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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz in Anspruch.
3Die Klägerin, deren Geschäftsgegenstand ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage GDM 1) der Im- und Export von Waren aller Art ist, vertreibt Beleuchtungsgeräte, üblicherweise über große und bundesweit aktive Einzelhandelsketten, wie z.B. die Filialen der ALDI-Konzerne. Im März 2019 bot die Klägerin der B SE & Co. OHG (vormals: B GmbH & Co. OHG, im Folgenden kurz: B) eine Lichterkette mit 15-zackigen Sternen in roter und weißer Farbgebung an. Die Lichterkette wurde in der Adventszeit 2019 über die ALDI-Filialen in einer Umverpackung vertrieben, die mit der Handelsmarke „Lightzone“ der B gekennzeichnet war. Auf dem Unterboden der Verpackung befand sich ein Hinweis auf die Klägerin als verantwortliche Importeurin.
4Die Lichterkette der Klägerin, die diese als Anlage GDM 2 mit Umverpackung zur Akte gereicht hat, besteht aus zehn Sternen, wobei die Sterne jeweils 14 vierkantige und eine siebenkantige Zacke und einen siebenkantigen Zackenstumpf mit Kabelaustritt aufweisen, wie nachfolgend wiedergegeben:
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In den Folgejahren bot die Klägerin der B die Lichterketten erneut an, und zwar für die Adventszeit 2020 ca. 25.000 Stück und für die Adventszeit 2021 ca. 112.000 Stück (Anlagen GDM 10 und GDM 12). Für die ALDI-Aktionswoche ab dem 2. Dezember 2021 wurde die Lichterkette im Werbeprospekt mit einem Einzelhandelspreis von EUR 19,99 beworben, wie folgt:
8Die Beklagte ist ein auf die weltweite Produktion und Beschaffung von Pflanzen und Non-Food-Artikeln für Haus und Garten spezialisiertes Unternehmen. Sie vertreibt u.a. ebenfalls Lichterketten.
10Für die Angebotssaison 2020 erhielt die Beklagte den Zuschlag der B und lieferte daraufhin die Lichterketten der angegriffenen Ausführungsform, die gestaltet sind wie aus dem nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag und der – mit Umverpackung – zur Akte gereichten Anlage GDM 13 ersichtlich.
11Die Klägerin richtete zunächst unter Verweis auf ein ihr zustehendes nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster und auf die wettbewerbliche Eigenart ihrer Lichterkette mit Schreiben vom 15.10.2020 eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte (Anlage GDM 14), die die Beklagte unter Bezugnahme auf die Muster Herrnhuter T3, Deco-Trend und Roemer-Fengshui u.a. wegen fehlender Eigenart des vermeintlichen nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zurückwies (Anlage GDM 15). Daraufhin ließ die Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2020 die Beklagte abmahnen (Anlage GDM 16). Die Beklagte wies die Abmahnung zurück (Anlage GDM 17). Schließlich übermittelte die Klägerin mit E-Mail vom 07.01.2021 (Anlage GDM 18) einen Klageentwurf und forderte die Beklagte letztmalig zur Klaglosstellung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten auf.
12Nunmehr ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2021 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung befristet auf den 04.11.2022 abgeben (Anlage GDM 19).
13Mit E-Mail vom 28. Januar 2021 (Anlage GDM 20) erklärte die Klägerin, die Unterlassungserklärung mit der Maßgabe anzunehmen, dass die Befristung nicht für Werbe‑, Angebots- und Vertriebshandlungen in Deutschland gelte. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine befristete Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für Angebotshandlungen in Deutschland gestützt auf § 4 Nr. 3 UWG nicht entfallen lasse und verlangte insoweit eine Ergänzung der Unterlassungserklärung; außerdem begehrte sie die nicht erteilten Auskünfte. Insoweit konnten sich die Parteien indes in der Folge nicht verständigen (Anlagen GDM 20 bis GDM 22).
14Die Klägerin sah sich weiterhin in ihren Rechten verletzt und hat daher am 01.03.2021 die vorliegende Klage gegen die Beklagte eingereicht. Soweit sie die Folgeansprüche zunächst europaweit geltend gemacht und vorrangig auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster an ihrer Lichterkette gestützt hat, hat sie die Klage in der letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen. An ihren geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hält sie fest.
