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Der Angeklagte wird wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 115 Abs. 3, 52 StGB
Gründe:
2I.
3Der am 02.11.1971 in ... geborene Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder sowie ein Kind im Alter von 11 Jahren. Der Angeklagte ist wohnhaft in ... und erhält als Rentner ca. 1.270,00 Euro monatlich.
4Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.03.2023 ist der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
7Am 31.03.2023 gegen 16:35 Uhr begaben sich die Rettungskräfte der Feuerwehr und POK ... und PK ... zu einem Einsatzort in der … in …. Einsatzgrund war ein mutmaßlicher Suizid am Waldrand. Wie sich vor Ort herausstellte, befand sich die eigentliche Einsatzörtlichkeit jedoch 1,5 km von der … entfernt. Aus diesem Grund mussten die Feuerwehrfahrzeuge auf der … wenden.
8Währenddessen fuhr der gesondert verfolgte ... mit seinem Pkw Audi Q7 direkt in die Einsatzstelle der Feuerwehr in der Bachstraße. Der Angeklagte saß hierbei auf dem Beifahrersitz. Nachdem der eingesetzte Feuerwehrmann, der Zeuge ..., dem gesondert Verfolgten mitteilte, dass dieser weiterfahren, und den Einsatz nicht behindern solle, stiegen der gesonderte Verfolgte und der Angeklagte aus dem Pkw aus. Nach nochmaliger Aufforderung, den Einsatzort zu verlassen, fuhr der gesondert Verfolgte ... davon.
9Der Angeklagte blieb jedoch auf der Kreuzung stehen und verhielt sich gegenüber den Rettungskräften der Feuerwehr sehr aggressiv. Da die Rettungskräfte der Feuerwehr mit den Fahrzeugen nicht an dem Angeklagten vorbeikamen, wurde dieser von dem Geschädigten ... mehrfach vergeblich aufgefordert, die Kreuzung frei zu machen, sodass der Geschädigte ... den Angeklagten von der Kreuzung in Richtung des Bürgersteigs schob. Der Angeklagte schubste den Geschädigten ... sodann zurück in Richtung der Straße, woraufhin POK ... dazu kam. Der Angeklagte reagierte aggressiv gegenüber POK ... und kam ihm mit erhobenen Armen entgegen und griff mit seinem rechten Arm nach dem Oberkörper des POK .... In einem daran anschließenden Gerangel konnte der Angeklagte von POK ... in ein angrenzendes niedriges Buschwerk geschubst werden. Der Angeklagte kam jedoch erneut mit den Armen aggressiv gestikulierend auf POK ... zu, woraufhin dieser sich entschied den drohenden Angriff mit zwei schnellen Handflächenstößen zu kontern. Der Angeklagte konnte sodann zu Boden gebracht und mittels Handfesseln fixiert werden. Anschließend konnten auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr ihren Einsatz fortsetzen.
10III.
11Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wegen deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird.
12IV.
13Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 115 Abs. 3, 52 StGB strafbar gemacht.
14V.
15Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde gelegt.
16Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
17Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen, sich in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und sich bei den geschädigten Zeugen entschuldigt hat. Die geschädigten Zeugen sind zudem durch den Angriff des Angeklagten nicht verletzt worden. Zudem ist der Angeklagte zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
18Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein Handeln in Kauf genommen hat, dass anderen - sich möglicherweise in Not befindlichen - Personen nicht oder nur verspätet geholfen werden konnte, sodass der Angeklagte folglich ein absolut unverständliches und egoistisches Handeln an den Tag gelegt hat.
19Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerlässlich, wobei es für die Tat eine Freiheitsstrafe von
203 Monaten
21für tat- und schuldangemessen hielt.
22Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte jedoch gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
23Der Angeklagte wurde erstmals verurteilt. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur ausreichenden Warnung dienen lassen und auch ohne die Strafvollstreckung zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.
24VI.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
26...