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Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsge-richts Duisburg vom 11.05.2006 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-schwerdeverfahrens.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.000,00 EUR
G r ü n d e :
23
I.
4Der Schuldner hat unter dem 28.03.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung beantragt.
5Die vom Gericht bestellte Gutachterin hat bereits in ihrem Erstbericht vom 13.05.2003 (GA 25) mitgeteilt, dass der Schuldner die von ihr mit der Terminvereinbarung erbetenen Unterlagen nur unvollständig bereit gelegt habe und nur zögerlich Auskunft erteile.
6Mit ihrem Bericht vom 17.06.2003 (GA 27) hat die Gutachterin ausgeführt, dass sie dem Schuldner aufgegeben habe, die Steuerklärungen für die Jahre 2001 und 2002 einzureichen. Entgegen den ersten Angaben im Termin vor Ort, dass die Steuererklärungen in Kürze eingereicht werden könnten, gebe der Schuldner nunmehr an, dass er wegen fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage sei, diese erstellen zu lassen. Der Schuldner sei daher gebeten worden, die Unterlagen nebst ausgefüllter Formulare in der Kanzlei der Treuhänderin einzureichen.
7Der Schuldner ist dann durch die Gutachterin mit Schreiben vom 29.07.2003 (GA 227) dazu aufgefordert worden, im Rahmen eines Gesprächstermins die Steuererklärungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002, eine Geburtsurkunde seines Kindes, eine Bescheinigung über die erbrachten monatlichen Arbeitsleistungen und seinen Arbeitsvertrag vorzulegen und einen diesbezüglichen Gesprächstermin mit ihr zu vereinbaren.
8Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 28.08.2003 (GA 72), dass dem Schuldner im Falle der Nichtbeachtung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung drohe, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit Schreiben vom 03.09.2003 (GA 77) mitgeteilt, die unterschiedlichen Angaben über den Stand der Bearbeitung der Steuererklärungen ergäben sich daraus, dass der Schuldner zunächst davon ausgegangen sei, dass die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft die Steuererklärungen nicht fertig stellen würde, da er über kein eigenes Geld mehr verfüge. Nach Intervention des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners habe sich die Steuerberatungsgesellschaft jedoch bereit erklärt, die Steuererklärungen fertig zu stellen. Im Übrigen ergäbe sich hieraus aber auch kein Steuerrückerstattungsanspruch, da das Finanzamt voraussichtlich mit bestehenden Steuerschulden des Schuldners die Aufrechnung erklären würde.
9Über das Vermögen des Schuldners ist dann am 16.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gutachterin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners ernannt worden.
10Im Bericht vom 28.01.2004 zum Prüfungsstichtag 29.01.2004 (GA 155) hat die Treuhänderin ausgeführt, sie habe dem Schuldner aufgegeben, ab dem Jahr 2001 Steuererklärungen einzureichen, da sich die Forderungen des Finanzamtes dann durch eine Aufrechnung mit einem eventuellen Erstattungsanspruch reduzieren könnten. Die Steuererklärungen ab dem Jahr 2001 seien bislang weder bei ihr noch bei dem Finanzamt eingegangen.
11Mit Schreiben vom 20.04.2004 (GA 228) ist der Schuldner von der Treuhänderin dazu aufgefordert worden, mitzuteilen, ob er entsprechend den Aufforderungen des Finanzamtes zwischenzeitlich die Steuererklärungen für 2000 bis 2003 eingereicht habe.
12Mit Schreiben vom 27.07.2004 (GA 229) ist der Schuldner von der Treuhänderun erneut aufgefordert worden, die Unterlagen für die Steuererklärung für das Jahr 2003 spätestens bis zum 15.08.2004 einzureichen.
13Mit Bericht vom 28.07.2004 (GA 190) hat die Treuhänderin dem Gericht mitgeteilt, dass der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen für die Steuererklärung 2003 nicht in der Kanzlei eingereicht habe. Er habe hierzu angegeben, aller Wahrscheinlichkeit nach steuerberatende Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, eine kostenträchtige Einreichung erscheine ihm ohne zu erwartende Steuererstattung unnötig. Sie habe den Schuldner unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten erneut zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert.
