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Landgericht Düsseldorf, 12 O 465/14

Datum:
09.09.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 465/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2015:0909.12O465.14.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kaffee- und/ oder Teekapseln  und/ oder Kaffee- und/ oder Teepads zu werben, ohne Angabe des Grundpreises (Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für 100 g zu zahlen ist),

wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben und aus den Anlage K 3 und K 13 ersichtlich:

X

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1. genannte gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, angedroht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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