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Landgericht Düsseldorf, 4b O 7/22

Datum:
30.06.2022
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 7/22
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2022:0630.4B.O7.22.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

öffnungsfähige Fahrzeugdächer mit wenigstens einem Deckel, welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer Führungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist, und welcher mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dachöffnung wahlweise verschließt (Schließstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (Lüftungsstellung) oder durch eine Verschiebung längs der Führungsschiene (Öffnungsstellung) freigibt,

mit einem den Deckel oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schließposition oder der Ausstellposition gegenüber der Führungsschiene verriegelnden Riegelelement, das an einem Riegelhebel angeordnet ist, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist, wobei das Riegelelement durch die Ausstell- und Verschiebemechanik so steuerbar ist, dass es während der Verschiebebewegung des Deckels längs der Führungsschiene verschiebbar ist und während der Verschwenkbewegung des Deckels gegenüber der Führungsschiene verrastet ist,

wobei das Riegelelement mittels einer am Riegelhebel angeordneten Mitnehmereinrichtung zum Ende einer Verschiebebewegung des Deckels aus einer Öffnungsstellung in Richtung seiner Schließstellung in Eingriff mit einer Rastausnehmung der Führungsschiene gebracht wird,

wobei die Rastausnehmung an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten in die Rastausnehmung bzw. beim Austreten aus der Rastausnehmung angepasstes Profil hat

und wobei eine einen Deckelträger mit einem Antriebsschlitten koppelnde Kulissenanordnung wenigstens einen an einer Seitenflache des Deckelträgers abstehenden Kulissensteg und einen unmittelbar am Antriebsschlitten angeformten, den Kulissensteg umgreifenden Greifabschnitt umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 2012 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 2012 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist;

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume;

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1.: 250.000 Euro

Ziff. I. 2., I. 3.: 200.000,00 Euro

Ziff. III.:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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