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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 93 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
2Die Kläger waren über mehrere Jahre Mandanten der Beklagten zu 1), einer Steuerberaterkanzlei, deren vertretungsberechtigte Gesellschafter die Beklagten zu 2) - 6) sind. Am 16.08.2019 teilten die Kläger der Beklagten zu 1) per Mail mit, dass sich ihre bisherige Anschrift geändert hatte, die bisherige Anschrift "C-Straße, S" nicht mehr aktuell und sie fortan unter der Anschrift „A-Straße, X" zu erreichen waren. Die Kläger wiesen vorsichtshalber noch mehrfach auf die neue Adresse hin. Am 17.07.2020 beauftragten die Kläger die Beklagte zu 1) mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2019. Bei der Aktivierung des Einkommenssteuer-Programms der Beklagten wurden automatisch die Kontaktdaten der vorherigen Erklärung eingelesen, die noch die ehemalige Adresse der Kläger enthielt. Aus diesem Grund wurde die Erklärung an die ursprüngliche Adresse versendet.
3Die Kläger behaupten, das die Steuererklärung enthaltende Schreiben der Beklagten sei den neuen Bewohnern der C-Straße in S, den Zeugen A und A, zugegangen. Diese hätten den Umschlag wegen der Namensähnlichkeit versehentlich geöffnet und vom Inhalt Kenntnis genommen. Die Kläger hätten sich wegen der Weitergabe der sensibelsten und persönlichsten Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, exponiert, stigmatisiert und bloßgestellt gefühlt, zumal sie als Bewohner einer ländlichen Gegend, in der es "viel Gerede" gebe, sehr auf Diskretion bedacht seien.
4Die Kläger beantragen,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von insgesamt 15.000,00 EUR (7.500,00 EUR für die Klägerin zu 1. und 7.500,00 EUR für den Kläger zu 2.) nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie behaupten, es liege nahe, dass die Kläger einen Nachsendeauftrag eingerichtet und die Erklärung deshalb unmittelbar empfangen hätten. Die Beklagten sind der Ansicht, selbst wenn die Zeugen das Schreiben geöffnet und den Inhalt zur Kenntnis genommen haben sollten, was bestritten wird, sei ihnen dies nicht zuzurechnen sei, da es sich insofern um eine eigenständige und strafbare Handlung der Zeugen handele, die eine Zäsur darstelle und die Kausalkette der Beklagtenhandlungen unterbrochen habe.
9Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2022, Bl. 238 ff. d.A., verwiesen. Das Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; wegen der Fragen im Einzelnen und der Entscheidung des Gerichtshofs wird auf das Urteil vom 20.06.2024, Bl. 461 ff. d.A., Bezug genommen.
10Die Parteien haben sich, die Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2025, die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.05.2025, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
13I.
14Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dies jedoch nur in Höhe von jeweils 500,00 EUR.
15Die sachliche, räumliche und zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO ergibt sich aus den Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 99 Abs. 2 DSGVO.
16Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
17Die Beklagte zu 1) ist als juristische Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Haftung der Beklagten zu 2) bis 6) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 721 BGB.
18Die Beklagte zu 1) hat jedenfalls gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“). Gegen diese Vorgabe haben die Beklagten verstoßen, indem sie die ehemalige Adresse der Kläger nicht vollumfänglich aus dem Datenbestand gelöscht haben. Hierbei ist unerheblich, dass die Adresse durch ein Programm automatisch eingefügt wurde. Nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO hatte die Beklagte gerade dafür Sorge zu tragen, dass die Adresse im System überhaupt nicht mehr hinterlegt ist. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz der Datenverarbeitung stellt zugleich eine unrechtmäßige Datenerarbeitung dar, die geeignet ist, die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 82 DSGVO auszulösen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 m.w.N.).
19Den Klägern ist infolge des Verstoßes auch ein Schaden entstanden.
20Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr, BGH a.a.O. m.w.N.). Der Begriff ist mit Blick auf die Zielsetzung der Verordnung weit auszulegen und nicht von dem Überschreiten einer Bagatell-Grenze abhängig (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-590/22; BGH a.a.O.).
21Dennoch stellt der Schaden ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar, der nicht mit dem Verstoß gegen die Verordnung gleichgesetzt werden kann und über den reinen Verstoß hinausgehen muss (EuGH a.a.O., BGH a.a.O.).
22Sowohl der Gerichtshof als auch der BGH haben klargestellt, dass schon der kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH a.a.O., BH a.a.O.). Dies wird insbesondere auf den ersten Satz des 85. Erwägungsgrunds der DSGVO gestützt, in dem es heißt, dass „(e)ine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen (kann), wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten.“ Diese Formulierung spiegelt auch die zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmale des Art. 82 DSGVO: Die in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorausgesetzte Datenschutzverletzung, kann, muss aber nicht zu einem die Ersatzpflicht auslösenden Schaden führen; dieser ist gesondert festzustellen, kann aber beispielsweise in dem Kontrollverlust, der mögliche, aber nicht zwingende Folge des Verstoßes ist, liegen. Der Anspruchsteller muss aus diesem Grund lediglich den eingetretenen Kontrollverlust, diesen aber vollumfänglich, beweisen.