15Die Klägerin behauptet, die Idee eines 15-zackigen Sternes für eine Lichterkette stamme von ihrem Vertriebsleiter Herrn T2. Die Prototypen der Sterne seien maßgeblich von Herrn T2 und Herrn T, der bei ihr für die Produktentwicklung und Auftragsbegleitung zuständig sei, unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben der B entwickelt worden. Die Prototypen habe sie über ihre Hongkonger Niederlassung durch die chinesische Herstellerin Haining Hongguang Lighting Electric Co., Ltd. anfertigen lassen und diese sodann mit der Herstellung der Lichterketten beauftragt. Dabei handele es sich um eine Lohnfertigung, bei der die zur Herstellung der Lichterkette benötigten Werkzeuge, insbesondere die Gussformen für die Sterne, der Hongkonger Niederlassung der Klägerin und zwischenzeitlich ihr selbst überlassen worden seien. Überdies habe die chinesische Herstellerin gegenüber der Niederlassung der Klägerin eine Exklusivstellung für die EU zugesagt (Anlage GDM 24). Schließlich mache auch die Angabe als Produktverantwortlicher auf der Verpackung durch den Importhinweis deutlich, dass sie die Herstellerin i.S.d. UWG sei. Die chinesische Herstellerin trete gegenüber dem angesprochenen Verkehr gar nicht, die B nur als Händler in Erscheinung.
16Im Zeitraum vom 25. bis 29. Oktober 2019 habe sie die Lichterketten in weißer Farbe – 17.332 Stück – und roter Farbe – 8.666 Stück – in Deutschland an die B geliefert, die sie über ihre Filialen in der Angebotswoche 4. bis 9. November 2019 an Endkunden verkauft habe. Erneut habe sie die Lichterketten in der Aktionswoche ab dem 2. Dezember 2021 über die Filialen von ALDI Nord mit einer Menge von 128.610 Stück anbieten und vertreiben können. Schließlich werde sie im Herbst 2022 ca. 80.000 Stück über die Filialen der Einzelhandelskette LIDL vertreiben.
17Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr lauterkeitsrechtliche Ansprüche zustünden, weil die Beklagte gegen das Verbot unlauterer Nachahmungen durch eine unvermeidbare Herkunftstäuschung verstoße.
18Ihre Lichterkette weise aufgrund folgender Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart auf:
19(1) Lichterkette mit zehn Sternen,
20(2) aufgereiht in Abständen, die ein von den übrigen Sternen unabhängiges Ausrichten jedes 3D-Sterns im Raum erlauben,
21(3) jeder T3 verfügt über 15 Zacken, von denen 14
22(3.1) ausgeprägt kantig sind, da sie nur vier Außenflächen haben,
23(3.2) vergleichsweise dünn sind, indem ihre Höhe (ca. 4,5 cm) etwa dem Dreifachen der Ausdehnung der Grundfläche (ca. 1,5 cm) entspricht und
24(3.3) je zu siebt so im Kreis gleichverteilt gruppiert sind, dass sich eine Spiegelsymmetrie zwischen den beiden Gruppen ergibt,
25wie aus nachfolgender Abbildung aus der Klageerwiderung ersichtlich:
26Die Ausgestaltung zeige beim Blick in Achsrichtung eine gleichmäßige „schöne“ Sternenoptik, bei der eine Gruppe von sieben Zacken die andere Gruppe vollständig verdecke; bei anderen Ausrichtungen bewirkten die Merkmale 3 bis 3.3 eine unregelmäßige, aber immer noch filigrane Sternenoptik, wobei man bei jeder Lage im Raum etwa zehn stark ausgeprägte Zacken wahrnehme. Insgesamt sei eine variantenreiche Ausrichtung möglich, bei der bei gleicher Blickrichtung kein T3 dem anderen gleiche.
