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Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
2Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Auskunftsanspruch.
3Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 – VIII ZR 262/76 –, Rn. 17, juris). Ein auf § 242 BGB gegründetes Auskunftsrecht besteht aber dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag und zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht. Dafür ist erforderlich - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt (vgl. BGHZ 55, 378, 380; 61, 180, 185; 97, 188, 193) - dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 – IX ZR 57/86 –, Rn. 16 - 20, juris).
4Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Leistungsanspruch - etwaige Schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Ansprüche - dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, dass der Leistungsanspruch besteht. Sie begehrt die Auskunft vielmehr, um herauszufinden, ob ein Anspruch besteht.
5II.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
7Streitwert: bis 500,00 €