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Landgericht Düsseldorf, 38 O 91/21

Datum:
20.05.2022
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 91/21
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2022:0520.38O91.21.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Spielzeugfiguren der in den Abbildungen 1 bis 3 dargestellten Gestaltung – unabhängig von der Farbgebung oder Bedruckung – zu bewerben, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, bzw. anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen, einschließlich diese, wie insbesondere auf den Abbildungen 4 bis 6 beispielhaft dargestellt, zur Bewerbung auf und von Spielzeugsets zu nutzen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Der Beklagte wird weiter verurteilt,

-              sämtliche gemäß dem ersten Absatz des Tenors rechtsverletzenden Waren, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben sowie die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen;

-              der Klägerin unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß dem ersten Absatz des Tenors rechtsverletzenden Waren zu erteilen, insbesondere

i)              durch Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller der rechtsverletzenden Waren sowie deren Lieferanten und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt und erzielt wurden,

ii)              durch Angabe von Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der rechtsverletzenden Waren und der Menge der ausgelieferten oder bestellten Waren sowie über Preise, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen nach dem ersten Absatz des Tenors bereits entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wegen der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.000, wegen der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000, wegen der Verurteilung zur Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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