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für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland elektrische Gitarren zu vertreiben, wenn deren Korpus wie nachstehend wiedergegeben gestaltet ist:

und

und

und

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Einspruchsfrist wird auf einen Monat bestimmt.
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14c O 64/25
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil |
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Tatbestand
3Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vertriebs von elektrischen Gitarren auf Unterlassung in Anspruch.
4Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, das auf die Herstellung von Musikinstrumenten spezialisiert ist. Hierzu gehört auch die elektrische Gitarre „K.“, die H. E.“) im Jahre 1954 geschaffen hat. Nach seinem Modellentwurf - eine Abbildung des Prototyps von 1954 und dem heute vertriebenen Modell sind nachfolgend eingeblendet - werden die elektrischen Gitarren auch heute nahezu baugleich hergestellt und vertrieben.
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Die Klägerin ist seit 1985 Inhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der „K.“. J. verstarb im Jahr 1991.
7Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das auf der Online-Einzelhandelsplattform V.“ - zugänglich unter https://S..com/ - unter anderem elektrische Gitarren, wie im Tenor unter Ziffer I. abgebildet (auch) für den Versand nach Deutschland anbietet. Unter dem dort von der Beklagten verwendeten Namen „X.“ bot sie - jedenfalls im Frühjahr 2025 - die streitgegenständliche elektrische Gitarre unter der Bezeichnung „IRIN 22 Bünde ST E-Gitarre 39 Zoll 6 Saiten Ahorn Korpus Hals E-Gitarre mit notwendigem Gitarrenzubehör und Teilen“ wie folgt auf V.“ an:
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Die Klägerin ließ im April 2025 einen Testkauf durchführen. Die elektrische Gitarre wurde am 27.05.2025 an eine Lieferadresse U. geliefert.
11Die Klägerin beantragt,
12im Wege des Versäumnisurteils zu erkennen wie geschehen.
13Die Beklagte hat innerhalb der ihr im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist die Verteidigung nicht angezeigt und nicht auf die Klage erwidert.
14Wegen des weiteren Sachstandes wird auf die Klageschrift sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16I.
17Auf Antrag der Klägerin war die Beklagte gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, weil sie entgegen Paragraph 276 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ZPO trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 331 Absatz 3 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt hat, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen.
18Das Vorbringen der Klägerin ist gemäß Paragraph 331 Absatz 1 ZPO als zugestanden anzunehmen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist die Klage zulässig und begründet.
19II.
20Die Klage ist zulässig.
21Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union, so dass gemäß Artikel 1 Absatz 1, Satz 1, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) auf das nationale Recht des angerufenen Gerichts und damit auf die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) abzustellen ist. Die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit regeln damit mittelbar auch die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011, IX ZR 176/10, Randnummer 7 - Rückzahlung der Lizenzgebühr). Damit folgen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für die in der Volksrepublik China ansässige Beklagte aus Paragraph 32 ZPO.
22Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen - wie hier ein Verstoß gegen das Urheberrecht - das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Mit dem hiervon erfassten Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, das heißt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gemeint. Maßgebend ist im Urheberrecht der Ort, an dem in das Verwertungsrecht eingegriffen wird (vergleiche Reber, in: BeckOK Urheberrecht, 48. Edition, Stand: 01.12.2025, Paragraph 105 Randnummer 3).
23Die Beklagte ist auf dem deutschen Markt tätig. Sie vertreibt (unter anderem) die hier angegriffene elektrische Gitarre über die Webseite https://S..com/ auch bestimmungsgemäß an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kunden und damit auch an Kunden im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wie der Testkauf mit Lieferung nach N. zeigt.
24Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus Paragraphen 104 Satz 1, 105 Absatz 1 Urhebergesetz (im Folgenden: UrhG), 23, 71 Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 26 Absatz 1 Nummer 1 Justizzuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen.
25III.
26Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des im Tenor unter Ziffer I. wiedergegebenen, rechtsverletzenden Verhaltens gemäß Paragraph 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4, Paragraphen 15 fortfolgende UrhG zu.
271. Gegenstand der Klage ist allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, so dass im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 12 - Tarzan).
