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Landgericht Düsseldorf, 4c O 88/17

Datum:
08.08.2019
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 88/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2019:0808.4C.O88.17.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

ein integriertes klinisches Laborsystem zur Prüfung einer Probe,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, das Folgendes aufweist:

eine physikalische Elementschicht, die eine Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen aufweist, wobei jedes Probenverarbeitungs-Modul zur Durchführung von mindestens einer Prüfung an der Probe dient; und eine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht zur Kommunikation mit besagter Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen, wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht Folgendes aufweist:

a)      Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträgen von unabhängigen Eingangspunkten, wobei jeder der besagten Prüfaufträge von einem besagten unabhängigen Eingangspunkt zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert und für die Verarbeitung akzeptiert wird,

b)      Gerät-Komplexobjekte zur Steuerung der besagten Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen zur Durchführung besagter Prüfungen,

c)      Ergebnisverarbeitungs- und Überprüfungs-Objekte zur Verarbeitung von Prüfdaten der besagten Prüfungen und zur Überprüfung der Prüfergebnisse durch Anwendung von durch Benutzer konfigurierbaren Prüfkriterien, Ergebnisüberprüfungsregeln und laborspezifischen Vorgängen,

d)     System-Nutzer-Objekte, die mit entfernten externen Entitätsobjekten kommunizieren, zur Steuerung der Übertragung der mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträge von den besagten unabhängigen Eingangspunkten, empfangen durch die externen Entitätsobjekte, an besagte Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte, und

e)      ein System-Konfigurations-Manager-Objekt, das einem Nutzer die Steuerung und Überwachung von besagtem integrierten klinischen Laborsystem zur Automatisierung einer prä-analytischen, analytischen und post-analytischen Laborverarbeitung der besagten Proben und besagten Prüfdaten erlaubt,

wobei die post-analytische Laborverarbeitung die Gruppierung von zugehörigen Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekte aufweist, wobei jedes der Ergebnisobjekte alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Prüf-Aktivitätsobjekt von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen stehen sowie ein Kombinieren und Verarbeiten von Daten aus verschiedenen der Ergebnissatzobjekte,

wobei das integrierte klinische Laborsystem des Weiteren mindestens ein Probenliefer-Modul zum Transportieren von Proben zu und von besagtem mindestens einem Probenverarbeitungs-Modul aufweist,

wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht des Weiteren Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing und zur Verteilung an Verarbeitungsstellen aufweist, in denen jedes des besagten mindestens einen Probenverarbeitungs-Moduls besagte mindestens eine Prüfung durchführt;

2.              der Klägerin für die Zeit ab dem 17. Oktober 2012 Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei Kopien der zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt werden können;

3.              der Klägerin darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 17. November 2012 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,       -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,    -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;

4.              die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.              die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17. Oktober 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17. November 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.              Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1., I.4. und I.5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000.000,-, im Hinblick auf Ziff. I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- und im Hinblick auf Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.              Der Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.

 
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