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Landgericht Köln, 88 O 1/26

Datum:
12.05.2026
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
88 O 1/26
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2026:0512.88O1.26.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) werbliche Beiträge auf dem sozialen Medium W. zu veröffentlichen, ohne diese in der Beitragsübersicht des eigenen Profils (Grid) im Vorschaubild des Beitrages klar erkennbar und eindeutig als Werbung oder Anzeige zu kennzeichnen,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 11 in Bezug auf den Beitrag vom 11.08.2025 (Anlage K 10),

und/oder

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 14 in Bezug auf den Beitrag vom 22.07.2025 (Anlage K 13);

2. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 28.1.2026 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu I. 1a in Höhe von 10.000 € und zu I.2 und II. in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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