28a. Der urheberrechtliche Schutz ausländischer Staatsangehöriger für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke richtet sich nach Paragraph 121 UrhG.
29Da J. US-amerikanischer Staatsangehöriger war und die „K.“ bereits 1954 in den Vereinigten Staaten von Amerika erschienen ist, richtet sich ihr urheberrechtlicher Schutz nicht nach Paragraph 121 Absatz 1 UrhG. Denn das Urheberrechtsgesetz trat erst 1965 in Kraft, sodass ein Erscheinen der „K.“ innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erscheinen in den Vereinigten Staaten von Amerika im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen ist.
30Ihr urheberrechtlicher Schutz richtet sich vielmehr nach Paragraph 121 Absatz 4 Satz 1 UrhG nach den bestehenden Staatsverträgen. Anzuwenden ist hier das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892. Nach diesem Übereinkommen besteht für die „K.“ in Deutschland urheberrechtlicher Schutz.
31Nach Art. 1 dieses Übereinkommens sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Fotografien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Umfang sowie Dauer des urheberrechtlichen Schutzes richten sich danach ausschließlich nach inländischem Recht; nicht hingegen kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 17 - Tarzan). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der „K.“ im Jahre 1954 waren Werke in Deutschland nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der Fassung vom 09.01.1907 (im Folgenden: KUG 1907) geschützt, wobei die Schutzdauer nach Paragraph 25 dieses Gesetzes - seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13.12.1934 (RGBl. II 1395) - 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers betrug.
32Nach diesen Vorschriften besteht für die „K.“ in Deutschland urheberrechtlicher Schutz jedenfalls bis 2041. Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund der dem Übereinkommen von 1892 zeitlich nachfolgenden Staatsverträge zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland (Welturheberrechtsabkommen, Revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS-Übereinkommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag), die den durch das Übereinkommen von 1892 begründeten urheberrechtlichen Schutz hier im Ergebnis unberührt lassen (vergleiche hierzu ausführlich Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559, Randnummern 19 fortfolgende - Tarzan).
33b. Die Klägerin ist zudem aktivlegitimiert. Sie hat dargelegt, dass sie im Jahr 1985 sämtliche Rechte am geistigen Eigentum (unter anderem) des Korpus der „K.“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der „D“. erworben hat, die ihrerseits zuvor die Rechte von der ursprünglichen Rechteinhaberin „T..“ erworben hatte, deren Angestellter J. im Zeitpunkt der Schöpfung war. Sie ist damit als ausschließliche Lizenznehmerin Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts im Sinne des Paragraph 31 Absatz 3 UrhG.
342. Der von J. geschaffene Korpus der „K.“ - nur hierfür begehrt die Klägerin urheberrechtlichen Schutz - stellt sowohl nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Gestaltung der elektrischen Gitarre vorherrschenden Anschauung im Jahre 1954 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Paragraph 2 KUG 1907 als auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, die auf die vom Europäischen Gerichtshof etablierte Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union zurückgehen (Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141, mit weiteren Nachweisen - Mio u. a. konektra) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.02.2025, I ZR 16/24, GRUR-RS 2025, 4384, mit weiteren Nachweisen - Birkenstocksandale) ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 UrhG dar.
35a. Gemäß Paragraph 129 Absatz 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind, oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke, die bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den aktuellen Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, GRUR 2014, 65, Rn. 31 - Beuys-Aktion). Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffene Werke der bildenden Künste genossen gemäß Paragraph 1 KUG 1907 urheberrechtlichen Schutz, wobei als solche gemäß Paragraph 2 Absatz 1 KUG 1907 auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes (der angewandten Kunst) galten, wenn im Einzelfall bei einem geschmackvoll gestalteten Gebrauchsgegenstand die Anforderungen, die an ein Kunstwerk zu stellen sind, erfüllt waren (vergleiche Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020, 14c O 57/19, GRUR-RS 2020, 34825 Randnummer 112 mit weiteren Nachweisen). Dass diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind, belegen die folgenden Ausführungen zur aktuellen Rechtslage.
