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Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 155/14-21/14

Datum:
17.02.2014
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 OWi-89 Js 155/14-21/14
ECLI:
ECLI:DE:AGLH:2014:0217.19OWI89JS155.14.2.00
 
Leitsätze:

1. Ein starker Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt einer so genannten „notstandsähnlichen Situation“, wenn der Betroffene sich dahin eingelassen hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide.

2. Ein einmonatiges Regelfahrverbot kann auf „alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C und CE“ beschränkt werden.

3. Eine Beschränkung eines Fahrverbots auf einzelne Fahrzeugarten stellt keinen Fall des Absehens von einem Regelfahrverbot im Sinne des § 4 Abs. 4 BKatV dar. Insbesondere enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass stets ein alle Fahrzeugarten betreffendes Fahrverbot als Regel festzusetzen wäre – vielmehr ist auf den Erziehungszweck des Fahrverbots abzustellen und der Umfang im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeugarten hieran auszurichten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 315,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C bzw. CE, jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: 141725

 
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