI ZR 54/14, NZV 2015, 284).

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind zwar von den entrichteten Beiträgen grundsätzlich unabhängig; für den Zeitraum, in dem die Kranken- und Pflegeversicherung nicht durch Beiträge aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Verletzten finanziert wird, umfasst der Erwerbsschaden jedoch die vom Arbeitgeber bzw. den Ersatzleistungsträgern entrichteten Beiträge (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 164).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.148,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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