36b. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der urheberrechtliche Begriff „Werk“ - als autonomer Begriff des Unionsrechts ist dieser einheitlich auszulegen und anzuwenden - zwei Tatbestandsmerkmale: Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, wobei dies einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vergleiche zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 48 fortfolgende - Mio u. a. konektra; Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, GRUR 2019, 1185 Randnummer 29 bis 32, - Cofemel mit weiteren Nachweisen).
37Der Bundesgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung für den urheberrechtlichen Schutz von „Werken“ voraus, dass diese eine Schöpfung individueller Prägung darstellen, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 18 - Birkenstocksandale; Urteil vom 09.11.2023, I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 Randnummer 24 - E2; Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 13 - Vitrinenleuchte, jeweils mit weiteren Nachweisen), wobei mit künstlerischer Leistung nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist (dies klarstellend: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 23 - Birkenstocksandale und insoweit im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zwar davon ausgeht, dass Raum für die Ausübung künstlerischer Freiheit erforderlich ist, indes darauf hinweist, dass eine eigene ästhetische oder künstlerisch markante visuelle Wirkung, die ein Gegenstand hat, als solche nicht genügt, um ihm urheberrechtlichen Schutz zu verleihen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 49 und 67 folgende - Mio u. a. konektra). Denn auch der Bundesgerichtshof setzt - ungeachtet der Frage, ob er an der Terminologie der „künstlerischen“ Leistung künftig festhalten wird - voraus, dass sich die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.
38Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der von J. geschaffene Korpus der „K.“ als eine herausragende geistige Schöpfung, die seine Persönlichkeit widerspiegelt. Die Gestaltung als Körper ohne Kanten verleiht der „K.“ weiche Rundungen, die die Assoziation an einen weiblichen Rumpf bestehend aus Hüfte, Taille und Armen wecken. Gleichzeitig ist die linke Seite gestreckt, sodass die „S-Linien“ der beiden Seiten nicht parallel, sondern die Radien ihrer jeweiligen Rundungen ungleichmäßig verlaufen. Außerdem ist das linke Horn - erinnernd an einen Arm - gestreckter als das rechte, sodass der Eindruck erweckt wird, es greife nach etwas Entferntem. Hierdurch wird nicht lediglich eine asymmetrische Form erzeugt; vielmehr wird der Eindruck erweckt, die „K.“ beuge sich - wie eine zur Seite geneigte Tänzerin - leicht nach rechts. Der Eindruck des in einer Streckbewegung befindlichen Korpus wird durch seine dreidimensionale Gestaltung mit einer Abflachung der vorderen linken Seite - anmutend wie ein nach hinten gekipptes Becken - sowie einer, im Vergleich zur rechten Seite, schmaleren linken Rückseite weiter betont. Das Schlagbrett hebt schließlich diese charakteristische individuelle Gestalt weiter hervor, indem es auf der rechten, der oberen und der unteren Seite sowie auf der linken Seite die Kurven des Korpus versetzt übernimmt und damit - zusammen mit der Anordnung der Kabelauslassung parallel zum rechten unteren Ausläufer des Schlagbretts - unterstreicht. Eine solche futuristische, elegante und zeitlose Gestaltung des Korpus einer Gitarre mit dem die asymmetrisch geschwungene Form noch hervorhebenden Griffbrett stellte im Zeitpunkt von Konzeption und Erscheinen der „K.“ etwas grundlegend Neues dar. Im damaligen Formenschatz war - wie von der Klägerin dargelegt - Derartiges nicht angelegt; lediglich die eigenen Vorgängermodelle des „P.“ (später „R.“) und des „G.“ von J. lassen die Elemente der asymmetrischen Grundform mit einem diesen angepassten Schlagbrett erahnen, die in der „Q.“ zu der beschriebenen schlanken, weich geschwungenen und eleganten Form weiterentwickelt wurde. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem von J. geschaffenen Korpus der „K.“ um eine überragende, freie kreative Leistung, die Persönlichkeit seines Urhebers deutlich widerspiegelt und somit ein urheberrechtliches Werk darstellt.
