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Der Beklagte wird verurteilt, über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 20.000,00 € hinaus an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € (in Worten: achtzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand (zum Zwecke der Veröffentlichung gekürzt)
2Die Klägerin macht als Opfer einer mehrtägigen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung Schadensersatzansprüche geltend. Die Tat und der anschließende Strafprozess gegen den Beklagten sorgten als der „Fall K“ für großes mediales Aufsehen. Der Beklagte wurde wegen der Tat mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 09.10.2009 (24 KLs 323 Js 725/09 – 42/09) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In diesem Strafurteil heißt es unter Ziffer II (wobei die Klägerin als „Geschädigte“ oder „K“, der Beklagte als „Angeklagter“ bezeichnet wird):
3"[…] Am 6. Mai 2009 fiel dem Angeklagten in einem Waldstück nur wenige 100 m von seinem Wohnhaus entfernt eine brünette junge Frau auf, die ihm attraktiv erschien. Da in ihm sexuelles Verlangen geweckt worden war, verfiel er auf die Idee, sich die junge Frau mit Gewalt gefügig zu machen, um nach seinen Wünschen sexuell mit ihr verkehren zu können. Dies erschien ihm als einzige Möglichkeit, seine Vorstellungen durchzusetzen, da er sich selbst als unattraktiv einschätzt und deswegen davon ausging, auf normalem Wege keinen Kontakt knüpfen zu können, der schließlich zu einem Intimverkehr auf freiwilliger Basis führen könnte.
4Um sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, rüstete der Angeklagte sich entsprechend aus. So packte er in einen Rucksack ein Seil - die dickere Kordel eines Gardinenvorhangs, aus deren Ende er eine Schlinge geknüpft hatte - und eine schwarze Jacke sowie ein Käppi. Außerdem führte er ein Messer mit einer ausklappbaren Klinge - Gesamtlänge bei ausgeklappter Klinge etwa 25 cm - bei sich, das ihm dazu dienen sollte, das Opfer einzuschüchtern und es seinem Willen entsprechend gefügig zu machen. Der Angeklagte beabsichtigte nämlich, das ausgewählte Opfer mit dem Messer zu bedrohen, anschließend das Seil mit der Schlinge um den Hals des Opfers zu legen und dieses an dem Seil zu seinem Wohnhaus und in seine Wohnung zu führen, wo er mit der jungen Frau unter Einsatz von Gewalt nach seinen Vorstellungen sexuell verkehren wollte. Die von ihm mitgeführte Kleidung sollte dazu dienen, das Opfer "als Junge" zu verkleiden, um es unauffälliger den kurzen Weg zu seinem Haus führen zu können.
5Schon bei der Planung der Tat hatte er die Vorstellung, er könne die junge Frau, hatte er diese erst einmal in seine Wohnung verbracht und war sie damit seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt, in der Folgezeit auf Dauer in seinem Haus entweder auf dem Dachboden oder im Keller festhalten und sie unter Androhung von Gewalt - insbesondere Bedrohung mit dem Tode - nach seinen Vorstellungen immer wieder zu sexuellem Verkehr nötigen. Hierbei stellte er sich bereits zu diesem Zeitpunkt vor, alle möglichen Spielarten des Sexualverkehrs mit seinem Opfer auszuführen, darunter insbesondere neben dem vaginalen Geschlechtsverkehr auch den Oralverkehr und besonders auch den von ihm angestrebten Analverkehr. Ziel des Tuns des Angeklagten war nämlich, ständig ein weibliches Wesen zur freien Verfügung zu haben, mit dem er jederzeit "hemmungslosen Sex" haben könnte. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass es für ihn bereits aufgrund seiner körperlichen Kraft ohne weiteres möglich sein würde, ein Mädchen beziehungsweise eine junge Frau zu überwältigen und zu vergewaltigen. Um die Durchführung seines Vorhabens sicher zu stellen, beabsichtigte er aber zudem, sein Opfer durch Vorzeigen des Messers und wiederholte Drohungen, er werde es töten, so massiv einzuschüchtern, dass es keine Gegenwehr mehr leisten werde. Zugleich hegte er die Hoffnung, er könne im Laufe der Zeit sein von ihm in seine Wohnung verbrachtes Opfer derart gefügig machen, dass sich dieses schließlich an das Gefangensein und auch an ihn derart gewöhnen könne, dass es sich ihm sozusagen "freiwillig unterwerfen" und auf Dauer bei ihm bleiben würde. Ohnehin war dem Angeklagten bewusst, dass er sein Opfer auf keinen Fall würde wieder gehen lassen können, sondern er es festhalten musste, um für sein Tun nicht zur Verantwortung gezogen zu werden.
