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Landgericht Düsseldorf, 22 S 79/15

Datum:
25.09.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 79/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2015:0925.22S79.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 34 C 9899/14
 
Tenor:

Auf die Berufung wird das am 10.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (34 C 9899/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.394,88 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,77 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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