14Mit Schreiben vom 30.08.2004 (GA 230) hat die Treuhänderin den Schuldner unter Fristsetzung bis zum 14.09.2004 aufgefordert, sich umgehend bei dem zuständigen Finanzamt die entsprechenden Formulare für die Erstellung der angeforderten Einkommenssteuererklärungen zu besorgen und diese, soweit es ihm möglich sei, auszufüllen. Er sollte eine Aufstellung über die Arbeitstage des jeweiligen Jahres, die berufsbedingten Kilometer sowie über die Entfernung der Arbeitsstätte zur Privatwohnung beifügen sowie nach Erledigung einen Gesprächstermin mit ihr vereinbaren.
15Mit Schreiben vom 06.02.2005 (GA 223) und vom 24.05.2005 (GA 222) hat die Treuhänderin den Schuldner wiederum jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, für die Steuererklärungen 2003 und 2004 die entsprechenden Formulare beim Finanzamt zu besorgen, diese soweit möglich auszufüllen und dann mit diesen Unterlagen in der Kanzlei der Treuhänderin einzureichen.
16Mit Schlussbericht vom 13.07.2005 (GA 212) hat die Treuhänderin wiederum dem Gericht mitgeteilt, sie habe den Schuldner mehrfach aufgefordert, die nicht eingereichten Steuererklärungen bzw. die hierzu erforderlichen Unterlagen, zuletzt für die Jahre 2003 und 2004, einzureichen. In den Schreiben sei dem Schuldner Hilfestellung angeboten worden, da der Schuldner angegeben habe, zur Erstellung nicht in der Lage zu sein. Bei einem letzten Gespräch mit dem Schuldner im Mai des Jahres 2005 habe sie ihm nochmals detailliert die notwendigen Angaben und Belege aufgelistet. Der Schuldner habe sich Notizen gemacht und sei willens gewesen, die Unterlagen einzureichen. Sie habe dann von dem früheren Steuerberater des Schuldners lediglich zwei nicht ausgefüllte Formulare für die Steuererklärungen sowie die Steuerkarten für die Jahre 2003 und 2004 erhalten. Danach sei eine Erstellung der Steuererklärungen immer noch nicht möglich.
17Mit Schriftsatz vom 08.08.2005 (GA 262) hat der Schuldner der Treuhänderin mitgeteilt, dass er nach einem Gespräch mit ihr Ende Mai seinen Verfahrensbevollmächtigten den Auftrag erteilt habe, die Steuererklärungen zu erstellen, die als Anlage beigefügt seien. Bereits im Jahre 2004 habe sein Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass keine Rückerstattung erfolgen werde bzw. der Aufwand größer sei als die Rückzahlung. Seit dem 15. Februar 2005 sei er, der Schuldner, in stationärer Behandlung gewesen und bis zum heutigen Tage noch krank und zu 70 % behindert. Dem Schreiben waren die Steuererklärungen der Jahre 2003 und 2004 beigefügt.
18Mit Schriftsatz vom 18.10.2005 (GA 285) hat der Schuldner in seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag des Finanzamtes vom 26.08.2005 (GA 276) mitgeteilt, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 im Juni 2005 eingereicht worden seien. Die Verzögerungen hätten nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen, da sich zunächst seine Ehefrau gesträubt habe, eine gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, da sie der Meinung gewesen sei, dass ihre eigenen finanziellen Verhältnisse der Treuhänderin nicht mitzuteilen seien.
19Mit Schriftsatz vom 28.10.2005 (GA 286) hat die Versagungsantragstellerin mitgeteilt, dass zwar Ende Juni 2005 die Steuererklärungen 2003 und 2004 abgegeben worden seien. Diese könnten in der vorliegenden Form jedoch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Vielmehr seien noch Rückfragen erforderlich und Unterlagen fehlten. Steuererklärungen für die Jahre 2000-2002 lägen bislang nicht vor.
20Die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie behauptet, der Schuldner habe der Treuhänderin die für die Anfertigung von Steuererklärungen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und zudem seine Gewerbeanmeldung vom 18.04.2005 gegenüber der Treuhänderin verschwiegen.