23Einen derartigen Kontrollverlust haben die Kläger bereits mit der Versendung der Unterlagen an ihre ehemalige Adresse und dem dortigen Zugang erlitten. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die von der Beklagten abgesandte Erklärung an der ehemaligen Adresse der Kläger eingegangen und von den Zeugen A in Empfang genommen worden ist. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung.
24Infolge der durch die Beklagte vorgenommenen und kausal durch den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO erfolgten, irrtümlichen Versendung war den Klägern die Kontrolle darüber entzogen, welchem Personenkreis die den Beklagten zur Verfügung gestellten und in der Steuererklärung aufgegriffenen personenbezogenen Daten zugänglich waren. Ob die Zeugen den von der Beklagten in Gang gesetzten Kausalverlauf durch das eigenmächtige Öffnen des Briefs unterbrochen haben, ist für den Schadenseintritt unerheblich, da dieser bereits zuvor mit der Versendung des Briefs eingetreten war. Bereits in diesem Zeitpunkt waren die Daten dem Verfügungskreis der Kläger entzogen. Aus diesem Grund ist für das Vorliegen des Schadens nach Maßgabe der vom Gerichtshof aufgestellten und vom BGH aufgegriffenen Grundsätze auch unerheblich, ob und inwieweit die Zeugen von dem Inhalt des Briefs Kenntnis genommen haben. Dieser Umstand ist für den Umfang des Schadens relevant, nicht aber für den Eintritt des Schadens als solcher. Die Kläger hatten mit der Versendung des Briefs nicht mehr in der Hand, welcher Personenkreis von ihren Daten Kenntnis nehmen und diese verwenden kann. Dies allein stellt eine negative Folge des Datenschutzverstoßes dar, die einen immateriellen Schaden begründet.
25Der Umfang des eingetretenen Schadens liegt aber erheblich unterhalb der von den Klägern angegebenen Größenordnung.
26Die Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO gebietet eine vollständige und wirksame Entschädigung in Geld, eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aber gerade nicht erfüllen (EuGH a.a.O., BGH a.a.O.). Weder die Schwere des Verstoßes noch die Anzahl der Verstöße gegen die Verordnung oder ein diesbezüglicher Vorsatz des Verantwortlichen finden bei der Bemessung des Schadens Berücksichtigung (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-182/22, C-189/22; BGH a.a.O.).
27Ist nach den Feststellungen des Gerichts allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlusts an personenbezogenen Daten gegeben, weil weitere Schäden nicht nachgewiesen sind, hat der Tatrichter bei der Schätzung des Schadens insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter hat er die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle in den Blick zu nehmen (BGH a.a.O.).
28Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Auf Seiten der Kläger ist allein der oben genannte Kontrollverlust bei der Ermittlung der Schadenshöhe zu berücksichtigen und anhand der vorgenannten Kriterien zu bemessen. Denn der Beweis eines darüberhinausgehenden Nachteils ist den Klägern nicht gelungen. Die Aussagen der Zeugen waren insofern unergiebig, da sich aus diesen gerade nicht positiv ergibt, dass die Zeugen von Details der Steuerklärung und den hierin enthaltenen Daten Kenntnis genommen haben. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Daten, wie die Kläger befürchten, über die Zeugen einen noch größeren Personenkreis erreicht haben.
29Zu beachten war, dass die betroffenen Daten naturgemäß sensibel sind. Aus einer Steuererklärung sind eine Vielzahl von Daten ersichtlich, die Rückschlusse auf verschiedene Lebensbereiche der betroffenen Person ermöglichen und die üblicherweise Außenstehenden verborgen bleiben. Auch gibt es für die Kläger keine vergleichbare Möglichkeit wie etwa im Falle der ungewollten Veröffentlichung einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die gewechselt werden kann. Begrenzt wird der Anspruch jedoch durch den Umstand, dass über den reinen Kontrollverlust hinaus keine weiteren negativen Folgen erkennbar sind und die Daten an einen begrenzten Empfängerkreis, anders als etwa bei einem unzureichenden Schutz von Daten im Netz, gelangt sind. Die Sensibilität der Daten erfordert den zugesprochenen Ausgleich, ein Schmerzensgeld von mehr als 500,00 EUR ist aber nicht gerechtfertigt, da nicht festgestellt werden konnte, dass überhaupt ein Dritter von den Daten Kenntnis genommen hat.
30Der Anspruch auf die Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
31II.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
33III.
34Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
371. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
382. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
40Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
41Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
42Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
43B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wesel statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
44Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.