393. Die Klägerin hat durch Vorlage von Screenshots des Angebots der Beklagten auf der Online-Plattform https://S..com/ und dem Nachweis eines Testkaufs dargelegt, dass die Beklagte die im Tenor unter Ziffer I. eingeblendeten Ausführungsform der elektrischen Gitarre in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt.
404. Die von der Beklagten vertriebene elektrische Gitarre verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der „K.“, da sie eine Vervielfältigung gemäß Paragraph 16 Absatz 1 UrhG darstellt.
41Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß Paragraph 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutz des Veröffentlichungsrechts im Sinne von Paragraph 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß Paragraph 15 fortfolgende UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (vergleiche hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 27 - Vitrinenleuchte).
42Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks das Urheberrecht verletzt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen umfasst.
43Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ermittelt er durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind und deswegen ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht oder ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht wiederzuerkennen sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung betont, dass maßgebend für die Verletzungsprüfung ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen ist, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vergleiche zum Vorstehenden: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 29 - Vitrinenleuchte). An der Diktion des „Gesamteindrucks“ wird nicht festzuhalten sein, weil der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung den Vergleich des Gesamteindrucks als nicht erheblich bezeichnet, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betreffe. Er verweist darauf, dass die Nutzung eines Werks eine Verletzung darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, und stellt allein darauf ab, ob kreative Elemente des geschützten Werks, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind; auch hänge der Umfang des Schutzes des urheberrechtlichen Werks nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urheberrechts und der Gestaltungshöhe ab (vergleich zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 85 fortfolgende - Mio u. a. konektra). Allerdings werden die freien und kreativen Entscheidungen häufig gerade in der Kombination von Elementen liegen und wird erst die Kombination der Elemente die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln. In diesen Konstellationen dürfte die Gesamtschau dieser Elemente, an der der Bundesgerichtshof bisher den Gesamteindruck festmachte, ihre Bedeutung behalten.
44Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen elektrischen Gitarre um eine Vervielfältigung der „K.“, da sie deren schöpferischen Elemente nahezu identisch übernimmt, wie aus nachfolgender Gegenüberstellung ersichtlich:
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Die angegriffene elektrische Gitarre benutzt dieselben Formelemente, in denen die kreative Gestaltungskraft der „K.“ zum Ausdruck kommt und die die Persönlichkeit des Urhebers J. widerspiegeln, und kombiniert sie in derselben Weise. So übernimmt sie die äußere Korpusform, die Form und konkrete Anbringung des Schlagbretts und die Form und Position der Kabelauslassung in identischer Weise. Dabei stimmen nicht lediglich die Proportionen überein. Vielmehr weist die angegriffene elektrische Gitarre dieselben Maße wie die „K.“ auf und übernimmt sogar die Abflachung an deren linken Rückseite in nahezu identischer Breite. Allein die Anbringung des Labels „Fender“ auf dem Schlagbrett fehlt bei der angegriffenen elektrischen Gitarre, was jedoch für die Frage, ob es sich um eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 Absatz 1 UrhG handelt, ebenso irrelevant ist wie die Farbstellung, auf die es für den Urheberrechtsschutz nicht ankommt.
485. Die Beklagte verwertet die unzulässige Bearbeitung, indem sie die angegriffene Gitarre auf dem Internetmarktplatz https://S..com/ anbietet und hierzulande auch in den Verkehr bringt.
496. Die Verletzungshandlung indiziert die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vergleiche hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13, GRUR 2015, 258), die nach ständiger Rechtsprechung nur durch eine - hier nicht vorliegende - strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.04.2014, I ZB 42/11, Randnummer 12).
507. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Paragraph 890 Absatz 2 ZPO.
51IV.
52Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus Paragraph 708 Nummer 2 ZPO. Die angemessene Festsetzung der Einspruchsfrist beruht auf Paragraph 339 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
53Streitwert:
54Der Streitwert wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf die angemessene Höhe von EUR 100.000,00 festgesetzt.
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
57Der Einspruch kann nur durch eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin oder einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
58Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden. Die Gerichtssprache ist deutsch.
59Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,00 übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
61Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß Paragraph 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Bundesgesetzblatt 2017 I, Seite 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
62C. Z. Y.
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