21Mit Beschluss vom 11.05.2006 hat das Amtsgericht Duisburg dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Es hat ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, da der Schuldner seine Auskunftspflichten bei der Abgabe seiner Steuererklärung nicht erfüllt habe und zudem die Anmeldung eines Gewerbes und die Art der hieraus erzielten Erlöse verschwiegen habe.
22Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat diese damit begründet, er sei ab dem 15.02.2005 lebensbedrohlich erkrankt gewesen und habe in dieser psychischen Bedrohungssituation seine Angelegenheiten nicht mehr klar überblicken können. Dies habe dazu geführt, dass er die Gewerbeanmeldung der Treuhänderin nicht mitgeteilt habe. Seinen Auskunftspflichten in steuerlichen Belangen sei er nachgekommen. Den Gläubigern sei aus alledem kein Nachteil entstanden.
23Die Kammer hat nach Beweiserhebung mit Beschluss vom 30.10.2006 die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11.05.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Amtsgericht habe die Restschuldbefreiung zu Recht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt. Dabei könne offen bleiben, ob die Verzögerungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen im Verantwortungsbereich des Schuldners lägen oder auf das Verhalten seiner Ehefrau zurückzuführen seien, die die Unterzeichnung der Steuererklärungen für 2003 und 2004 zunächst verweigert habe. Jedenfalls habe der Schuldner durch die unterlassene Mitteilung der Anmeldung des Gewerbes und die Aufnahme des Betriebes derart gröblich seine ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, dass ihm die Restschuldbefreiung zu versagen sei.
24Hiergegen hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 14.11.2006 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.01.2007 begründet.
25Mit Beschluss vom 03.12.2009 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners den Beschluss der Kammer vom 30.10.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Beschluss könne keinen Bestand haben, da das Beschwerdegericht nicht beachtet habe, dass der von ihm für begründet angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer freiberuflichen Tätigkeit von der Versagungsantragstellerin nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht worden sei. Das Beschwerdegericht habe sich mit dem fristgerecht vorgebrachten und vom Insolvenzgericht für gerechtfertigt angesehenen Versagungsgrund hinsichtlich der geltend gemachten Verzögerung bei der Erstellung der Steuererklärungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner zuzuordnendes Fehlverhalten vorliege. Dies sei nachzuholen. Hierbei sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners zu prüfen, ob er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsansprüche zu verhindern gesucht habe.
26II.
27Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, da der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt.
281.
29Hinsichtlich der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Abgabe der Steuerklärungen des Schuldners liegt ein fristgerecht erhobener und auch im Übrigen zulässiger, insbesondere hinreichend konkretisierter, Versagungsantrag der Versagungsantragstellerin vor.
302.
31Der Schuldner hat vorliegend die ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Abgabe von Steuererklärungen grob fahrlässig verletzt.
32Allerdings trifft den Schuldner selbst keine Verpflichtung zur Erstellung einer Einkommenssteuererklärung, da diese Pflicht auf die Treuhänderin übergegangen ist. Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen. Demgemäß hatte die Treuhänderin auch im vorliegenden Fall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 197/07 m.w.N.)
33Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 InsO jedoch zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen und zur Auskunft über alle zur Fertigung einer Steuererklärung erforderlichen Umstände verpflichtet. Die Nichterfüllung dieser Anordnung kann aber nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprach (BGH, Beschluss vom 20.03.2003, IX ZB 388/02).
34Nach den dargestellten Grundsätzen ist von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten durch den Schuldner auszugehen.
35Der Schuldner ist über einen Zeitraum von März 2003 bis Ende Juni 2005 seinen Mitwirkungspflichten bei der Erstellung der Steuererklärungen nicht nachgekommen und hat hierdurch deren Einreichung verhindert. Hierin liegt eine erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
36Die diesbezüglichen Aufforderungen der Treuhänderin zur Mitwirkung waren auch rechtmäßig. Zwar hat die Treuhänderin den Schuldner teilweise zur Einreichung der Steuererklärungen aufgefordert, obwohl die Abgabe der Steuererklärungen durch sie selbst zu erfolgen hatte. Nach den Ausführungen der Treuhänderin in ihren Berichten sowie den eigenen Angaben des Schuldners ist jedoch davon auszugehen, dass die entsprechenden Aufforderungen darauf beruhten, dass der Schuldner ihr gegenüber angegeben hatte, die Steuererklärungen selbst fertigen zu wollen bzw. durch seinen Steuerberater fertigen zu lassen. Für diesen Fall muss sich der Schuldner aber ebenfalls so behandeln lassen, wie wenn er dem Verwalter die zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen nicht überlassen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 197/07).