6Auf eine solche Art der Tatausführung war der Angeklagte unter anderem auch aufgrund von Zeitungsberichten gekommen, in denen entsprechende Geschehen geschildert worden waren.
7[…]
8Am Morgen des 7. Mai 2009 begab der Angeklagte sich mit seiner von ihm für die geplante Entführung zusammengestellten Ausrüstung in das Wäldchen, in dem er die junge Frau am Vortag gesehen hatte, da er hoffte, diese dort wieder anzutreffen.
9Die junge Frau erschien jedoch nicht und der Angeklagte wollte sich nach einiger Zeit des Wartens schon entfernen, als er die sechzehnjährige Schülerin K., die spätere Geschädigte, bemerkte, als diese das elterliche Wohnhaus verließ, um zur Schule zu gehen. Da ihm dieses Mädchen ebenfalls attraktiv erschien, entschloss er sich spontan dazu, sie anstelle des ursprünglich auserwählten Opfers der von ihm geplanten Tat zu nehmen. Er folgt ihr, da er das Empfinden hatte, sein "Jagdfieber" sei geweckt worden, deswegen in das Waldstück, das K durchqueren musste, um zu ihrer Schule zu gelangen. Als K ihn bemerkte und versuchte, wegzulaufen, lief er hinter ihr her, packte sie von hinten am Kragen und brachte sie zu Boden, wobei er ihren Mund zuhielt, da er bemerkte, dass sie versuchte, zu schreien. Da er sichergehen wollte, dass sie nicht um Hilfe rufen konnte und sie dazu bringen wollte, seinen Anweisungen Folge zu leisten, hielt er ihr in Ausführung seines Tatplans drohend das von ihm bei sich geführte Messer vor, woraufhin das Mädchen tatsächlich nicht um Hilfe rief. Er befahl dem Mädchen, seine Jacke auszuziehen, woraufhin es, wie von dem Angeklagten erwartet, deutlich sichtbar eingeschüchtert und verängstigt, nachfragte, warum sie dieses tun solle, dann jedoch seiner Anweisung folgte. Entsprechend seinem Plan, sein Opfer unbemerkt und unauffällig zu sich nach Hause zu führen, staffierte der Angeklagte das sichtlich vollkommen verängstigte Mädchen mit der Jacke und dem Käppi aus und veranlasste K zudem dazu, ihr Handy auszuschalten und dessen Akku herauszunehmen, um sicher zu gehen, dass das Mädchen nicht telefonisch Hilfe herbeirufen könnte. Zudem legte er seinem Opfer die von ihm geknüpfte Seilschlinge um den Hals, die er mit einem Schal verdeckte, und erklärte dabei drohend: "Ich habe dich an der langen Leine, wenn du versuchst, wegzulaufen, kommst du nicht weit!".
10Außerdem schnallte er seinem Opfer den Rucksack auf den Rücken und drohte ihm mit den Worten: "Du kommst mit zu mir, wenn uns auf dem Weg jemand begegnet und du versuchst den aufmerksam zu machen, dann wirst du es büßen.", um das Mädchen dazu zu nötigen, gemeinsam mit ihm zu seinem Wohnhaus zu gehen.
11Anschließend führte der Angeklagte das Mädchen entsprechend seinem Tatplan an dem Seil zu seinem Wohnhaus, wobei er es zusätzlich am Ärmel der Jacke packte und K das Messer seitlich gegen den Oberkörper drückte. Unter dem Eindruck der Bedrohung ließ das Mädchen dies mit sich geschehen.
12Noch an diesem Tag wie auch an den folgenden Tagen kam es in der Wohnung - wie von dem Angeklagten von Anfang an geplant - zu wiederholten sexuellen, jeweils mehrstündigen Übergriffen unterschiedlichster Art und Ausführung des Angeklagten auf das zu diesem Zeitpunkt im vierten Monat schwangere 16-jährige Mädchen, bei denen der Angeklagte das Mädchen regelmäßig bedrohte, um es gefügig zu machen. Dabei verspürte der Angeklagte besondere sexuelle Erregung gerade aufgrund des Umstandes, dass er die Sexualkontakte gegen den Willen der jungen Frau erzwang, zu einem Samenerguss kam der Angeklagte allerdings aufgrund seiner Orgasmusstörung in keinem der Fälle. Um den von ihm beabsichtigten Sexualverkehr ungehindert mit dem - ihm auch nach seiner Vorstellung ohnehin in seiner Wohnung bereits aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit schutzlos ausgelieferten - Mädchen ausführen zu können, drohte der Angeklagte K vor, während und nach den Übergriffen immer wieder damit, sie zu töten, sollte sie ihm nicht zu Willen sein.
