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Landgericht Düsseldorf, 38 O 219/25

Datum:
17.07.2026
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 219/25
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2026:0717.38O219.25.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie jeweils in der Anlage K1 wiedergegeben gegenüber Verbrauchern

1. mit einer unverbindlichen Preisempfehlung als Streichpreis zu werben;

2. mit einer Preisermäßigung zu werben, wenn innerhalb der letzten 30 Kalendertage vor der Anwendung der Preisermäßigung für das beworbene Produkt bereits ein niedrigerer als der nunmehr geforderte Preis verlangt wurde.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2025 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 50.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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