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Landgericht Mönchengladbach, 5 T 445/04

Datum:
22.09.2004
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 445/04
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2004:0922.5T445.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 22 M 6772/03
Schlagworte:
Pfändung von Internet-Domains und deren Verwertung
Normen:
ZPO § 857, ZPO § 844
Leitsätze:

Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich.

Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist ei-ne zulässige Verwertungsmöglichkeit.

Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforder-lich sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 500,00 EUR

 
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