13Bedenken, sein Tun könne von seinem unmittelbaren familiären Umfeld entdeckt werden, hegte der Angeklagte nicht, da er wusste, dass seine Eltern aufgrund verschiedener, auch ihre Mobilität einschränkender Erkrankungen nicht mehr dazu in der Lage waren, das Obergeschoss des Hauses aufzusuchen, und er auch die einzige Person war, die außer dem - ohnehin nur nach Anmeldung erscheinenden - Schornsteinfeger den Keller aufsuchte.
14[…(detaillierte Schilderung von fünf sexuellen Übergriffen)…]
15So verließ der Angeklagte am Morgen des 10.05.2009 gegen 7:40 Uhr das Haus, ohne K zu fesseln. Dem Mädchen gelang schließlich die Flucht zu ihrem in der Nachbarschaft gelegenen Elternhaus, wo sie gegen 8:00 Uhr sichtlich verstört erschien.
16[…]
17Noch am selben Tage wurde der Angeklagte auf der von ihm besuchten Familienfeier festgenommen. Die Festnahme, an der unter anderem der Kriminalhauptkommissar B beteiligt war, ließ er widerstandslos geschehen.
18[…]
19Nachdem der Angeklagte sich im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter zunächst auf sein Schweigerecht berufen hatte, machte er gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G umfangreiche Angaben auch zum Tatgeschehen, die er später in der Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten wiederholte. Dabei schilderte er in der Exploration, dass er von einer Beziehung "die Schnauze voll gehabt" hätte und beschrieb detailreich und in zum Teil derber Wortwahl die von ihm vorgenommenen sexuellen Übergriffe auf die Geschädigte. Diese Art der Darstellung stellte dabei für ihn einen besonderen Reiz dar, da er sich auf diese Weise zurück in die von ihm als positiv erlebte Tatsituation versetzte. Er berichtete nicht nur von seiner Planung der Tat, sondern schilderte auch, dass er die Geschädigte habe "haben wollen" und der Anblick der vor ihm weglaufenden Geschädigten quasi sein "Jagdfieber" geweckt habe, als er diese zu fassen bekommen habe, habe diese versucht, zu schreien, woraufhin er ihr den Mund zugehalten und sie zu Boden gedrückt habe. Auch berichtete er von seinen wiederholten Todesdrohungen gegenüber seinem Opfer - das er namentlich als "Jennifer" bezeichnete – und auch in Bezug auf dessen Familie.
20[…]
21Die gynäkologische Untersuchung K noch am Tage ihrer Rückkehr durch die sachverständige Zeugin Dr. med. F., Ärztin für Gynäkologie, ergab, dass K, bis auf eine, letztlich oberflächliche, Bisswunde mit deutlich sichtbaren Zahnabdrücken im rechten Halsbereich, die - ähnlich eines sogenannten "Knutschflecks" - zu einer Einblutung führte, weitere körperliche Schäden nicht davon getragen hatte.
22[…]
23In der Folgezeit wurde für die Familie der Geschädigten deutlich, dass K unter dem Tatgeschehen sehr leidet, da sie einen sehr bedrückten, nicht mehr - wie in der Zeit unmittelbar vor dem Tatgeschehen - an Zukunftsplanungen orientierten Gesamteindruck macht, wenngleich das Mädchen über den Hergang der Tat im Alltag nicht spricht.
24K befindet sich bereits seit wenigen Tagen nach ihrer Rückkehr in den Familienhaushalt in regelmäßiger psychologischer Betreuung durch die Diplom-Psychologin M. Anfänglich besuchte die Psychologin das Mädchen noch zu Hause, um auf die Geschädigte stabilisierend einzuwirken und mit ihr Strategien zu entwickeln, die ihr eine Verarbeitung des Erlebten ermöglichen. Anlässlich dieser Therapiegespräche offenbarte K der Psychologin, dass es sich für sie als besonders belastend darstellt, dass sie in ganz alltäglichen Lebenssituationen - wie etwa bei dem Eingießen eines Glases Milch - aus ihrer Erinnerung immer wieder die ihr Anweisungen erteilende Stimme des Angeklagten in der Tatsituation vernimmt.