37In den späteren Aufforderungen der Treuhänderin ist der Schuldner darüber hinaus, nachdem er die Steuererklärung entgegen seinen vorherigen Angaben noch immer nicht eingereicht hatte, lediglich dazu aufgefordert worden, die unterschriebenen und soweit möglich vorausgefüllten Formulare sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auch wurden dem Schuldner Hilfe beim Ausfüllen sowie Gesprächstermine zur Klärung angeboten. Diesen Aufforderungen ist der Schuldner nicht nachgekommen, sondern hat erst im Juni 2005 Steuerklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
38Die dargelegte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht stellte einen zumindest grob fahrlässigen Pflichtverstoß des Schuldners dar. Davon ist auszugehen, nachdem der Schuldner über einen Zeitraum von 2 Jahren durch die Treuhänderin mehrfach sowohl über seinen Verfahrensbevollmächtigten wie auch persönlich unter Fristsetzung und teilweise per Einschreiben zur Erfüllung seine Mitwirkungspflichten in den Steuerangelegenheiten aufgefordert wurde. Dabei war das Auskunftsverlangen der Treuhänderin auch durch gezielte Fragestellungen in der Weise konkretisiert, dass bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2009, IX ZB 212/08). Gegebenenfalls hätte sich der Schuldner durch Rückfrage bei der Treuhänderin etwaige Unklarheiten erläutern lassen können.
39Soweit der Schuldner anführt, die Verzögerung der Einreichung habe auf einem Weigerungsverhalten seiner Ehefrau beruht, entschuldigt dies sein Verhalten nicht. Da die Abgabe der Steuererklärung der Treuhänderin oblag, hätte diese auch ihr Wahlrecht nach § 26 EStG ausüben können und eine getrennte Veranlagung der Eheleute wählen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 8/06). Für diesen Fall wäre keine Unterschrift der Ehefrau des Schuldners unter der Einkommensteuererklärung erforderlich gewesen. Im Übrigen wäre der Schuldner im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten frühzeitig verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Einreichung der Steuererklärung am Weigerungsverhalten seiner Ehefrau scheiterte, um der Treuhänderin eine entsprechende Reaktion hierauf zu ermöglichen. Er hat das angebliche Weigerungsverhalten seiner Ehefrau jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 28.10.2005 erwähnt.
40Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Erkrankung des Schuldners. Denn diese begann nach seinen Angaben erst Mitte Februar 2005. Bereits sein Verhalten bis zu Beginn der Erkrankung begründet jedoch den Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung von Mitwirkungspflichten, denn er hatte bereits über einen Zeitraum von fast 2 Jahren die Einreichung der Steuererklärung verhindert.
41Soweit der Schuldner weiter anführt, es habe keine steuerrechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden, ist dies ebenfalls unerheblich. Denn es oblag der Treuhänderin, etwaige Steuerrückerstattungsansprüche zu prüfen und ggf. geltend zu machen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hatte der Schuldner mitzuwirken, indem er der Treuhänderin alle von ihr für erforderlich erachteten Angaben und Unterlagen, beispielsweise auch betreffend die Geltendmachung von Werbungskosten, zur Verfügung stellte.
423.
43Unerheblich ist, ob aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner die Befriedigungsaussichten der Gläubiger tatsächlich beeinträchtigt wurden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 08.01.2009, IX ZB 73/08), der sich die Kammer anschließt, setzt die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldner eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus. Es genügt insoweit, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dies ist bei der fehlenden Mitwirkung bei der Abgabe von Steuererklärungen des Schuldners grundsätzlich der Fall. Denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Steuerrückerstattung.
444.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO, §§ 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG.