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1.Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer unwirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten Bearbeitungsgebühr entsteht nicht abschnittsweise, sondern in der Regel in seinem vollen Umfang
im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege
der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt
2. Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird.
3. Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. Mai 2013 ergangene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 185/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 64,17 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 Prozent und die Beklagte zu 10 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren, die sie im Rahmen eines mit ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs berechnete.
3Am 03. Dezember 2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 23.169,83 Euro ab (Bl. 9 d.A.). Im Einzelnen heißt es zur Darlehensberechnung im Vertrag:
4„Kaufpreis 23.600,00
5Baranzahlung/Inzahlunggabe ./. 5.400,00
6Restkaufpreis (Zwischensumme) = 18.200,00
7RSV-Prämie (falls gewünscht) + 1.050,00
8Finanzierungssumme (Nettodarlehensbetrag) = 19.250,00
9Zinsen nominal p.m 0,255 % p.M. + 3.534,83
10Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und
11Bereitstellungsentgelt + 385,00
12Gesamtdarlehensbetrag = 23.169,83“
13Mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Oktober 2012 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 385,00 Euro und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf.
14Die Beklagte, die sich auf Verjährung beruft, hat die Klageforderung mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 in Höhe eines Teilbetrags von 64,17 Euro anerkannt. Dies entspricht dem Betrag, den die Kläger im Jahre 2010 an Bearbeitungsgebühren gezahlt hätten (12 Monate * 5,35 Euro = 64,17 Euro), wenn die Kläger die Bearbeitungsgebühr anteilig mit den vereinbarten 72 Monatsraten (385,00 Euro / 72 Monate = 5,35 Euro) gezahlt hätten.
15Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass die Forderung verjährt sei.
16Die Kläger sind der Ansicht, dass die Verjährung frühestens mit dem Tag der Entscheidung des OLG Bamberg vom 04. August 2010 (Az. 3 U 78/10) begonnen habe. Eine Klageerhebung sei ihnen vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13. Oktober 2011 (Az. 3 W 86/11) nicht zumutbar gewesen.
17Die Verjährung habe auch deshalb frühestens zum Ende des Jahres 2010 begonnen, weil erst nach vollständiger Zahlung aller Raten die Verjährung zu laufen beginne. Die letzte der 72 Monatsraten, in denen die Bearbeitungsgebühr anteilig enthalten sei, hätten sie erst am 15. Dezember 2010 gezahlt. Jedenfalls aber sei der Anspruch auf die – anteilig mit den zwölf im Jahre 2010 gezahlten Raten – gezahlte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 64,17 Euro noch nicht verjährt.
18Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass ihnen gemäß § 818 Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 195,52 Euro zustehen würde.
19Sie beantragen,
20das am 27. Mai 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 185/13) abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
211 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 580,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2012 zu zahlen.
2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie ist der Ansicht, dass die Ratenzahlungen vorrangig auf die Bearbeitungsgebühren verrechnet worden seien.
28Im Übrigen wird auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil (Bl. 44 ff. d.A.) und die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache nur im Hinblick auf das Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 64,17 Euro Erfolg.
31Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
32Zwar handelt es sich bei der Klausel über die Bearbeitungsgebühr um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat (Bl. 47-50 d.A.), weshalb es an einem Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB fehlt. Die Forderung der Kläger ist jedoch – wie das LG Mönchengladbach bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat (LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 48/13 –, BeckRS 2013, 15957, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 348/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 55/13 –, BeckRS 2013, 18074, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 380/13 anhängig) – verjährt. Im Einzelnen:
331. Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach lief die Verjährungsfrist am 31.12.2007 ab.
34a) Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ist mit Auszahlung der Darlehensvaluta im Jahre 2004 entstanden.
35Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers nicht abschnittsweise, sondern – wie hier – in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 483, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257, 3258; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.). Bei Bearbeitungsgebühren handelt es sich um sog. laufzeitunabhängige Kosten, die nicht wie die vertragstypisch geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehrend, sondern sogleich in voller Höhe bei Vertragsschluss entstehen (BGH NJW 1986, 2564, 2567; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 501 Rn. 5). Der Einbehalt dient nur der Verkürzung des Leistungsweges, so dass der Fall nicht anders zu beurteilen ist, als wenn der Darlehensgeber nicht nur den Nettokreditbetrag, sondern den Bruttokreditbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt und anschließend von ihm das Bearbeitungsentgelt erhalten hätte (LG Bonn WM 2013, 1942, 1943).
36Da die Beklagte vorliegend – wie aus der Auslegung der Darlehensberechnung im Darlehensvertrag nach §§ 133, 157 BGB folgt – die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 385,00 Euro von dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 23.169,83 Euro einbehalten und – nach Abzug weiterer Posten – nur den Restkaufpreis in Höhe von 18.200,00 Euro ausgezahlt hat, hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt etwas, nämlich die einbehaltenen 385,00 Euro durch die Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt. Dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr unwirksam war, ändert nichts daran, dass die Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die 385,00 Euro dadurch an die Beklagte leisten wollten, dass die Beklagte diesen Betrag vom Gesamtdarlehensbetrag einbehält.
37Dass die Bearbeitungsgebühr vorliegend Teil der Zinskalkulation geworden wäre und damit zu den sog. laufzeitabhängigen Kosten zu zählen wäre, ist nicht ersichtlich.
38b) Die Kläger haben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
39Bei einem Bereicherungsanspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.).
40Den Klägern waren bei Unterschrift unter den Darlehensvertrag alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004 begann. Sie wussten, mit wem sie den Vertrag geschlossen hatten und an wen sie die Bearbeitungsgebühr zahlen sollten. Sie wussten weiter, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und dass sie ihre Höhe nicht mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatten. Ihnen war aufgrund des Wortlauts der Regelung auch bekannt, dass die Beklagte die Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensvertrags erhob; die Klausel „bepreist“ den der Beklagten mit der „Bearbeitung“ des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11 –, juris Rn. 40; Göhrmann BKR 2013, 275, 276).
41Dass die Kläger sich möglicherweise nicht darüber bewusst waren, dass die Regelung der allein im Interesse der Beklagten liegenden Bearbeitungsgebühr unwirksam war, weshalb sie nicht verpflichtet waren, die Bearbeitungsgebühr zu zahlen, ist dabei unerheblich. Sie müssen die Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend gewürdigt haben.
422. Der Beginn des Laufs der Verjährung war entgegen der Ansicht der Kläger nicht ausnahmsweise hinausgeschoben. Sie begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2004. Die Rechtslage war in dem Zeitpunkt weder unsicher noch zweifelhaft.
43Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährung damit hinausgeschoben sein (BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149; BGH NJW 1999, 2041, 2042). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt nur dann vor, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW-RR 2008, 1237). Dabei sind an den rechtskundigen Dritten hohe Anforderungen zu stellen, weil zum einen Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgesichtspunkten eng auszulegen sind und zum anderen ein weiter Ausnahmetatbestand dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH NJW 2011, 73, 75 (Rn. 20)).
44Es ist bei diesem Ausnahmefall zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung – soweit ersichtlich – nur bei Amtshaftungs- und Notarhaftungsansprüchen angenommen hat, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt war. Bei der Amts- und Notarhaftung hängt der Anspruch tatbestandlich davon ab, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht. Bevor die Klage im Hauptverhältnis gegen den Staat erhoben werden kann, muss erst die Rechtslage in einem anderen Rechtsverhältnis – der Ersatzanspruch gegen den Dritten – geklärt werden. Es ist dem Gläubiger nicht zuzumuten, zwei Klagen zu erheben, von denen er nur eine gewinnen wird (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). Aus den vorgenannten Gründen ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesige Konstellation überhaupt übertragen werden kann. Denn im vorliegenden Fall wollen die Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage im Verhältnis zur Beklagten überprüfen lassen. Ihnen droht dann bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung; eine solche bloße Rechtsunsicherheit ist jedoch im Rahmen der Verjährung nicht beachtlich. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es – wie dargelegt – allein auf die Tatsachenkenntnis („Umstände“) an. Dass die Kläger in dem anzustrengenden Prozess möglicherweise unterliegen werden, ist das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei (vgl. LG Bonn WM 2013, 1942, 1943; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.).
45Selbst wenn man die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die vorliegende Konstellation anwenden wollte, war die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2004 weder unsicher noch zweifelhaft. Es entsprach und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen – wie hier – ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind. Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 2640, 2641 (Rn. 33); BGH NJW 2009, 2051, 2052 (Rn. 21) und die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08 –, BeckRS 2009, 13142 m.w.N.; BGH NJW 1998, 309, 309; BGH NJW 1997, 2752, 2753; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 – Az. I-6 U 17/09, 6 U 17/09 –, BeckRS 86417).
46Entgegen der Ansicht der Kläger vermochte ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2004 zuverlässig einzuschätzen. Hätten sie hierzu eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihnen nach Auswertung der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung und Auslegung des Vertrags zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer als der Misserfolg gewesen wäre. Die Rechtslage war auch nicht etwa deshalb unklar, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsgebühren nicht beanstandet hat (etwa BGH NJW 2011, 1870; BGH NJW 1995, 1019, 1020 ff.; BGH NJW 1990, 1599, 1600 ff.; NJW-RR 1990, 179). Es bestand in den Entscheidungen kein Anlass, sich mit der Wirksamkeit von Klauseln über die Bearbeitungsgebühr auseinanderzusetzen, weil Gegenstand der Verfahren ein anderer war.
47Unerheblich für die Verjährung ist, wenn die Rechtslage erst später – nach bereits eingetretener Verjährung – aufgrund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (Az. 3 W 109/09) für kurze Zeit unsicher geworden wäre. Hat die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, wird sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher wird. Dies findet keine Stütze im Gesetz sowie der Rechtsprechung und würde außerdem zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der Frage führen, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht. Zudem würde eine Verlängerung der Verjährung dazu führen, was mit dem von der Verjährung verfolgten Zweck des Rechtsfriedens nicht vereinbar ist, dass derjenige besser steht, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben hat, als derjenige, der bereits Klage erhoben hat und dessen Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ersterer könnte von einer Rechtsprechungsänderung profitieren, letzterer nicht mehr, obwohl er sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche rechtzeitig bemüht hat (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2084).
483. Die Kläger können auch keine Nutzungsentschädigung und mangels Hauptanspruchs auch nicht den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
494. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH NJW-RR 2004, 537, 538; BGH NJW 2003, 1943; Heßler, in: Zöller, ZPO, § 543 Rn. 13).
50Eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung ergibt sich hier daraus, dass die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Bei der Kammer sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich die Darlehensnehmer darauf berufen, dass die Rechtslage aufgrund der beiden Entscheidungen des OLG Celle aus den Jahren 2010 und 2011 (Az. 3 W 109/09 und 3 W 86/11) unklar gewesen und deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Diese Ansicht wird ebenso von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (http://www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte, zuletzt abgerufen am 15.11.2013), dem LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 30 ff.) und dem AG Stuttgart (Urteil vom 20.03.2013 – 1 C 39/13 –, juris Rn. 32 f.) vertreten.
51Darüber hinaus folgt die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass verschiedene Ansichten zur Frage bestehen, ob die Bearbeitungsgebühr – wie vom LG Bonn (WM 2013, 1942), vom LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 31) und hier vertreten – im Zeitpunkt der Valutierung im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt wird oder ob sie anteilig mit den jeweiligen Raten der Kläger gezahlt wird (so LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 – 23 S 391/12 –, bisher nicht veröffentlicht).
52Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
53Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.