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Landgericht Essen, 9 O 322/15

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
9 O 322/15
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2016:0930.9O322.15.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Q-Straße/L-Straße in N sind dem Grunde nach zu 80% gerechtfertigt.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Q-Straße/L-Straße in N ist in angemessener Höhe unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin in Höhe von 20% gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin in Höhe von 20% sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Q-Straße/L-Straße in N zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 
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