25Inzwischen sucht die Geschädigte etwa vierzehntägig die Praxis der Psychologin auf. Die - in der Behandlung von Traumapatienten langjährig erfahrene - Psychologin diagnostizierte bei K eine posttraumatische Belastungsstörung, ihrem Schweregrad nach im oberen Bereich eines solchen Störungsbildes angesiedelt. Als positiv für das Überstehen der Tatsituation stufte die Psychologin dabei ein, dass das Mädchen dazu in der Lage ist, quasi ihre Psyche von ihrem Körper abzuspalten, um so an sich psychisch unaushaltbare Situationen zu überstehen. Gleichzeitig sieht die Psychologin in dieser Fähigkeit K die Gefahr einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung gegeben, da ein solches Verhalten dazu führen kann, dass die Geschädigte schließlich nicht mehr einzuschätzen vermag, wann tatsächlich eine Paniksituation gegeben ist, weswegen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass intimer Kontakt zu anderen Menschen dauerhaft gestört bleibt. Auch besteht angesichts der Erfahrungen in vergleichbaren Fällen für die Zukunft bei K angesichts der Massivität des Übergriffs die Gefahr der Ausbildung einer extremen Schreckhaftigkeit oder einer unangemessenen Aggressivität in alltäglichen Lebenssituationen im Zusammensein mit anderen - auch ihr nahe stehenden - Menschen, der durch eine K langjährig begleitende therapeutische Behandlung entgegenzuwirken sein wird.
26Als belastend stellten sich die sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf K auch für ihre Partnerschaft mit dem Zeugen N3, des Vaters ihres Kindes dar, da die Erlebnisse K während ihrer Gefangenschaft auch das Intimleben des Paares beeinträchtigen.
27[…]"
28Die Klägerin hat sich diese Schilderung der Ereignisse (Bl. 14 R d.A.) ausdrücklich und vollständig zu eigen gemacht, der Beklagte hat diesen Tathergang ausdrücklich vollständig zugestanden.
29Der Beklagte zahlte bereits ein Schmerzensgeld von € 20.000 an die Klägerin. Diese begehrt nun ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 €. Wegen dieser Schmerzensgeldforderung hat das Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 17.11.2009 (12 C 601/09) den dinglichen Arrest in das Grundstück des Beklagten in Solingen angeordnet. Auf Antrag des Beklagten hat das Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 14.05.2012 angeordnet, dass wegen des zu Grunde liegenden Anspruchs Klage zu erheben sei.
30Die Klägerin behauptet, auch heute noch psychisch massiv unter den Taten zu leiden. Nach einer Stellungnahme der Diplom-Psychologin N2 vom 06.07.2012 (Bl. 38 d.A.) bestehe bei der Klägerin insbesondere eine große Unsicherheit und Verschlossenheit sowie Störungen der Selbstwahrnehmung und der Beziehung zu anderen Menschen. Es bestünden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert.
31Nachdem die Klägerin die ursprüngliche Klageforderung bezüglich vor Rechtshängigkeit entstandener Zinsen zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
32den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er ist der Ansicht, dass Schmerzensgeldansprüche über den bisher gezahlten Betrag hinaus nicht bestünden. Ein Vergleich mit den Fallgestaltungen in bisherigen Vergewaltigungsfällen, bei denen maximal Beträge von etwa 50.000 € zugesprochen wurden, mache deutlich, dass dieser Betrag bei weitem nicht erreicht werden dürfte. Hinzu käme, dass vorliegend die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nahezu aufgehoben sei, da der Strafausspruch von 12 Jahren und 6 Monaten der Höchststraße außerordentlich nahe käme und vom Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts vor dem Bundesgerichtshof als exorbitant hoch, aber gerade eben noch nicht willkürlich bezeichnet worden sei.
36Die Klage wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 26.07.2012 zugestellt.
37Entscheidungsgründe
38I.
39Die Klage ist zulässig.
40Sie ist ordnungsgemäß im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO erhoben worden. Dem steht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin in der Klageschrift nicht entgegen. Wegen schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen kann von dieser Angabe abgesehen werden (vgl. BGH, NJW 1988, 2114). Die Klägerin hat als Opfer der streitgegenständlichen Straftat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass insbesondere der Beklagte ihren aktuellen Wohnort nicht erfährt. Dies ist nur sichergestellt, wenn ihre Adresse in der Gerichtsakte gar nicht erst erscheint. Als ladungs- und zustellungsfähige Adresse reicht deswegen die Anschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus. Die zusätzliche Angabe ihres Geburtsnamens ermöglicht eine eindeutige Individualisierung der Klägerin.
41Ferner wurde die Klage innerhalb der vom Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 14.05.2012 gesetzten Zweimonatsfrist erhoben.
42II.
43Die Klage ist auch in Höhe von weiteren 80.000 € begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 100.000 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, abzüglich der bereits gezahlten 20.000 €, zu.
44Durch das Entführen und Einsperren, die Fesselungen und die sexuellen Übergriffe durch den Beklagten wurde die Klägerin in ihrer Freiheit, ihrer Gesundheit und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen Missachtung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts verletzt. Der Beklagte handelte rechtswidrig und ihn trifft wegen Vorsatzes ein Verschulden.
45Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll, dass das Schmerzensgeld ihn in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen, und dass darüber hinaus das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm der Schädiger angetan hat.
46Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten sich – grundsätzlich und vorliegend – nicht schmerzensgeldmindernd auswirkt. Denn der staatliche Strafanspruch dient in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Täter für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, während sich die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion der Sache nach als eine der Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Schadens darstellt. Sie kann daher auch nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten selbst befriedigt werden. Die Pflicht, den immateriellen Schaden gegenüber dem Verletzten tat- und schuldangemessen voll auszugleichen, hat der Schädiger als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso hinzunehmen wie den etwaigen Freiheitsentzug als deren strafrechtliche Folge (BGH, NJW 1996, 1591).
47Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nach Ansicht des Beklagten „exorbitant hohen“ Strafausspruch von 12 Jahren und 6 Monaten. Dies folgt schon daraus, dass es der erkennenden Zivilkammer nicht zusteht, darüber zu befinden, ob der Ausspruch des Strafgerichts besonders hoch oder gar unangemessen ist. Dies ist allein Aufgabe des hierfür zuständigen Strafgerichts. Wäre der Ansicht des Beklagten zu folgen, so müsste das Zivilgericht im Rahmen der Bemessung der Genugtuungsfunktion des Strafurteils die Strafzumessung inzidenter wiederholen und gegebenenfalls im Wege einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs korrigieren. Dies ist aber nicht Aufgabe des Zivilgerichts.
48Etwas anderes kann sich auch nicht aus einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Schmerzensgeldprozessen und den jeweils dort zugrunde liegenden Strafaussprüchen ergeben. Nachdem das Urteil der Strafkammer (nach Überprüfung durch den BGH) rechtskräftig geworden ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten um die angemessene Strafe handelt. Ebenso ist davon auszugehen, dass auch in allen anderen Fällen, in denen ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde, der jeweilige Beklagte zu einer angemessenen Strafe verurteilt worden ist. Der vorliegende Strafausspruch ist also nicht als höher (oder niedriger) zu bewerten, als die Strafaussprüche in vergleichbaren Fällen.
49Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter eine Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich (BGH, VersR 1970, 281). Die in den Schmerzensgeldtabellen zitierten Entscheidungen sind daher heranzuziehen, jedoch lediglich als Orientierungsmaßstab und keineswegs zum Zwecke der schematischen Übernahme (vgl. OLG München, SVR 2006, 180). Auch ein deutliches Abweichen von der Größenordnung, in der sich die Schmerzensgelder der Gerichte in vergleichbaren Fällen bewegen, ist – wenn auch nur mit besonderer Begründung – zulässig bzw. sogar geboten (vgl. OLG Celle, NJWE-VHR 1997,138; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 253, Rn. 37).