28Soweit die Beklagte mit bloßen Voreintragungen die wettbewerbliche Eigenart ihrer Lichterkette in Frage ziehen wolle, seien diese mangels Darlegungen zur Marktpräsenz, nicht relevant. Vom nachfolgend wiedergegebenen Formenschatz, dessen ausreichende Marktpräsenz sie bestreite, setze sich – wie sie im Einzelnen ausführt – ihre Lichterkette durch die Zahl und Form der Zacken der einzelnen Sterne sowie weiterer Details betreffend Merkmal (4) deutlich ab:
29(1) Herrnhuter T3 Lichterkette der Klägerin
30(17 vier- und 8 dreikantige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
31
(2) Deco Trend Lichterkette der Klägerin
33(18 dreikantige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
34
(3) Roemer-Fengshui Lichterkette der Klägerin
36(11 bzw. 12 fünfeckige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
37
(4) HGD I GmbH Lichterkette der Klägerin
39(13 sechseckige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
40
Auch im Hinblick auf die nach Behauptung der Beklagten inzwischen auf dem Markt erhältlichen weiteren Produkte (Anlagen AR 12 bis AR 14) fehle es an Darlegungen zu deren Marktbedeutung oder Dauer einer etwaigen Marktpräsenz und sei auf Anhieb erkennbar, dass diese nicht die wesentlichen Gestaltungsmuster des Klagemusters aufwiesen:
42Nanu-Nana Einkaufs- Fisch & U GbR H GmbH
43und H GmbH
44(Anlage AR 12) (Anlage AR 13) (Anlage AR 14)
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Da sie ihre Lichterkette mit einer Stückzahl von ca. 26.000 in 2019 und 128.610 Stück in 2021 über die B vertrieben habe, besitze diese die erforderliche Marktpräsenz. Auch Saisonartikeln komme ohne weiteres wettbewerbliche Eigenart auch über die Saison hinaus zu.
47Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine unmittelbare Nachahmung ihrer Lichterkette, die alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale, aber auch Abmessungen und Größenverhältnisse der Sterne sowie die Abnehmbarkeit der Zacken identisch übernehme, weshalb auch die Kenntnis des Originals zu vermuten sei. Für eine Nachahmung spreche auch die Übernahme der wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Verpackung, namentlich ihrer Abmessung, der Größe und Position des Sichtfensters und der Positionierung der Produktfotos, die über die Vorgaben, die B im Rahmen ihres Style Guides mache, deutlich hinausgehe.
48Aufgrund der nahezu identischen Nachahmung komme es zur Herkunftstäuschung. Diese sei für die Beklagte durch eine abweichende Produktgestaltung und durch eine andere Ausgestaltung der Umverpackung auch unter Berücksichtigung des Style Guides ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die lediglich auf der Unterseite der Verpackung aufzufindende Herstellerangabe werde bei der Produktpräsentation in Werbung und Regal nicht wahrgenommen, zumal sich der Verkehr ohnehin an der Handelsmarke „Lightzone“ orientiere. In der Angebots- und Erwerbssituation sei für den angesprochenen Verkehr aufgrund der bloßen Produktgestaltung bzw. Aufmachung die Herstellerkennzeichnung nicht erkennbar. Aufgrund des eher niedrigpreisigen Produktsegments sei von einer geringen Verkehrsaufmerksamkeit auszugehen, so dass die Lichterketten vom angesprochenen Verkehr ohne größere Prüfung und Beschäftigung erworben würden. Dabei sei den angesprochenen Verkehrskreisen bewusst, dass die von B angebotenen und vertriebenen Produkte nicht von B selbst hergestellt würden, wofür auch der jeweilige Herstellerhinweis auf der Unterseite der Umverpackung spreche sowie die Tatsache, dass es sich üblicherweise um Wochenangebote handele, die nicht mehr nachgeliefert würden.
49Die Wiederholungsgefahr sei nicht durch die zeitlich befristete, strafbewerte Unterlassungserklärung vom 13.01.2021 entfallen, weil diese fortbestehe, solange das Originalprodukt am Markt sei; sie habe ihr Produkt im Advent 2021 erneut über die B vertrieben und werde es im Herbst 2022 über LIDL vertreiben. Beim wettbewerblichen Leistungsschutz bestünden keine festen zeitlichen Grenzen. Auf eine nur temporäre Beseitigung der Wiederholungsgefahr müsse sie sich nicht einlassen.
50Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche zuletzt,
511.
52die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Lichterketten mit weißen oder roten Sternen der folgend eingeblendeten Gestaltung anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und in Verkehr bringen zu lassen:
53
2.
56der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. für die Beklagte ausgesprochenen Verurteilung ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000 oder Ordnungshaft anzudrohen, wobei die Ordnungshaft im Einzelfall bis zu sechs Monaten und insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist;
573.
58festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. genannten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist und noch entstehen wird;
594.
60die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der unter 1. genannten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren gegliederten Verzeichnisses mit Angaben über
61a) Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, Auftraggeber und Abnehmer,
62b) Mengen der angebotenen und ausgelieferten Ware,
63c) die angebotenen und vereinbarten Preise,
64d) die erzielten Umsätze,
65e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträume und -gebiete,
66f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und den erzielten Gewinn;
675.
68die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 zu zahlen.
69Die Beklagte beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei teilweise unzulässig. Im Hinblick auf die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Beklagte schon zur Zahlung bereit erklärt habe. Das Angebot vom 13.01.2021 bestehe fort.
72Auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Ein Unterlassungsanspruch komme schon unter Berücksichtigung der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung (Anlage GDM 19) nicht in Betracht, da diese eine etwaig bestehende Wiederholungsgefahr ausgeräumt habe. Die Befristung stehe dem nicht entgegen, da ein lauterkeitsrechtlicher Schutz nicht länger wäre als der Schutz aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Allerdings bestehe ohnehin kein Anspruch aus Nachahmungsschutz.
73Denn die Klägerin sei – wie sich aus ihrem Vortrag und den Erkenntnissen zur Vorveröffentlichung des zunächst geltend gemachten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergebe – schon nicht Herstellerin des Originals. Vielmehr sei der T3 in China von Dritten entwickelt worden und die Klägerin habe ihn dort lediglich – offenbar über die Canton Fair – eingekauft und für die B importiert. Dies bestätige der Aufdruck auf der Umverpackung, auf dem es – unstreitig – heiße „Importiert durch“. Dabei sei auch nicht klar, ob die Haining Hongguang Lighting Electric Co., Ltd. Originalherstellerin sei. Eine ausschließliche Vertriebsberechtigung oder eine besondere Kollektion habe die Klägerin nicht dargelegt. Da die Klägerin nur als Importeurin auf der Verpackung benannt sei, komme für den Verkehr allenfalls in Betracht, dass ALDI das Produkt mit seiner Marke versehe und auch mit seinem Image für die Qualität der Waren einstehe.
74Der Lichterkette der Klägerin mangele es auch an wettbewerblicher Eigenart. Die Bezugnahme der Klägerin auf den Vortrag zur designrechtlichen Eigenart lasse offen, wodurch ein Herkunftshinweis begründet werde. Der Verkehr ordne die Lichterkette auch keinem bestimmten Hersteller zu, da es sich um „Discount-Ware“ handele, bei der der Verbraucher keinen Wert darauf lege, ob sie von einem bestimmten Unternehmen stamme und sie, wie die Klägerin zutreffend geltend mache, ohne größere Prüfung in dem Wissen erwerbe, dass ALDI selbst diese nicht herstelle. Wechselnde Importeure bei ALDI-Produkten seien dabei die Regel (Beispiele in Anlagen AR 15 und AR 16), was dem Verbraucher bekannt sei. Dieser wisse, dass es sich um „solange der Vorrat reicht“-Angebote handele, was die Erwartung ausschließe, sie in der Folgesaison erneut erwerben zu können. Wenn im nicht zu berücksichtigenden Einzelfall ein Käufer in der Folgesaison dasselbe Produkt erwerben wolle, gehe es ihm allein um das Produkt, nicht um dessen Hersteller. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie nunmehr die Lichterkette für LIDL importiere, trete sie gleichfalls an die Stelle des dortigen bisherigen Importeurs, was ebenfalls belege, dass es dem Verbraucher nicht auf die Herkunft ankomme.
75Die Lichterkette setze sich auch nicht in hinreichendem Maße von den Produkten des Marktumfeldes ab und sei vom chinesischen Muster CN #####/#### S (Anlage AR 4) und vom nahezu identischen deutschen Muster DE 40 2019 000 256-0001 (Anlage AR 5) kaum zu unterscheiden. Auf diesen Mustern basierende Lichterketten seien u.a. über die Baumarktkette OBI (HDG-T3, Anlage AR 6) und im Jahr 2020 und 2021 über LIDL (Anlagen AR 17, 18a und 18b) in Deutschland vertrieben worden.
76Zum Zeitpunkt des Anbietens ihres angegriffenen Produkts im Advent 2020 hätten daher keine Umstände (mehr) vorgelegen, die eine wettbewerbliche Eigenart der Lichterkette der Klägerin (überhaupt) noch hätten begründen können. Zwischenzeitlich werde eine identische Lichterkette überdies von der sehr bekannten Nanu-Nana Einkaufs- und H GmbH hergestellt und im Internet und ihren mehreren hundert Filialen angeboten (Anlage AR 12). Ebenso werde sie von der Fisch & U GbR (Anlage AR 13) und von der H GmbH (Anlage AR 14) vertrieben; schließlich gebe es weitere Angebote unter der Marke „Spetebo“ u.a. auf Amazon (Anlage AR 19). Die wettbewerbliche Eigenart – sollte sie jemals bestanden haben – sei jedenfalls entfallen.
