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Der Beklagte wird verurteilt,
I.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Produkt „N Pizzateig Backmischung“ mit der Angabe
„Low Carb“
zu werben und dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich;
II.
an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2018 zu zahlen.
Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. I titulierte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung wegen vermeintlich wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.
3Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und zur Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.
4Der Beklagte bewarb in dem aus Anlage K3 ersichtlichen Angebot auf der Verkaufsplattform B am 05.03.2018 das von ihm vertriebene Produkt „N Pizzateig Backmischung“ mit der Angabe „Low Carb“.
5Mit Schreiben vom 07.03.2018 (Anlage K4) mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
6Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem die Firmen M, welche Produkte unter der Bezeichnung „Low Carb.one“ mit der Angabe „reduzierter Kohlenhydratgehalt“ bzw. „carb reduced“ vertreibt (vgl. Anlage B3), O1, welche ebenfalls Lebensmittel unter der Angabe „Low Carb“ vertreibt (vgl. Anlage B4 und B5) sowie Q, welche ebenfalls Lebensmittel mit der Angabe „Low Carb“ vertreibt. Diese Werbung war dem Kläger bis zur Mitteilung in der Klageerwiderung unbekannt.
7Der Kläger begehrt Auslagenersatz in Höhe von 178,50 EUR.
8Der Kläger ist der Ansicht, bei der zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Angabe handele es sich um eine nährwertbezogene Angabe, mit welcher der Beklagte nicht werben dürfe, da sie im Anhang der VO EG 1924/2006 (im Folgenden: HCVO) nicht aufgeführt sei.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen,
11I.
12es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
13für das Produkt „N Pizzateig Backmischung“ mit der Angabe
14„Low Carb“
15zu werben und dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich;
16II.
17an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte hält das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich. Der Kläger gehe nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vor, womit er bezwecke, neue Mitglieder zu werben, die dann den Schutz durch den Verband genössen. Dies führe zur Unzulässigkeit, mindestens aber zur Unbegründetheit der Klage.
21Der Kläger könne auch nicht die generelle Unterlassung der Auslobung „Low Carb“ für Lebensmittel verlangen, da die Verwendung dieser Angabe für Pizzateig-Backmischungen unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Ferner fehle es an einer örtlichen Eingrenzung, da die VO (EG) 1924/2006 nur innerhalb der EU gelte, beim Vertrieb der Waren des Beklagten über das Internet indes auch ein Vertrieb in Drittländer in Betracht komme, in denen die VO (EG) 1924/2006 nicht gelte.
22Auch berücksichtige ein generelles Verbot nicht, dass es eine als „Low Carb“ bezeichnete Ernährungsform gebe; bei einem generellen Verbot könne er den Kunden, die sich nach dieser Ernährungsform ernähren, nicht mitteilen, dass die betreffenden Produkte aus seinem Sortiment für diese geeignet seien. Vor diesem Hintergrund sei die Angabe „Low Carb“ nach dem Verhältnis der angesprochenen Verkehrskreise keine nährwertbezogene Angabe, sondern eine Bezeichnung einer besonderen Ernährungsform, die von einem erheblichen Anteil der EU-Bürger auch in Deutschland praktiziert werde. Nach dem Verbraucherverständnis sei diese Angabe lediglich ein Hinweis darauf, dass das betreffende Lebensmittel für diese Ernährungsform geeignet sei, weil es im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln wenig Kohlenhydrate enthalte.
23Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Die Klage ist dem Beklagten am 09.05.2018 zugestellt worden.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 8, 3, 3a, 5 UWG i. V. m. Art. 8 VO (EG) 1924/2006 ein Unterlassungsanspruch zu, da die streitgegenständliche Angabe „Low Carb“ nährwertbezogen ist.
27Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, die zum Fehlen der Prozessführungsbefugnis führen würde (h.M., vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, UWG, § 8 UWG Rn. 4.3), liegt nicht vor. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass Unternehmen Mitglied des Klägers sind, die ebenfalls Produkte mit der Angabe „Low Carb“ oder ähnlichen Angaben vertreiben, ohne vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen worden zu sein. Dieser Einwand ist vorliegend bereits deshalb nicht zulässig, weil der hier in Rede stehende Verstoß zugleich die Interessen der Allgemeinheit berührt (BGH, GRUR 1977, 494 [497] – DERMATEX; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 [69] – Mehrwochenschein vor Urlaub; Köhler aaO., § 11 Rn. 2.39 m.w.N.).
28Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da das beanstandete Verhalten unlauter ist; der Beklagte verletzt damit die Regeln der VO (EG) 1924/2006, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln bestimmt sind, in einer Weise, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der VO (EG) 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
29Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 VO (EG) 1924/2006 ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Im Unterschied zu gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (vgl. BGH GRUR 2017, 1278 [1279 Rn. 12] – Märchensuppe m.w.N.)
30Um eine solche nährwertbezogene Angabe handelt es sich auch hier mit der Angabe „Low Carb“, denn diese Angabe weist auf eine geringe Menge von Kohlehydraten, mithin Nährstoffen, hin. Eine spezifische nährwertbezogene Angabe bezüglich eines geringen Kohlehydratgehalt von Lebensmitteln findet sich im Anhang zur VO (EG) 19.04.2020 2006 ebenso wenig wie eine Angabe, die für den Verbraucher „voraussichtlich dieselbe Bedeutung“ hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich das Verbraucherverständnis auch auf den Nährwertgehalt des angebotenen Lebensmittels. Bereits aus der Argumentation des Beklagten folgt, dass die mit „Low Carb“ bezeichnete Ernährungsweise auf eine reduzierte Aufnahme von Kohlenhydraten gerichtet ist. Aus diesem Grund geht das Verbraucherverständnis bei einem mit dieser Angabe bezeichneten Lebensmittel dahin, dass das Lebensmittel für diese Ernährungsform geeignet ist, eben weil es eine geringe Menge an Kohlenhydraten enthält. Dies ist ohne weiteres eine auf das Produkt bezogene Angabe zu den Nährwerten.
31Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt; insbesondere ist er nicht zu weit gefasst, da er sich konkret auf das aus Anlage K3 ersichtliche Angebot bezieht. Soweit der Beklagte meint, dies verbiete ihm eine Verwendung der Angabe in zulässiger Weise, kann dem nicht gefolgt werden. Vom Unterlassungsgebot sind nur identische und im Kern gleichartige Verstöße erfasst.
32Einer örtlichen Eingrenzung des Unterlassungsbegehrens bedarf es nicht, da der Kläger zu Recht ausgeführt hat, dass die Entscheidung des angerufenen Gerichts vorbehaltlich einer – hier nicht gegebenen – ausdrücklichen anderweitigen Bestimmung nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht.
33Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die durch das Abmahnschreiben entstanden sind, folgt aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes war die Abmahnung berechtigt. Grundsätzlich ist auch der Ansatz einer Kostenpauschale von 230,00 EUR zzgl. 7 % MwSt. anerkannt (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 UWG, Rn. 1.132). Die Kammer hält den vom Kläger in Ansatz gebrachten Betrag von 178,50 EUR hier im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO für angemessen.
34Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
35Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.