50Der vorliegende Fall gebietet eine solche deutliche Abweichung (genauer: eine Verdoppelung) der bisher in Fällen sexueller Gewalt zugesprochenen maximalen Schmerzensgeldbeträge von 50.000 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und insbesondere Vergewaltigungen im Bereich der Schmerzensgeldfälle insoweit eine Sonderstellung einnehmen, als in der Regel der aus der Tat resultierende unmittelbare körperliche Schaden relativ gering ist im Vergleich zu den häufig gravierenden und zum Teil die Opfer ihr Leben lang begleitenden psychischen Beeinträchtigungen (so auch Slizyk in Beck´sche Schmerzensgeldtabelle, Stand: 01.11.2011, VII, 8). Aus diesem Grund erachtet die Kammer die bislang zugesprochenen Beträge – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – als unangemessen niedrig. Es darf keinen Unterschied machen, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalls die Fortführung seines bisherigen Lebens z.B. infolge einer Querschnittslähmung unmöglich gemacht wurde oder ob dem Opfer einer Vergewaltigung infolge der hieraus dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen, welche indes deutlich schwieriger zu beschreiben und medizinisch gesichert festzustellen sind, ein Weiterleben wie vor der Tat unmöglich gemacht wurde, weil die Fähigkeit, Beziehungen gleich welcher Art zu anderen Menschen aufzubauen und zu unterhalten, dauerhaft verändert wurde. Ähnlich einem Rollstuhlfahrer, der sein Leben komplett umstellen muss, trägt ein Opfer extremer sexueller Gewalt dieses Erlebnis tagtäglich in sich und stellt sein Leben, wenn auch möglicherweise unbewusst, in vielfältiger Hinsicht um. Da sich dies aber nicht immer in konkreten Krankheitsbildern niederschlägt und oft auch vom Opfer selbst gar nicht wahrgenommen wird, ist es Aufgabe der Gerichte, gerade diese unspezifischen Folgen der Verletzungshandlung in Form eines allgemein höheren Schmerzensgeldes bei Fällen extremer sexueller Gewalt zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch Slizyk, aaO).
51Dies vorausgeschickt hat sich die Kammer unter Berücksichtigung vermeintlich vergleichbarer Fälle von folgenden Erwägungen leiten lassen:
52Die Klägerin befand sich vom Morgen des 7. bis zum Morgen des 10. Mai 2009 für die Dauer von insgesamt ca. 72 Stunden in der Gewalt des Klägers. Diese Zeit verlebte die Klägerin unter ständiger Angst vor weiteren sexuellen Übergriffen einerseits, aber auch vor dem Tod andererseits. Gemäß der wiederholten Drohungen des Beklagten musste sie nicht nur um ihr eigenes Leben fürchten, sondern auch um das ihrer Familie und vor allem um das ihres ungeborenen Kindes. Diese Angst wurde noch dadurch verstärkt, dass die Klägerin mit einem jederzeit möglichen gefährlichen Messerangriff durch den Beklagten rechnen musste. Doch auch wenn sie dem Tod entkommen würde, erschien das weitere Schicksal der Klägerin alles andere als erstrebenswert. Mehrmals betonte der Beklagte, dass er die Klägerin nicht mehr gehen lasse und er sie nunmehr besitze, was ihre Herabwürdigung zu einem reinen (Lust-) Objekt deutlich machte. Hinzu kam die Unsicherheit vor möglichen Infektionen, da der Beklagte den Verkehr ungeschützt ausübte. Bei den Übergriffen selbst musste die Klägerin schwerste Erniedrigungen und körperliche Schmerzen dulden. Schwer wiegt insbesondere auch, dass der Beklagte mehrfach versuchte, anal in die Klägerin einzudringen, obwohl (oder gerade weil) sie ihm mitteilte, sie würde „alles tun, aber bitte nicht das“. Auch wenn dem Beklagten der Analverkehr letztlich nicht gelang, ist das Opfer in dieser Situation besonderer Erniedrigung ausgesetzt (vgl. LG Münster, Urteil vom 16.07.2008, 2 O 567/07, zit. nach juris).
53Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge des Vorfalles unter fortwirkenden psychischen Beeinträchtigungen leidet. Neben den im Strafurteil festgestellten Folgen eines solchen Tatgeschehens, insbesondere dem – jedenfalls kurz nach der Tat auftretenden – häufigen Wiedererinnern an die Übergriffe in Alltagssituationen und dem häufigen Vernehmen der Stimme des Beklagten, erschwert das Erlebte der Klägerin das Führen eines „normalen“ Lebens erheblich. Dies ergibt sich – auch ohne entsprechende Atteste – zwanglos aus dem gesunden Menschenverstand. Dass jedenfalls die Gefahr bestand und besteht, dass der Kontakt der Klägerin zu anderen Menschen, vor allem intimer Art, dauerhaft gestört bleibt, liegt auf der Hand, ebenso wie die Tatsache, dass sich die Klägerin ihr Leben lang in verschiedenen Situationen an die Tat erinnern wird. Dass sich die Klägerin zur Zeit der Übergriffe in der Adoleszenz befand, einer Lebensphase, in der die persönliche Entwicklung besonders störanfällig ist, dürfte den Verarbeitungsprozess zusätzlich erschweren. Gleiches gilt für das große mediale Aufsehen, welches die juristische Aufarbeitung der Geschehnisse begleitet.