77Ihr Produkt sei auch keine identische Nachahmung der Lichterkette der Klägerin, da es sich insbesondere im Bereich der Kabelzufuhr dadurch deutlich unterscheide, dass anstelle eines Zackens mit gekappter Spitze dort ein auffälliger zylindrischer Strunk angeordnet sei, wie aus nachfolgender Ausschnitt-Zeichnung ersichtlich. Überdies sei die Lichterkette der Beklagten kürzer.
78Lichterkette der Klägerin Lichterkette der Beklagten
79Außerdem könne es ohnehin nicht zu einer Herkunftstäuschung kommen, da es an einer gewissen Bekanntheit der Lichterkette der Klägerin auch bei einem – bestrittenen – flächendeckenden Vertrieb von 26.000 Stück im Jahr 2019 angesichts der über 2300 ALDI-Filialen in Deutschland fehle. Dass die Klägerin 128.610 Lichterketten im Jahr 2021 tatsächlich an B geliefert habe und dass diese vollständig und flächendeckend in den Verkauf gelangt seien, bestreite sie.
81Eine Herkunftstäuschung in der Erwerbssituation scheide auch aus anderen Gründen aus. Die Bezeichnung „Lightzone“, die – eher beschreibend – auf eine Produktkategorie hinweise, sei ebenso wie die Gestaltung der Umverpackung von der B vorgegeben. Dabei setze der „Style Guide: Lightzone“ (Anlage AR 21) enge Vorgaben; abseits der Vorgaben habe sie ihren Spielraum genutzt. Bloße „Erinnerungen oder Assoziationen“ an das ältere Produkt reichten nicht aus, um eine Herkunftstäuschung zu begründen. Schließlich werde aber eine Herkunftstäuschung des Verbrauchers, wenn es ihm im Einzelfall darauf ankomme, ein Produkt derselben Linie wie im Vorjahr zu erwerben, dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte auf der Umverpackung und auf einem an der Lichterkette angebrachten Etikett deutlich angegeben sei, wie nachfolgend wiedergegeben:
82Umverpackung Etikett an der Lichterkette
83
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 und 20.09.2022 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
85E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
86I.
87Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, da sich die Beklagte schon zur Zahlung bereit erklärt hätte. Das Angebot vom 13.01.2021 enthält ein Vergleichsangebot mit einer Abgeltungsklausel in Ziffer 5. Die Klägerin hat dieses Angebot nicht angenommen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zahlung der Abmahnkosten unabhängig von den weiter vorgeschlagenen Regelungen anbietet.
88II.
89Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 9 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu. Es liegt keine unlautere Nachahmung durch Herbeiführung einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Lichterketten im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.
90Im Einzelnen:
911.
92Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass diese Herstellerin der von ihr vertriebenen Lichterkette ist. Dann ist sie als Mitbewerberin der Beklagten gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
932.
94Bei dem gewerblichen Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Lichterketten durch die Beklagte handelte es sich auch um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
953.
96Indes lag keine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.
97Gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
98Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 15 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 20.09.2018, Az. I ZR 71/17, Rn. 11 – Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 13 – Handfugenpistole).
99a.
100Die Lichterkette der Klägerin weist schon nicht die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf, weil es sich um eine „Massenware“ handelt, bei der der Verkehr keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb legt.
101aa.
102Einem Erzeugnis kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Maßgeblich für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 20 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 19 – Bodendübel).
103Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Hersteller der Ware namentlich kennen; erforderlich ist aber, dass sie annehmen, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole).
104Auf die Neuheit der Gestaltung kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 – Tablet-PC, zitiert nach juris). Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 – LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).
105Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR 136/11, Rn. 24 – Regalsystem). Ein Erzeugnis hat hingegen keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole). Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 38 – Bodendübel; BGH, Urt. v. 22.03.2012, Az. I ZR 21/11, Rn. 34 – Sandmalkasten; BGH, Urt. v. 02.04.2009, Az. I ZR 199/06, Rn. 10 – Ausbeinmesser; BGH, Urt. v. 21.09.2006, Az. I ZR 270/03,Rn. 26 – Stufenleitern; BGH, Urt. v. 03.05.1968, Az. I ZR 66/66, Rn. 41 – Pulverbehälter, zitiert nach juris). Denn die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind (vgl. Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 3.30).
