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Landgericht Düsseldorf, 061 Qs 51/16

Datum:
16.11.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
061 Qs 51/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1116.061QS51.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 18 OWi 1268/15
Schlagworte:
keine notwendigen Auslagen bei Selbstverteidigung
Normen:
§§ 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.

 
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