54Insofern hält die Kammer eine weitere Sachaufklärung der konkreten verbleibenden Beeinträchtigungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes für nicht erforderlich. Die bestrittenen, in der Klageschrift geschilderten weiteren Folgen der Tat sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht erheblich. Die vorgelegte Stellungnahme der Diplom-Psychologin N2 vom 06.07.2012 deckt sich weitgehend mit den Feststellungen des Landgerichts Wuppertal im Strafurteil vom 09.10.2009, dessen Feststellungen der Beklagte ausdrücklich zugestanden hat. Dass infolge der Tat langjährige therapeutische Behandlungen erforderlich sind, ergibt sich bereits aus dem Strafurteil und ist überdies angesichts der Schwere der Tat selbstverständlich. Inwieweit heute tatsächlich noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Depression der Klägerin mit Krankheitswert besteht, spielt angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Erlebnisse niemals vergessen wird, keine entscheidende Rolle. Denn die Klägerin macht letztlich nur solche Folgen der Tat geltend, die sich als selbstverständlich für ein Opfer derartiger extremer sexueller Gewalt darstellen und mithin feststehen.
55Weitere schmerzensgelderhöhende Momente waren indes nicht festzustellen. Insbesondere ist der Klägerin in der Zeit der Geiselnahme keine weitere körperliche Gewalt, die über die sexuellen Übergriffe und Fesselungen hinausgingen, zugefügt worden. Zudem finden sich im Nachtatverhalten des Beklagten keine schmerzensgelderhöhenden Momente. Insbesondere ist es aufgrund der geständigen Einlassungen des Beklagten der Klägerin erspart geblieben, im Strafverfahren gegen den Beklagten als Zeugin gehört zu werden; ebenso wurde durch das Zugeständnis der Tat eine Anhörung der Klägerin im vorliegenden Zivilverfahren oder eine medizinische Exploration entbehrlich. Tatsächlich ist es der Klägerin offenbar gelungen, wenigstens vordergründig den Weg in den Alltag zurückzufinden, was der Kammer aus den eingereichten Unterlagen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bekannt ist.
56Vergleicht man nun diese Situation mit bereits entschiedenen Fällen schwerer sexueller Gewalt, so ergibt sich folgendes Bild:
57Die Klägerin beruft sich insbesondere auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld, wonach für eine mittäterschaftliche Vergewaltigung ein Schmerzensgeld von 40.000 € zugesprochen wurde (LG Bielefeld, Urteil vom 14.09.2005, 8 O 310/05, s. Bl. 31 ff). Dabei handelte es sich jedoch „nur“ um eine einmalige Vergewaltigung durch zwei Täter, bei der das Opfer nicht in eine fremde Wohnung verbracht wurde und die auch nur relativ kurze Zeit andauerte.
58In einem Fall, in dem ein 9-jähriger Junge sechs Mal von seinem Stiefvater sexuell missbraucht worden ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € als angemessen erachtet worden (LG Stuttgart, 16.04.2003, 27 O 113/03, zit. nach Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Auflage, E 1667). Ebenfalls etwa 50.000 € (100.000 DM) wurden zuerkannt in einem Fall mehrfacher Vergewaltigungen, begleitet von lebensbedrohlich grausamer, sadistischer Gewaltanwendung mit schweren physischen und psychischen Folgen (LG Frankfurt, NJW 1998, 2294). Dabei wurde die Geschädigte, über ein halbes Jahr lang im Rahmen einer Beziehung mehrfach geschlagen und brutal anal, oral und vaginal vergewaltigt und gequält. Das Opfer hatte dort erhebliche psychische und körperliche Dauerschäden (Narben) davongetragen. Bei beiden vorgenannten Fällen fehlt es jedoch an den Elementen der (hier sogar mehrtägigen) Geiselnahme und der entsprechend andauernden Todesangst der Klägerin für sich selbst und zusätzlich für ihr ungeborenes Kind.