106Angesprochene Verkehrskreise sind hier die Endverbraucher, die die Lichterkette erwerben. Die Kammermitglieder sind in der Lage, die sich insbesondere aus der Gestaltung ergebenden Herkunftsvorstellungen dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen, da sie selbst Teil des angesprochenen Verkehrskreises sind und überdies als Mitglieder einer Spezialkammer für Wettbewerbssachen über besondere Expertise verfügen, die es ihnen ermöglicht, die Herkunftsvorstellungen des gesamten angesprochenen Verkehrskreises im Hinblick auf die streitgegenständlichen Produkte zu beurteilen.
107bb.
108Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Lichterkette der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart zu.
109Zwar ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nachgekommen und hat zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen sollen, konkret vortragen und dies mit Abbildungen veranschaulicht. Insoweit wird auf die im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen und die Merkmalsgliederung Bezug genommen. Beim Markteintritt gab es auch keine Entgegenhaltungen, die dem Entstehen einer wettbewerblichen Eigenart der Lichterketten mit ihren zehn Sternen, die eine Kombination von 14 vierkantigen, spiegelsymmetrisch angeordneten Zacken und einer siebenkantigen Zacke sowie einem siebenkantigen Zackenstumpf aufweisen, entgegenstanden.
110Gleichwohl vermochten die Lichterketten keine wettbewerbliche Eigenart zu erlangen, weil es sich um ein „Allerweltserzeugnis“ handelt, bei dem der Verkehr keinen Wert auf die betriebliche Herkunft legt. Die Lichterkette ist ein eher niedrigpreisiger, saisonaler Dekorationsartikel, der beim Discounter ALDI vertrieben wurde. Bei einem solchen Produkt steht für den Verkehr im Vordergrund, zu einem niedrigen Preis ein Erzeugnis zu erwerben, das nur vorübergehend (saisonal) genutzt wird, der Mode unterliegt und vielleicht schon im Folgejahr durch einen anderen Dekorationsartikel ersetzt wird. Es bedarf deshalb auch keiner hervorgehobenen Qualität, sondern vornehmlich eines gefälligen Designs und eines nicht zu hohen Preises. Die Lichterkette wird daher – wie auch die Klägerin annimmt – ohne größere Prüfung und Beschäftigung erworben. Für den Verkehr, der davon ausgeht, dass die notwendige Produktsicherheit und ein Mindestmaß an Qualität durch die Einkaufsabteilung des Discounters sichergestellt werden, ist unerheblich, woher das Produkt kommt. So wird er zwar annehmen, dass das Produkt – wie solche Erzeugnisse häufig – wahrscheinlich in Fernost produziert wurde, sich über die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb aber gerade keine Vorstellung machen. Damit geht auch einher, dass die Verpackung zwar einen Hinweis auf den Importeur aufweist, dies aber gänzlich untergeordnet, da die Herkunft den Verkehr regelmäßig nicht interessiert. Auffällig sind vielmehr die Handelsmarke des Discounters und die sich in die Produktlinie der unter dieser Handelsmarke vertriebenen Produkte einfügende Aufmachung, die der Verkehr ebenfalls dem Discounter und nicht etwa dem Hersteller des jeweiligen Erzeugnisses zuordnet.
111Insoweit weiß der Verbraucher auch, dass Discounter nicht nur einige wenige Lieferanten haben, sondern mit wechselnden Vertragspartnern erst niedrige Preise im Einkauf erzielen und an die Endkunden weitergeben können. Die üblichen Lieferantenwechsel zeigen sich auch darin, dass auch die Klägerin nunmehr ihr Produkt bei dem Discounter LIDL platziert hat und dort den Lieferanten ersetzt, während 2020 die Lichterkette der Beklagten das Produkt der Klägerin bei dem Discounter ALDI ersetzte, hiernach aber wieder die Klägerin lieferte.
112Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass mit den „solange der Vorrat reicht“-Angeboten saisonaler Artikel beim Discounter, grundsätzlich die Erwartung ausgeschlossen wird, dasselbe Erzeugnis in der Folgesaison zu erwerben. Kommt es ihm ausnahmsweise darauf an, wird er mit erhöhter Aufmerksamkeit die Produktübereinstimmung prüfen und die Unterschiede feststellen, wobei es ihm auch dann nicht auf den Hersteller, sondern eben die Produktübereinstimmung ankommt.
113b.
114Legt der Verkehr – wie hier – auf die betriebliche Herkunft eines Produktes keinen Wert, erlangt es keine wettbewerbliche Eigenart und eine Täuschung über die Herkunft kann mithin nicht erfolgen.
115III.
116Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 ZPO.
117Der Streitwert wird bis zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2022 auf 70.000 € und sodann auf bis 65.000 € festgesetzt.
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