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Die Berufung der Beklagten vom 13.08.2013 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 20.06.2013, Az. 3 C 377/12, wird kostpflichtig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.323,37 € festgesetzt.
G r ü n d e
2Die zulässige Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und schließlich eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten erscheint.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die angegriffene Entscheidung selbst und den Hinweis des Vorsitzenden vom 28.10.2013 verwiesen.
4Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28.11.2013 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
5Ergänzend ist auszuführen:
6Es mag zutreffen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Haftungsfrage nicht geklärt ist und auch nicht kurzfristig geklärt werden kann. Das schließt aber gerade nicht aus, dass es auch Fälle gibt, in denen gerade das zumindest grundsätzlich möglich ist. Dies liegt nicht nur auf der Hand, sondern folgt auch aus dem von den Beklagten erstmals mit dem genannten Schriftsatz vorgelegten Formular "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung". In diesem ist unter Pkt. C. 1. ausdrücklich auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der Versicherungsnehmer zu 100 % und damit sehr wohl in vollem Umfang haftet. Dieses Formular ist zwar nicht von der Beklagten zu 1. ausgefüllt und unterzeichnet worden; das Amtsgericht hat aber auf der Grundlage einer ausführlichen Beweiswürdigung eine vollständige Haftungsübernahme der Beklagten zu 1. als gegeben angesehen.
7Soweit die Beklagten argumentieren, dass Grundlage einer Reparaturfreigabe nur der jeweils bekannte Sachverhalt sein kann und auch deshalb ein Einwendungsverzicht durch die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. bezogen auf die volle Haftung dem Grunde nach nicht abgegeben werden kann, übersehen die Beklagten, dass diese Mitarbeiterin sich vorab nicht nur den Schaden hat schildern lassen, sondern sich demgegenüber vor Abgabe ihrer (hier streitigen) Erklärung einen Kostenvoranschlag und Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug hat übermitteln lassen. Der Zeuge H durfte damit sehr wohl annehmen, die Sachbearbeiterin habe eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Abgabe auch einer Erklärung bezogen auf den genannten Einwendungsverzicht.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
9Unterschriften