59Ebenso liegt es bei den weiteren vom Beklagten zitierten Fällen sexueller Gewalt, in denen jeweils ein geringeres Schmerzensgeld ausgeurteilt wurde (LG Ravensburg, 3 O 195/09; LG Münster, 14 O 456/10; LG Hamburg, 327 O 97/03). Die Tatsache, dass die Klägerin vorliegend für ca. 72 Stunden ununterbrochen die beschriebenen Ängste und Qualen erleiden musste, ist nach Ansicht der Kammer die entscheidende Besonderheit des vorliegendes Falles, die sowohl bei der Bemessung der Schwere der Verletzungshandlungen als solche als auch bei der Beurteilung der daraus resultierenden langfristigen Beeinträchtigung ganz erheblich berücksichtigt werden muss.
60Insofern (ansatzweise) vergleichbar erscheint eine Entscheidung nach der bei einer Entführung eines elfjährigen Jungen auf einen Campingplatz, wobei der Junge auf dem Weg dorthin mehrfach geschlagen wurde, es in einem Mobilheim zu erzwungenem Oralverkehr kam, der Junge über Nacht mit Klebeband gefesselt und allein zurückgelassen wurde, und es am nächsten Tag zu weiteren sexuellen Übergriffen kam, ebenfalls 50.000 € zuerkannt wurden (LG Münster, Urteil vom 16.07.2008, 2 O 567/07, zit. nach juris). Dort war der Junge anschließend nicht in der Lage, das Geschehene psychisch zu verarbeiten und über die Tat zu sprechen. Vorliegend ist die Klägerin zwar nicht geschlagen worden, zudem ist ihr die Verarbeitung der Ereignisse – jedenfalls kurz- und mittelfristig – deutlich besser gelungen. Allerdings ist vorliegend auch die etwa dreimal so lange Dauer der Geiselnahme zu berücksichtigen, sowie die deutlich erhöhte Anzahl von sexuellen Übergriffen, vorliegend auch mit durchgeführtem Vaginalverkehr und versuchtem Analverkehr, sowie die Sorge um das ungeborene Kind.
61Schließlich ist eine Entscheidung zu erwähnen, mit der einem 17-jährigen Mädchen, welches entführt, für mehrere Tage festgehalten und unter Durchführung der Defloration mehrfach vergewaltigt wurde, ein Schmerzensgeld von ca. 20.000 € (40.000 DM) zugesprochen wurde (OLG Hamm, Urteil vom 11.07.1991, 6 U 9/91, zit. nach juris).
62Das in der letztgenannten Entscheidung zugesprochene Schmerzensgeld erscheint der Kammer unerklärlich niedrig, auch angesichts der Tatsache, dass das Urteil aus dem Jahr 1991 stammt. Im übrigen zeigen die vorgenannten Entscheidungen, dass die dort zugesprochenen Beträge von maximal etwa 50.000 € die Untergrenze dessen bilden, was bei der Bemessung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen ist. Denn aus den vorgenannten Gründen erachtet die Kammer die vorliegende Tat – und damit die daraus resultierende Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des zuzusprechenden Schmerzensgeldes – für erheblich gravierender. Schon dies macht eine deutliche Überschreitung der bisher zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge erforderlich.
63Hinzu kommt die aus den vorgenannten Gründen nach Ansicht der Kammer notwendige generelle Anhebung des Schmerzensgeldes in Fällen extremer sexueller Gewalt. So wurden bei der Zufügung von körperlichen Behinderungen (Querschnittslähmungen), deren Opfer aber in der Lage sind, ein unter diesen Umständen weitgehend normales Leben zu führen, schon Anfang der 1990er-Jahre Schmerzensgeldbeträge um die 100.000 € zugesprochen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 990; OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.1990, 12 U 724/89, zit. nach juris). Die Kammer hält die Auswirkungen der vorliegenden Tat, insbesondere unter Berücksichtigung der Tat als solcher, für geeignet, ein mindestens gleichartiges Ausgleichs- und Genugtuungsinteresse zu begründen, was letztlich den angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 100.000 € begründet.
64Der zuletzt noch geltend gemachte Zinsanspruch besteht nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
65Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 ZPO. Die Teilklagerücknahme hinsichtlich der Zinsen hat auf die Kostentragungspflicht keinen Einfluss.
66Streitwert: 80.000 €